Gründe:
I. Streitig ist die Überprüfung eines Verwaltungsaktes gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Für die hiergegen zum Sozialgericht Würzburg erhobene Klage hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt.
Aus dem Rahmen eines weiteren Verfahrens vorgelegten Kontoauszügen hat sich eine Mitgliedschaft des Klägers beim VdK ergeben.
Mit Beschluss vom 27.09.2011 - zugestellt am 05.10.2011 an den Bevollmächtigten des Klägers - hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Vorliegens der wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Bewilligung
von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Bedürftigkeit bestehe nicht, denn Anspruch auf Vertretung durch den VdK gehöre zum einzusetzenden
Vermögen. Dieser Beschluss sei unanfechtbar.
Am 16.11.2011 hat der Kläger dagegen Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
Nach §
172 Abs
3 Nr
2 SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen
und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Dies ist hier der Fall, denn das SG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei nicht bedürftig, da er über
einzusetzendes Vermögen verfüge. Die Mitgliedschaft im VdK stelle solches Vermögen dar. Somit hat das SG allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers abgestellt.
Offen gelassen werden kann, ob die Beschwerde fristgerecht eingelegt worden ist.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar.