Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Gründe
I.
Zusammen mit der Erhebung der Klage zum Sozialgericht Bayreuth hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)
begehrt. Mit Beschluss vom 17.10.2012 ist ihm PKH ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des von ihm beauftragten Bevollmächtigten
bewilligt worden. Dieser Beschluss sei für die Beteiligten gemäß §
73a Sozialgerichtsgesetz (
SGG), §
127 Abs.
2 Satz 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) unanfechtbar. Die Staatskasse könne gemäß §§ 73a, 172
SGG i.V.m. §
127 Abs.
3 ZPO Beschwerde dagegen einlegen. Der Rechtsstreit selbst hat durch Abschluss eines Vergleiches im Erörterungstermin am 17.10.2012
geendet.
Gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger gemäß "§§ 73a, 172
SGG i.V.m. §
127 Abs.
3 ZPO" Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sein Bevollmächtigter habe "keine Rechtsmittel gegen die obigen Beschlüsse
eingereicht".
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss betreffend die Bewilligung von PKH ohne Ratenzahlung vom 17.10.2012 ist als unzulässig
zu verwerfen. Der Kläger ist durch den antragsgemäß PKH bewilligenden Beschluss des SG nicht beschwert, wobei er ausdrücklich unter Bezugnahme auf die vom SG in der Rechtsmittelbelehrung erwähnte Vorschrift des §
127 Abs.
3 ZPO Bezug nimmt und erklärt, sein Bevollmächtigter habe keine Rechtsmittel gegen den Beschluss eingereicht. Der Schriftsatz des
Klägers vom 14.11.2012 kann damit nicht als Anfechtung bzw. Widerruf des Vergleiches, vielmehr allein als Beschwerde gegen
den Beschluss vom 17.10.2012 ausgelegt werden.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).