LSG Bayern, Beschluss vom 22.11.2012 - 11 AS 760/12
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
Zulassung der Berufung bei grundsätzlicher Bedeutung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 31b
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Vorinstanzen: SG Würzburg 12.09.2012 S 10 AS 184/12
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 12.09.2012 - S 10 AS 184/12 - wird zugelassen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
III.
Der Klägerin wird für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B., B-Stadt,
beigeordnet. Die Klägerin hat Raten in Höhe von 30,00 EUR monatlich zu erbringen.
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Gründe
Die Berufung ist allein wegen der Frage zuzulassen, ob neben der Feststellung des Eintritts der Minderung auch eine Aufhebung
des ursprünglichen Bewilligungsbescheides erforderlich ist. Hiernach war die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde war wegen bestehender hinreichender Erfolgsaussichten zu
bewilligen. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Gemäß §
120 Abs.
1 i.V.m. §
115 Zivilprozessordnung (
ZPO) i.V.m. §
73a Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) sind Raten in Höhe von 30,00 EUR monatlich laut beiliegender Berechnungsübersicht, die gemäß §
127 Abs.
1 Satz 3
SGG lediglich der Klägerin zugänglich gemacht werden darf, zu erbringen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).