Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
Prüfung der Erfolgsaussichten im Verfahren der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung
Abstellen auf das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens
Bei der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist hinsichtlich der Frage der Erfolgsaussichten
in der Regel auf das Ergebnis des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Hauptsacheverfahrens abzustellen.
1. PKH ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint.
2. Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussicht sind die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung
über die Beschwerde.
3. Ein Abstellen auf einen früheren Zeitpunkt kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung
von PKH verzögert hat und eine Änderung zum Nachteil des Beschwerdeführers eingetreten ist.
Gründe
I.
Streitig ist die Ablehnung der Bewilligung eines Zuschusses zu den Unterkunfts- und Heizungskosten gemäß § 27 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 29.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2015 lehnte der Antragsgegner (Ag) einen
Antrag des Antragstellers (ASt), einem bosnischen Staatsangehörigen, der eine Ausbildung zum Altenpfleger absolviert, u.a.
auf einen Zuschuss zu den Unterkunfts- und Heizungskosten gemäß § 27 Abs. 3 SGB II ab. Dagegen hat der ASt Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Zugleich hat er einstweiligen Rechtsschutz und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
(PKH) für das einstweilige Rechtsschutzverfahren begehrt. Das SG hat mit Beschluss vom 01.10.2015 die Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch
sei vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Der ASt gehöre nicht zu den von § 27 Abs. 3 SGB II erfassten Personenkreis. Mit Beschluss vom selben Tag hat das SG den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsgrund. Allein gegen die Ablehnung
der Bewilligung von PKH hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben und beantragt, ihm PKH "für das Eilverfahren
1.-Instanz vor dem Sozialgericht Bayreuth" zu bewilligen.
Beschwerde gegen den weiteren Beschluss vom 01.10.2015 (Ablehnung des begehrten einstweiligen Rechtsschutzes) hat der ASt
nicht erhoben. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Dabei hat der ASt allein Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH erhoben. Dies ergibt sich aus dem im Beschwerdeschreiben
formulierten Antrag auf Bewilligung von PKH "für das Eilverfahren 1.-Instanz vor dem Sozialgericht Bayreuth". Einen weiteren
Antrag hat der ASt, der von einem Bevollmächtigten vertreten wird, nicht gestellt. Nach §
73a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussicht sind die Verhältnisse
und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beschwerde (Peters/Sautter/Wolf,
SGG, 4. Auflage, §
176 Rdnr. 4). Ein Abstellen auf einen früheren Zeitpunkt kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Entscheidung über den Antrag
auf Bewilligung von PKH verzögert hat und eine Änderung zum Nachteil des Beschwerdeführers eingetreten ist (vgl. Leitherer
in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Auflage §
73a Rdnr. 7d; vgl. dazu auch Beschluss des Senates vom 31.10.2012 - L 11 AS 706/12 B PKH). Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen ist, findet der Senat nicht. Eine Änderung
zum Nachteil des Beschwerdeführers in der Sach- und Rechtslage ist nicht eingetreten. Bei der Beschwerdeentscheidung ist daher
zu berücksichtigen, dass der im Hauptsacheverfahren (vorliegend: einstweiliges Rechtsschutzverfahren) ergangene Beschluss
vom 01.10.2015 rechtskräftig ist. In einem solchen Fall besteht grundsätzlich keine Veranlassung, die Erfolgsaussichten des
PKH-Gesuches losgelöst vom rechtskräftig abgeschlossenen Hauptsacheverfahren erneut zu prüfen (vgl. dazu BayLSG, Beschluss
vom 19.09.2012 - L 10 AL 132/12 B PKH sowie die o.a. Entscheidung des Senates vom 31.10.2012). Das Beschwerdegericht darf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache
auch nicht abweichend von der Vorinstanz beurteilen (vgl. hierzu Beschluss des Senates vom 14.03.2012 - L 11 AS 126/12 B PKH -, BayLSG, Beschluss vom 04.11.2010 - L 10 AS 759/10 B PKH - mwN veröffentlicht in [...]). Ob sich anderes aus Billigkeitsgründen, etwa bei Vorliegen schwerwiegender, offensichtlicher
Mängel in der rechtlichen Beurteilung durch die Vorinstanz oder wenn sich die Unrichtigkeit der Hauptsacheentscheidung ohne
weiteres aufdrängt (vgl. dazu LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.08.1998 - L 13 AL 1142/98 PKH-B -, Thüringer LSG, Beschluss vom 17.04.2008 - L 6 B 19/06 R - veröffentlicht jeweils in [...]) ergeben kann, kann offengelassen werden. Ein schwerwiegender, offensichtlicher Mangel
in der rechtlichen Beurteilung des SG ist nicht zu erkennen. Vielmehr sind die Ausführungen des SG zum Anspruch auf einen Zuschuss zu den Unterkunfts- und Heizungskosten zumindest nachvollziehbar. Eine Unrichtigkeit der
Hauptsacheentscheidung (vorliegend einstweiliger Beschluss über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz) drängt sich nicht
auf.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).