Gründe:
Der Antragsteller (ASt) ist iranischer Staatsangehöriger und bezieht seit Februar 2004 Leistungen von der Antragsgegnerin
(Ag). Mit Bescheid vom 20.09.2005 wurde der Leistungsumfang eingeschränkt. Leistungen gemäß §
3 Abs
1 Satz 4
AsylbLG wurden nicht mehr erbracht. Mit Schreiben vom 03.04.2006 beantragte der ASt die Gewährung eines Taschengeldes. Dies lehnte
die Ag mit Bescheid vom 10.05.2006 ab, gegen den der ASt Widerspruch einlegte. Über diesen ist bislang nicht entschieden.
Am 22.05.2006 beantragte der ASt beim Sozialgericht Bayreuth den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, ihm bis
zur rechtskräftigen Entscheidung über den von ihm gestellten Asylfolgeantrag gemäß §
3 Abs
1 Satz 4
AsylbLG 40,00 EUR auszuzahlen. Ihm stünden seit längerer Zeit keinerlei Geldmittel zur Deckung des täglichen Bedarfs zur Verfügung.
Er habe einen Asylfolgeantrag gestellt. Er sei vom Islam zum Christentum übergetreten. Mit Beschluss vom 02.06.2006 hat das
Sozialgericht Bayreuth (SG) den Antrag abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsgrund. Die Eilbedürftigkeit sei nicht zu erkennen, zumal das begehrte
Taschengeld nicht vom verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum umfasst werde. Der notwendige Bedarf des ASt werde
grundsätzlich durch Sachleistungen der Ag gedeckt.
Hiergegen hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgetragen, er erhalte keine
Gutscheine für Bekleidung und habe zurzeit nur Wintersachen zur Verfügung. Die zur Verfügung gestellten Körperpflegemittel
würden nicht ausreichen und würden im Übrigen von allen Bewohnern der Einrichtung benützt werden. Von dem zur Verfügung gestellten
Essen, das zum Teil bereits angefault sei, werde er nicht satt. Einen Arztbesuch könne er sich nicht leisten. Hierzu hat die
Ag vorgetragen, er erhalte einen Berechtigungsschein für die Kleiderkammer, Körperpflegemittel stünden im ausreichenden Umfang
zur Verfügung, die hygienischen Anforderungen seien erfüllt, verfaulte Nahrungsmittel könne er umtauschen und bei einem Arztbesuch
entstünden ihm keine Kosten.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug
genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174
SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit §
86 b Abs
2 Satz 2
SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der
Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren
Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom
19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen
eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben
hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§
86b Abs
2 Satz 2 und
4 SGG iVm §
920 Abs
2, §
294 Zivilprozessordnung -
ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG 8.Aufl, §
86 b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes
sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen
Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich
unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde
Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen.
In diesem Fall ist gegebenenfalls auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des
Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 und vom 22.11.2002 aaO.).
Vorliegend fehlt es an einem Anordnungsgrund. Diesbezüglich wird zunächst auf die Ausführungen des SG in dem Beschluss vom 02.06.2006 gemäß §
142 Abs
2 Satz 3
SGG Bezug genommen. Selbst wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen anzusehen wären, kommt der Erlass der begehrten
einstweiligen Anordnung nicht in Betracht, denn existenzsichernde Leistungen stehen vorliegend nicht in Frage. Der ASt erhält
von der Ag ausreichende Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums. Insbesondere sind die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
angegebenen Einschränkungen zur Deckung des persönlichen Bedarfs für den Senat nicht nachvollziehbar. Nachdem dem ASt nach
Mitteilung der Ag jederzeit Berechtigungsscheine für Kleiderkammen zur Verfügung stünden, ausreichend Körperpflegeartikel
vorhanden sind und verfaultes Essen umgetauscht werden kann sowie ein Arztbesuch jederzeit möglich ist, ohne dass dem ASt
hierdurch Kosten entstehen, ist ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache dem ASt zuzumuten.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht ist Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).