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LSG Bayern, Beschluss vom 09.01.2014 - 11 AS 762/13
Nichtzulassungsbeschwerde Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung von Kostenübernahmen des Jobcenters für Online-Bewerbungen nicht feststellbar Abgrenzung zu einer bloßen tatsächlichen Einzelfall-Frage
1. Gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 SGB III hat der Grundsicherungsträger dahingehend Ermessen, in welcher Höhe Bewerbungskosten erstatten werden. Dabei ist die Festlegung von Pauschalen ebenso rechtmäßig wie der Voll-Ausschluss der Kostenerstattung für Online-Bewerbungen.
2. Keine grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtsfrage, welche besonderen Aufwendungen bei einer Online-Bewerbung anfallen. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung, die die Zulassung der Berufung bei Unterschreiten des Beschwerdewertes von 750 € nicht rechtfertigt.
3. Die Pauschalvergütung für Bewerbungskosten ist nach § 45 Abs. 6 SGB III kraft Gesetzes erlaubt.
Normenkette:
SGG § 144
,
SGG § 145
,
SGB II § 16 Abs. 1
,
SGB III § 45 Abs. 6
Vorinstanzen: SG Nürnberg 05.07.2013 S 10 AS 904/11
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.07.2013 - S 10 AS 904/11 - wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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