Gründe:
I. Streitig ist der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II -).
Mit der zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage begehrt die Klägerin Alg II. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das SG abgelehnt (Beschluss vom 01.10.2011). Die Klägerin sei aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht
außerstande, die Kosten der Prozessführung durch Einsatz ihres Vermögens zu decken; sie sei Mitglied des VdK. Es komme nicht
darauf an, ob sie tatsächlich vom VdK vertreten werde. Dieser Beschluss sei unanfechtbar.
Dagegen hat die Klägerin "sofortige" Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Eine tatsächliche Vertretung durch
den VdK liege nicht vor. Das SG habe eine rechtliche Würdigung vorgenommen, die diskutabel sei.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft.
Gemäß §
172 Abs
3 Nr
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von PKH, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die PKH verneint. So ist es hier. Das SG hat das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund der Vermögensverhältnisse der Klägerin verneint.
Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des SG hinsichtlich der Frage des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist bei der Frage der Zulässigkeit
der Beschwerde nicht zu prüfen.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).