Nichtzulassungsbeschwerde
Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung von Kostenübernahmen des Jobcenters für Online-Bewerbungen nicht feststellbar
Abgrenzung zu einer bloßen tatsächlichen Einzelfall-Frage
Gründe
I.
Streitig ist die Erstattung von zusätzlichen Bewerbungskosten in Höhe von 30,98 EUR.
Am 05.04.2011 beantragte die Klägerin die Erstattung von Kosten für sechs Bewerbungen in Höhe von 58,98 EUR sowie für eine
Online-Bewerbung. Mit Bescheid vom 04.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2011 erstattete der Beklagte
30,00 EUR (jeweils 5,00 EUR für sechs Bewerbungen). Bewerbungskosten würden pauschal nach einer ermessenslenkenden Weisung
in Höhe von 5,00 EUR je Bewerbung erstattet werden; für Online-Bewerbungen, die keine zusätzlichen Kosten verursachen würden,
sei eine Erstattung nicht vorgesehen.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und die Bewilligung weiterer 30,98 EUR (58,98 EUR + 2,00 EUR pauschal für die Online-Bewerbung) begehrt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 05.07.2013 abgewiesen. Gemäß § 16 Abs 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. §
45 Abs
1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) stehe es im Ermessen des Beklagten, ob und in welcher Höhe Bewerbungskosten erstattet würden. Laut interner ermessenslenkender
Weisung sei für Bewerbungen eine Pauschale in Höhe von 5,00 EUR gemäß §
45 Abs
3 Satz 1 Halbsatz 2
SGB III in der bis 31.03.2012 geltenden Fassung festgelegt worden. Eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens durch den Beklagten sei
nicht erkennbar. Der Ausschluss der Kostenerstattung für Online-Bewerbungen sei ebenfalls zulässig. Die dabei eingesetzten
Mittel würden auch unabhängig von Bewerbungen verwendet werden und seien daher keine Bewerbungskosten im engeren Sinne, wobei
die Höhe dieser Kosten von der Klägerin nicht konkret belegt seien. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Die Klägerin hat dagegen Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Wegen der besonderen Anstrengung
zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit müsse der erhöhte finanzielle Aufwand erstattet werden. Es genüge nicht, auf einfachste
Aufwendungspauschalen abzustellen. Besonders Befähigte seien ausdrücklich zu fördern, ansonsten würden diese in ihrer Würde
verletzt werden. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogene Heftung des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht.
Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§
144 Abs
1 Satz 2
SGG).
Nach §
144 Abs
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des
Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10.Aufl, §
144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur
nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Vorliegend wird von der Klägerin weder ein Verfahrensfehler noch ein Abweichen von der obergerichtlichen Rechtsprechung durch
das SG geltend gemacht. Dem Senat sind hierfür auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist ebenfalls nicht gegeben. Es fehlt nämlich an einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage.
Aus § 16 Abs 2 SGB II in der bis 31.03.2012 geltenden Fassung i.V.m. §
45 Abs
1, Abs
3 Satz 1 Halbsatz 2
SGB III in der vom 01.01.2009 bis 31.03.2012 geltenden Fassung ergibt sich, dass der Beklagte hinsichtlich des "Ob" und "Wie" der
Erstattung von Bewerbungskosten ein Ermessen hat und dabei zur Regelung der Höhe der Erstattung Pauschalen festlegen kann.
Dies ist durch den Beklagten erfolgt. Dabei konnte er auch die Erstattung von Kosten einer Online-Bewerbung ausschließen.
Es sind vorliegend keine Gesichtspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch erkennbar. Die Würde der Klägerin ist durch eine Pauschalierung
bzw. die Ablehnung der Erstattung für die Online-Bewerbung nicht verletzt. Es handelt sich um übliche Bewerbungen auf die
Stelle einer Bankkauffrau mit dem regelmäßig erforderlichen Aufwand für Passfotos, Bewerbungsmappen und Portokosten. Anderes
ist für den Senat nicht erkennbar. Dass und welche besonderen Aufwendungen insbesondere hinsichtlich der Onlinebewerbung angefallen
sind, hat die Klägerin weder vorgetragen noch belegt. Dabei würde es sich dann jedoch auch lediglich um eine Einzelfallentscheidung
handeln, die eine Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen würde. Eine besondere Befähigung der Klägerin, die besondere
Art von Bewerbung erforderlich machen würde, ist von dieser nicht dargelegt worden und für den Senat ebenfalls nicht ersichtlich.
Anstrengungen zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit werden von allen Leistungsempfängern erwartet.
Die von der Klägerin aufgeworfene allgemeine Rechtsfrage, ob eine pauschale Vergütung hinsichtlich der Bewerbungskosten zulässig
ist, ergibt sich somit eindeutig aus dem Wortlaut der anzuwendenden Gesetze. Diese allgemeine Rechtsfrage ist daher nicht
klärungsbedürftig.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§
145 Abs
4 Satz 4
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf den entsprechenden Anwendungs-§
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).