Gründe:
I. Die Antragstellerin (ASt) begehrt von der Antragsgegnerin (Ag) die Genehmigung zu einem Umzug sowie die Mitteilung der
Adressen der überörtlichen Sozialhilfeträger für Bayern/Niedersachsen sowie Adressen für Frauenwohnprojekte Richtung Nordhessen/Nordsachsen.
Die 1970 geborene Klägerin erhält, nachdem sie vorher Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II von der
ARGE A-Stadt bezogen hat, laufende Leistungen nach dem SGB XII - 3.Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt) von der Ag.
Seit dem 01.04.2006 bewohnt sie ihre gegenwärtige Wohnung in der A-Straße, A-Stadt.
Die ASt beantragte bereits mehrfach die Genehmigung eines Umzugs aus der P.Straße, teilweise um Bayern zu verlassen und nach
Niedersachsen/Landkreis P. zu ziehen, teilweise wegen eines beabsichtigten Umzugs innerhalb N ... Diese Anträge wurden zum
einen mit einer bei der ASt bestehenden Sonnenallergie begründet, aber auch wegen der Unzumutbarkeit der Nachbarn bzw. der
Wohnungsumgebung. Die mit diesen Begehren von der Klägerin geführten Verfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg, Az: S 20 SO
125/07 ER, S 20 SO 188/07 ER, S 19 SO 100/08 ER wurden von ihr zurückgenommen. Einen weiteren Eilantrag auf Umzugsgenehmigung
vom 22.05.2008 wies das Sozialgericht Nürnberg mit Beschluss vom 04.06.2008 zurück (S 20 SO 89/08 ER). Die hiergegen eingelegte
Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss des BayLSG vom 31.07.2008). Ein weiteres Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
auf Zustimmung zu einem geplanten Umzug mit unbekanntem Ziel wies das Sozialgericht Nürnberg mit Beschluss vom 12.09.2008
zurück (S 19 SO 152/08 ER). Dieser Beschluss ist rechtskräftig.
Nach Ansicht des behandelnden Dermatologen der Klägerin besteht bei dieser keine Umzugsnotwendigkeit (Befundbericht vom 25.09.2008).
Nach dem amtsärztlichen Zeugnis des Dr. M. vom 15.09.2008 liegt bei der ASt eine seelische Behinderung i.S.d. § 53 SGB XII
vor, aufgrund dieser Behinderung werde ein Umzug ins Betreute Wohnen befürwortet. Ein Verfahren auf Übernahme von Wohnungskosten
für dieses betreute Wohnen ist vom Bezirk Mittelfranken noch nicht verbeschieden.
Am 29.10.2008 beantragte die ASt erneut einstweiligen Rechtsschutz. Die Sachbearbeiterin des Sozialamts A-Stadt habe ihr am
Telefon gesagt, sie erhalte kein Geld mehr, als die ASt versucht habe zu erklären, dass sie in der Hüfte starke Schmerzen
habe und in der Beweglichkeit eingeschränkt sei. Dem Sozialamt liege auch ihre Umzugsnotwendigkeit durch den Bericht des ASD
vor. Ihre Akten sollten an den Landkreis P. weitergeleitet werden, da sie den erforderlichen Umzug begründen könne und er
erforderlich sei. Sie habe sich das betreute Wohnen des Wiederaufbau B. herausgesucht, da es das einzige Angebot sei, das
der dort geltenden Mietobergrenze entspreche. Die Ag hat mitgeteilt, dass die ASt weiterhin im laufenden Bezug von Leistungen
nach dem 3.Kapitel SGB XII stehe und sie auch für den laufenden Monat November 2008 die ihr zustehenden Leistungen erhalte.
Es sei auch nicht konkret daran gedacht, dass zustehende Hilfe nicht mehr gewährt werde.
Das Sozialgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 27.11.2008 den Antrag abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass
weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
vorliege, da die Ag der ASt laufende Leistungen bewillige und diese auch weiter auszahle. Auf ein vorbeugendes Einschreiten
des Gerichts bestünde kein Anspruch, solange die bewilligten Leistungen ausgekehrt würden. Ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch
für eine Umzugsgenehmigung bestünden weiterhin nicht. Für einen Umzug benötige ein Leistungsberechtigter, der während des
Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt umziehe, keine Genehmigung oder Zustimmung des Trägers der Sozialhilfe. Für die Übernahme
der Umzugskosten würden jedoch die allgemeinen Bestimmungen gelten, d.h. der Umzugsbedarf müsse rechtzeitig iSd § 18 SGB XII
bekannt gemacht werden und eine Notwendigkeit für den Umzug müsse bestehen. Es sei der ASt zumutbar, eine Entscheidung in
einem Hauptsacheverfahren abzuwarten oder sich eigenständig eine neue Wohnung zu suchen und für einen konkreten Umzug die
Kostenübernahme zu beantragen. Der Antrag sei mangels Eilbedürftigkeit abzulehnen. Es lasse sich nicht feststellen, dass die
gegenwärtige Wohnung für die ASt gesundheitlich unzuträglich wäre und deshalb ein wichtiger Grund für den Wohnungswechsel
bestehe. Der behandelnde Arzt verneine ausdrücklich medizinische Gründe für einen Umzug.
