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LSG Bayern, Beschluss vom 01.12.2015 - 11 AS 780/15
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Prüfung der Erfolgsaussichten im Verfahren der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung Abstellen auf das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens
Bei der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist hinsichtlich der Frage der Erfolgsaussichten in der Regel auf das Ergebnis des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Hauptsacheverfahrens abzustellen.
1. PKH ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
2. Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussicht sind die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beschwerde.
3. Ein Abstellen auf einen früheren Zeitpunkt kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von PKH verzögert hat und eine Änderung zum Nachteil des Beschwerdeführers eingetreten ist.
Normenkette:
SGG § 177
Vorinstanzen: SG Bayreuth 01.10.2015 S 14 AS 690/15 ER
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.10.2015 (Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen.

Entscheidungstext anzeigen: