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LSG Bayern, Urteil vom 25.01.2017 - 13 R 1206/13
Rentenversicherung Zuordnung von in Polen zurückgelegter Versicherungszeiten zur Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI Einstufung in Qualifikationsgruppen Formelle Qualifikation
1. Bei der Einstufung in Qualifikationsgruppen ist zunächst zu untersuchen, welches Qualifikationsniveau der Versicherte im Herkunftsgebiet erworben hat.
2. Dann ist festzustellen, ob das im Herkunftsgebiet erworbene Qualifikationsniveau einem Qualifikationsniveau der DDR entspricht, wie es in den Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI beschrieben ist.
3. Für die Feststellung, dass ein Versicherter eine seiner formellen Qualifikation "entsprechende Tätigkeit" ausgeübt hat, ist ausreichend, dass die verrichtete Tätigkeit im Wesentlichen der erworbenen Qualifikation entspricht.
4. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken soll, überwiegend wahrscheinlich ist; dies gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.
Normenkette:
FRG § 22 Abs. 1
,
FRG § 1 Abs. 1a
,
SGB VI § 256b Abs. 1 S. 1
,
Anlage 13 zum SGB VI
Vorinstanzen: SG München 18.11.2013 S 4 KN 31/13
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. November 2013 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 23. Mai 2013 abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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