Hiergegen hat die ASt am 01.12.2008 Beschwerde eingelegt. Es sei eine Umzugsnotwendigkeit zu genehmigen. Auch bitte sie darum,
dass sie die Anschrift der überörtlichen Träger für Bayern/Niedersachsen schriftlich erhalte. Sie bitte auch um Mitteilung
für Adressen von Frauenwohnprojekten Richtung Nordhessen/Niedersachsen, die sie kontaktieren könne.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Akten der Ag sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist zulässig, §§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Eine Abhilfeentscheidung ist nicht erforderlich, § 174
SGG ist mit Wirkung zum 01.04.2008 weggefallen. Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Die ASt begehrt die Erteilung von Auskünften sowie die Genehmigung einer Umzugsnotwendigkeit im Wege einer einstweiligen Anordnung.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit §
86b Abs
2 Satz 2
SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der
Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren
Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69; vom 19.10.1997, BVerfGE 46, 166 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen
eines Anordnungsanspruches - das ist der materiellrechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. Die
Angaben hierzu hat der ASt glaubhaft zu machen (§
86b Abs
2 Satz 2 und
4 SGG iVm §§
920 Abs
2,
294 Zivilprozessordnung -
ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG 9.Aufl, §
86b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes
sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen
Umfang (BVerfGE vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre
eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches
der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund
entscheidende Bedeutung zu.
Ein Anordnungsanspruch für eine Umzugsgenehmigung besteht nicht. Für einen Umzug benötigt ein Leistungsberechtigter, der während
des Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt umzieht, keine Genehmigung oder Zustimmung des Trägers der Sozialhilfe (vgl. Grube
in Grube/Wahrendorf 2.Auflage 2008 § 29 Rdnr 42).
Für die Übernahme der Umzugskosten gelten die allgemeinen Bestimmungen, d.h. der Umzugstag muss rechtzeitig iSd § 18 SGB XII
bekannt gemacht werden und eine Notwendigkeit für den Umzug muss bestehen (vgl Grube aaO. Rdnr 42).
Vorliegend besteht bereits kein Anordnungsanspruch. Ein Umzug ist u.a. dann notwendig, wenn er vom Sozialhilfeträger veranlasst
wird, oder er aus gesundheitlichen bzw. dringenden persönlichen Gründen erzwungen wird oder die Räumung der Wohnung bevorsteht
(vgl. Berlit in LPK - SGB XII § 29 Rdnr 57). Aus dermatologischer Sicht besteht keine Umzugsnotwendigkeit, da die Lichtqualität
in Norddeutschland vergleichbar mit der in Süddeutschland ist. Notwendig ist vielmehr ein konsequenter Lichtschutz mit hohem
Lichtschutzfaktor sowie gegebenenfalls das Tragen von UV-Schutzkleidung oder zumindest von Oberbekleidung mit längeren Armen
sowie eines Sommerhutes. Auch der eigene behandelnde Dermatologe bestätigt in seinem Befundbericht vom 25.09.2008 die Notwendigkeit
eines Umzuges nicht. Zwar ist nach dem amtsärztlichen Zeugnis des Dr.M. vom 15.09.2008 ein Umzug in eine Wohnung des betreuten
Wohnens zu befürworten. Der Bezirk Mittelfranken hat allerdings noch nicht über den Bewilligungsantrag der ASt zur Kostenübernahme
eines betreuten Wohnens entschieden. Die bisher von der ASt vorgelegten Wohnungsangebote umfassten überwiegend regulären Wohnraum
und das von der Klägerin angedachte Betreute Wohnen des Wiederaufbaus B. erfüllt nach der Auskunft des Bezirks Mittelfranken
nicht die Kriterien eines vom Bezirk förderungswürdigen Betreuten Wohnens.
Aus diesem Grunde fehlt es auch an einem Anordnungsgrund. Es ist der ASt zumutbar, die Entscheidung des Bezirks Mittelfranken
abzuwarten bzw. gegebenenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine Anordnung gegen den Bezirk Mittelfranken zu
erwirken. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren gegen die Ag wegen der Genehmigung eines Umzugs bzw. der Übernahme der hierfür
erforderlichen Kosten ist unbegründet.
Soweit die ASt erstmals im Beschwerdeverfahren Informationsansprüche hinsichtlich der Benennung der überörtlichen Träger in
Bayern/Niedersachsen bzw. von Adressen für Frauenwohnprojekte Richtung Nordhessen/Niedersachsen geltend macht, ist die Beschwerde
unzulässig und unbegründet. Es fehlt sowohl an einer ablehnenden Entscheidung des Erstgerichts als auch an einem Anordnungsgrund.
Die besondere Dringlichkeit dieser Information erschließt sich nicht, dies insbesondere auch deshalb nicht, da ein Antrag
auf Kostenübernahme für ein betreutes Wohnen der ASt beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe, dem Bezirk Mittelfranken anhängig
ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen der ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, §
177 SGG.