Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren nach der Rücknahme eines Antrags auf Prozesskostenhilfe
Gründe
I.
Zusammen mit der Klageerhebung hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Im Erörterungstermin vom 17.10.2012
hat der Bevollmächtigte des Klägers sowohl die Klage als auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im ausdrücklichen
Einverständnis mit dem Kläger zurückgenommen.
Am 15.11.2012 hat der Kläger dagegen Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht gemäß "§§ 73a, 172
SGG i.V.m. §
127 Abs.
3 ZPO" eingelegt. Sein Bevollmächtigter habe "keine Rechtsmittel gegen die obigen Beschlüsse eingereicht".
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Ein Beschluss des SG liegt nicht vor. Die Auslegung der Beschwerde in eine Anfechtung der Klagerücknahme ist wegen der ausdrücklichen Bezugnahme
des Klägers auf §
127 Abs.
3 Zivilprozessordnung (
ZPO) und seine Erklärung, sein Bevollmächtigter habe gegen die Beschlüsse des SG keine Rechtsmittel eingelegt, nicht möglich. Der Kläger übersieht im vorliegenden Verfahren, dass - im Gegensatz zu dem Verfahren
S 5 AS 271/11 und S 5 AS 1422/10 - ein Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen der ausdrücklich erklärten Rücknahme des Antrages nicht
zu erlassen war und vom SG auch nicht erlassen worden ist.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).