Gründe:
I. Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.05.2006 bis 31.10.2006, insbesondere die Höhe der bewilligenden Leistungen
für Unterkunft und Heizung.
Dem Antragsteller (ASt) bewilligte die Antragsgegnerin (Ag) mit Bescheid vom 02.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 08.08.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.05.2006 bis 31.10.2006 unter Berücksichtigung
von 254,34 EUR (für die Zeit von Mai bis September 2006) bzw. 186,00 EUR (für Oktober 2006) an Unterkunfts- und Heizungskosten.
Hiergegen hat der ASt Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend begehrt, der Ag aufzuerlegen, die tatsächlichen Kosten
der Unterkunft weiterhin zu übernehmen. Mit Beschluss vom 11.10.2006 hat das SG diesen Antrag abgelehnt. Bis September 2006 seien die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizungskosten von der Ag übernommen
worden. Dabei sei von der Hälfte der Gesamtmietkosten - der ASt bewohnt die Wohnung zusammen mit einer weiteren Person - von
der Ag zu Recht ausgegangen worden. Ab Oktober 2006 sei es dem ASt jedoch möglich und zumutbar gewesen, die über der Mietobergrenze
für einen 2-Personen-Haushalt liegende Miete zu senken.
Hiergegen hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung hat er auf einen mit seiner Mitbewohnerin
abgeschlossenen Mietvertrag hingewiesen, nachdem er Miete samt Nebenkosten in Höhe von 295,00 EUR für den von ihm benutzten
Teil der Wohnung zu tragen habe. Auf die Mietobergrenze für einen 2-Personen-Haushalt könne bei Vorliegen einer bloßen Wohngemeinschaft
nicht abgestellt werden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174
SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit §
86 b Abs
2 Satz 2
SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der
Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren
Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom
19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen
eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben
hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§
86b Abs
2 Satz 2 und
4 SGG iVm §
920 Abs
2, §
294 Zivilprozessordnung -
ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG 8.Aufl, §
86 b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes
sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen
Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich
unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde
Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen.
In diesem Fall ist gegebenenfalls auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des
Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 und vom 22.11.2002 aaO.).
Vorliegend fehlt es bereits am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Gegenstand des Rechtsstreites ist allein der Bescheid vom
02.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2006. Somit streiten die Beteiligten über den Bewilligungszeitraum
01.05.2006 bis 31.10.2006. Nachdem es sich hierbei um einen bereits abgelaufenen Zeitraum handelt, ist der Streitgegenstand
auf diesen Zeitraum beschränkt (§ 41 SGB II). Es handelt sich damit um Leistungen für die Vergangenheit. Bezüglich solcher
Leistungen ist jedoch der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht erforderlich. Es ist den Beteiligten zumutbar, eine Entscheidung
in der Hauptsache abzuwarten. Nachdem die Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht auch erst am 07.11.2006 eingegangen ist,
hätte auch eine schnellere Entscheidung zu keinem anderen Ergebnis geführt. Anhaltspunkte dafür, dass ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung
dennoch für den ASt nicht zumutbar ist, sind nicht ersichtlich. Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).