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LSG Bayern, Beschluss vom 22.11.2012 - 11 AS 755/12
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der Erfolgsaussicht
1. Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht.
2. Prozesskostenhilfe muss nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint. Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen der fehlenden Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 172
,
SGG § 173
,
SGG § 73a
Vorinstanzen: SG Würzburg 26.09.2012 S 9 AS 264/12 WA
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 26.09.2012 wird zurückgewiesen.

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