Gründe:
I. Streitig war die einstweilige Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II
-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Juli und August 2011.
Auf den Fortzahlungsantrag vom 30.05.2011 hin bewilligte der Beschwerdegegner mit Bescheid vom 25.07.2011 vorläufig Alg II
für die Zeit vom 01.07.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von 737,01 EUR monatlich. Nach Mitteilung des Beschwerdeführers gingen
die Zahlungen für Juli und August 2011 am 28.07.2011 auf seinem Konto ein. Hinsichtlich einer Nebenkostenabrechnung für seine
Unterkunft vom 02.05.2011 (Nachzahlung in Höhe von 40,20 EUR) forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 25.07.2011 zur Vorlage weiterer Unterlagen bis spätestens 11.08.2011 auf, ansonsten könnten Geldleistungen ganz versagt
werden, bis die Mitwirkung nachgeholt werde.
Am 29.07.2011 hat der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Nürnberg (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend beantragt, Leistungen für Juli und August 2011 zu zahlen. Diesen Antrag
hat er nach Hinweis des Beschwerdegegners auf den Bescheid vom 25.07.2011 und die bereits erfolgte Auszahlung der Leistung
für erledigt erklärt.
Zugleich mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte der Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
(PKH) begehrt. Der hierzu erforderliche Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist beim SG am 01.08.2011 eingegangen.
Das SG hat am 15.08.2011 beschlossen, außergerichtliche Kosten des Beschwerdeführers für das Antragsverfahren seien nicht zu erstatten
(Punkt I. des Tenors) und die Bewilligung von PKH werde abgelehnt (Punkt II. des Tenors). Eine Bewilligung von PKH komme nicht
in Betracht, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von Anfang an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
gehabt habe. Im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht habe ein Anordnungsgrund nicht
mehr vorgelegen, denn der Bescheid vom 25.07.2011 sei bereits erlassen worden und am 28.07.2011 habe dem Beschwerdeführer
ein Betrag zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden. Unerheblich sei die Aufforderung an den Kläger,
hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung weitere Unterlagen vorzulegen. Aufgrund dieser Aufforderung habe er nicht zwingend
davon ausgehen müssen, dass keine Leistungsgewährung erfolge. Ohne Bedeutung sei auch die Unkenntnis des Beschwerdeführers
von der geleisteten Zahlung.
Allein gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH hat der Beschwerdeführer Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Wegen des Schreibens vom 25.07.2011 (Vorlage weiterer Unterlagen) habe er davon ausgehen müssen, dass keine Leistung erfolge.
Dieses Schreiben sei als vorsätzliche Täuschung anzusehen. Es habe ein Zahlungsverzug von 4 Wochen vorgelegen, dies stelle
einen Verstoß gegen das Bedarfsdeckungsprinzip dar. Das gerichtliche Verfahren sei allein durch den Beschwerdegegner veranlasst
worden. Den Bewilligungsbescheid habe er von seinem Bevollmächtigten erst am 06.08.2011 erhalten. Er habe auf die behördlichen
Ablehnungsbescheide vertrauen dürfen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Unterlagen des Beschwerdegegners sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-), die sich nach der Mitteilung des Beschwerdeführers allein gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH richtet, ist zulässig,
aber nicht begründet. Im Zeitpunkt der frühestmöglichen Entscheidung des SG über den Antrag auf Bewilligung von PKH, d.h. vorliegend mit Eingang des Fragebogens zu den persönlichen end wirtschaftlichen
Verhältnissen am 01.08.2011, bestand keine hinreichende Erfolgsaussicht hinsichtlich des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz
(mehr).
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit §
86b Abs
2 Satz 2
SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der
Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren
Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom
19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel/Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl. RdNr 652).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen
eines Anordnungsanspruches - das ist der materiellrechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. Die
Angaben hierzu hat der ASt glaubhaft zu machen (§
86b Abs
2 Satz 2 und
4 SGG iVm §
920 Abs
2, §
294 Zivilprozessordnung -
ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG 8.Aufl, §
86b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes
sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen
Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich
unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.
Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch
weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist gegebenenfalls auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der
grundrechtlichen Belange des ASt zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO. und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 -1 BvR 2971/06 -).
In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend
geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das
Hauptsacheverfahren nicht beseitigt werden können, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend
geprüft werden (BVerfG vom 12.05.2005 aaO.).
Dies zugrunde gelegt fehlt es vorliegend an einem Anordnungsgrund, denn die Leistungen für Juli und August 2011 waren zum
Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG bereits auf dem Konto des Beschwerdeführer gutgeschrieben worden. Darauf, ob der Beschwerdegegner das einstweilige Rechtsschutzverfahren
"veranlasst" hat, kommt es bei der Entscheidung über die Bewilligung von PKH vorliegend nicht an. Dies erlangt allein in der
Kostenentscheidung Bedeutung. Zur weiteren Begründung wird gemäß §
142 Abs
2 Satz 3
SGG auf den Beschluss des SG Bezug genommen.
Zur Ergänzung ist lediglich auszuführen, dass eine vorsätzliche Täuschung des Beschwerdegegners unter Berücksichtigung des
Schreibens vom 25.07.2011 nicht zu erkennen ist. Dieses Schreiben bezog sich lediglich auf die Bitte um Vorlage weiterer Unterlagen
zur Betriebskostenabrechnung und enthielt den Hinweis, dass Leistungen versagt werden könnten, wenn nicht bis 11.08.2011 Unterlagen
eingereicht würden. Dies stellte eine Ermessensentscheidung über die "Versagung" von Leistungen (hier: Betriebskostennachzahlung)
in Aussicht, falls die Unterlagen nicht rechtzeitig übersandt würden; eine Ablehnung der Leistungen, auf die der Beschwerdeführer
warum auch immer habe vertrauen dürfen, ist darin ebenso wenig zu sehen wie eine vorsätzliche Täuschung. Der vom Beschwerdeführer
angeführte Verstoß gegen das Bedarfsdeckungsprinzip erlangt im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens
keine Bedeutung.
Nach alledem war die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).