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LSG Bayern, Urteil vom 25.01.2017 - 13 R 1099/13
Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit Unterbrechung von Anrechnungszeiten
1. Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bestimmt, dass Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur vorliegen, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres.
2. Eine Unterbrechung in diesem Sinne liegt vor, wenn zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bzw. dem Wehr- oder Zivildienst und der betreffenden Anrechnungszeit kein voller Kalendermonat liegt.
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2
,
SGB VI § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
EinsatzWVG § 6
Vorinstanzen: SG München 24.09.2013 S 4 KN 69/12
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. September 2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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