Gründe:
I. Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, Kontakt mit dem Kläger nur über dessen Bevollmächtigte aufzunehmen.
Mit seiner vom Verwaltungsgericht an das Sozialgericht Nürnberg (SG) verwiesenen Klage begehrt der Kläger, den Beklagten zu verpflichten, zukünftig den gesamten Schriftverkehr mit ihm über
seine Anwälte abzuwickeln sowie dem Beklagten mit sofortiger Wirkung zu untersagen, mit ihm direkt oder persönlich ohne die
Anwesenheit einer seiner Anwälte Kontakt aufzunehmen. Zudem hat der Kläger für das Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
(PKH) begehrt.
Das SG hat mit Beschluss vom 15.09.2011 die Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die erhobene Feststellungsklage
sei mangels berechtigten Interesses an einer alsbaldigen Feststellung unzulässig. Der Beklagte habe die Anzeige der Bevollmächtigung
eines Rechtsanwalts in einem Verfahren bisher beachtet. Weitere Bevollmächtigungen sind bislang nicht erfolgt, der Beklagte
habe sich auch nicht geweigert, die hier einschlägigen Regelungen der §§ 13 und 37 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu berücksichtigen.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-), jedoch nicht begründet. Das SG hat die Bewilligung von PKH zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der erhobenen Feststellungsklage abgelehnt. Es
fehlt an einem berechtigten Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Feststellung. Zur Begründung wird gemäß §
142 Abs
2 Satz 3
SGG auf die Ausführungen des SG hingewiesen.
Zu ergänzen ist lediglich, dass die vom Kläger erhobene (vorbeugende) Unterlassungsklage (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl., §
54 Rdnr 42) ebenfalls unzulässig ist. Es ist weder eine Verletzung der diesbezüglichen Rechte des Klägers bislang eingetreten
noch droht eine Wiederholung, eine Verletzung seiner Rechte ist nicht zu besorgen (vgl. Keller aaO. Rdnr 42, 42a).
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).