LSG Bayern, Beschluss vom 22.12.2009 - 11 AS 782/09
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung einer Divergenz bei unzulässiger Klageabweisung
Die Berufung ist wegen einer Abweichung zur Rechtsauffassung des BSG zuzulassen, wenn das Sozialgericht die Klage als unzulässig
abgewiesen hat, obwohl das Widerspruchsverfahren während des Klageverfahrens nachgeholt worden ist. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Nürnberg 28.10.2009 S 13 AS 197/09
I. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.10.2009 abgeändert und
die Berufung zugelassen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
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Gründe:
Die Berufung war wegen Abweichung zur Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts (BSG) zuzulassen (vgl. Niesel/Herold-Tews,
Der Sozialgerichtsprozess, 5.Aufl., Rdnr 40 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des BSG). Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat die Klage als unzulässig abgewiesen, obwohl das Widerspruchsverfahren während des Klageverfahrens nachgeholt worden
ist (vgl. dazu auch BSGE 25, 66; BSG SozR 3-1400 § 78 Nr.5).
Das SG konnte die Klage auch nicht hilfsweise als unbegründet abweisen, denn eine Sachentscheidung kann nur ergehen, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen
vorliegen. Die Frage der Zulässigkeit darf nicht offen gelassen werden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl. vor § 51 Rdnr 12, 13a). Das SG hat das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzung jedoch verneint.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, nachdem über die Kosten im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).