Gründe
I.
Streitig ist, ob ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes
wieder aufzunehmen ist und ob dem Kläger die Kosten des abgeschlossenen Wiederaufnahmeverfahrens zu erstatten sind.
Mit Beschluss vom 16.05.2011 (S 5 AS 153/11 ER) hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) einen Antrag des Beschwerdeführers (Bf) auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Seinen Wiederaufnahmeantrag hat das SG mit Urteil vom 12.09.2013 abgelehnt, worin auch das Teil-Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 25.07.2010 erwähnt
wird. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Die dagegen vom Bf erhobene Beschwerde (L 11 AS 712/13 NZB) hat der Senat mit Beschluss vom 18.11.2013 verworfen. Eine Beschwerde gemäß §
172 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) sei mangels Erreichens des erforderlichen Wertes des Beschwerdegegenstandes unzulässig. Eine Auslegung der Beschwerde als
Nichtzulassungsbeschwerde würde zu einer Zurückweisung derselben führen, da ein Zulassungsgrund nicht vorliege bzw. dargetan
sei. Außergerichtliche Kosten seien nicht zu erstatten.
Am 04.12.2013 hat der Bf u.a. an das Bayer. Landessozialgericht (LSG) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 AS 712/13 NZB und auf Erstattung der Verfahrenskosten, die ein Rechtsanwalt bekommen hätte, gestellt. Er hat darauf hingewiesen, dass
er die Zahlung aufgrund des Teil-Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts B-Stadt vom 25.06.2010 jetzt erst vom Beschwerdegegner
(Bg) erhalten habe.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte aus dem Verfahren L 11 AS 712/13 NZB Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 AS 712/13 NZB ist unzulässig.
Zwar ist §
179 SGG i.V.m. §§
579,
580 Zivilprozessordnung (
ZPO) auch auf Beschlüsse anwendbar (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 15.01.2013 - L 3 AS 1215/12 B ER WA; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Auflage, §
179 Rn 3), jedoch hat der Bf weder Nichtigkeits- noch Restitutionsgründe schlüssig vorgetragen (vgl. dazu: Leitherer aaO Rn 9),
wobei zu beachten ist, dass die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 18.11.2013 als unzulässig verworfen worden
ist; eine inhaltliche Prüfung der Entscheidung des SG über die Wiederaufnahme des abgeschlossen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes hat somit nicht stattgefunden. Zudem
begehrt der Bf allein die Erstattung die ihm durch die abgeschlossenen Verfahren erstandenen Kosten in Höhe der Gebühren eines
Rechtsanwalts, nennt also keinen Wiederaufnahmegrund. Mit Beschluss vom 18.11.2013 war jedoch eine Erstattung der außergerichtlichen
Kosten - in welcher Höhe auch immer - vom Senat nicht zugesprochen worden.
Nach alledem war der Wiederaufnahmeantrag als unzulässig abzulehnen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).