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LSG Bayern, Beschluss vom 15.12.2015 - 11 AS 778/15
Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 777/15 B ER – v. 15.12.2015
1. Eine Regelungsanordnung ist zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint; das ist etwa dann der Fall, wenn den Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
2. Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt - voraus; die Angaben hierzu hat der Antragsteller glaubhaft zu machen.
3. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen; in diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast. zu entscheiden.
4. In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend geprüft werden.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Würzburg 12.10.2015 S 16 AS 458/15 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 12.10.2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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