Anspruch auf Erwerbsminderungsrente; Zumutbarkeit einer Verweisung von Facharbeiterinnen bzw. Fachangestellten auf Tätigkeiten
als Registratorin bzw. Mitarbeiterin einer Poststelle
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch um die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Die im September 1958 geborene Klägerin hat von September 1975 bis Juni 1977 den Beruf der Köchin erlernt und war - nach Zeiten
der Kindererziehung - zunächst bis 1990 im erlernten Beruf tätig. Von 1990 bis 1991 war sie als Verkäuferin, von 1991 bis
1993 erneut als Köchin und von 1993 bis 1996 in einem Supermarkt als Abteilungsleiterin "Fisch und Meer" versicherungspflichtig
beschäftigt. Nach Zeiten der Selbstständigkeit (Betrieb eines Eiscafés) war sie von 1996 bis 2006 als Abteilungsleiterin in
einer Metzgerei und zuletzt von 2007 bis 2008 als Metzgereiverkäuferin versicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluss daran
war sie bis November 2008 arbeitsunfähig mit Bezug von Krankengeld und anschließend arbeitslos.
Mit Antrag vom 13. Mai 2009 begehrte die Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Diese zog einen Entlassungsbericht
des A. Klinikum Bad A. vom 20. Oktober 2008 über Maßnahmen der stationären medizinischen Rehabilitation auf orthopädischer
Grundlage bei, an denen die Klägerin vom 16. September bis 14. Oktober 2008 teilgenommen hatte. Hierin wird ein Bandscheibenprolaps
C 6/7, C 5/6, ein Cervicobrachialsyndrom links, eine Migräne sowie ein Zustand nach Hallux valgus Operation rechts 2003, links
2005 diagnostiziert und der Klägerin noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bescheinigt.
Als Metzgereiverkäuferin sei die Klägerin nur noch unter 3 Stunden täglich leistungsfähig.
Die Beklagte holte ein nervenärztliches Gutachten von Dr. B. vom 7. Juli 2009 ein. Dr. B. stellte bei der Klägerin einen Kombinationskopfschmerz
(Migräne und Zervicocranialsyndrom), ein Zervicobrachialsyndrom links mit sensibler Reizung C 6/7 links und einen Verdacht
auf eine somatoforme Schmerzstörung fest. Dr. B. erklärte, als Metzgereiverkäuferin sei die Klägerin nur unter 3 Stunden täglich
leistungsfähig. Zurzeit bestehe auch wegen der Schmerzen und der Schmerzmedikation eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 3 bis unter 6 Stunden. Etwa in einem halben Jahr sei nach Korrektur der Therapie und
Abheilung der Operationsfolgen (Operation an der zweiten Zehe rechts am 24. Juni 2009) Besserung zu erwarten.
Die ebenfalls mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Orthopädin und Rheumatologin Dr. N. diagnostizierte in ihrem
Gutachten vom 8. September 2009 bei der Klägerin einen kernspintomographisch diagnostizierten alten linksmediolateralen osteochondrotisch
überbauten Bandscheibenvorfall C 6/7 und osteochondrotisch überbauten alten rechtsmediolateralen Bandscheibenvorfall C 5/6
sowie einen Zustand nach Zehenkorrekturoperation beidseits. Die Klägerin sei als Köchin bzw. Metzgereiverkäuferin nur noch
3 bis unter 6 Stunden täglich, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hingegen noch 6 Stunden und mehr täglich leistungsfähig.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit angefochtenem Bescheid vom 12. Oktober 2009 den Rentenantrag ab. Die Klägerin könne auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch 6 Stunden und mehr täglich tätig sein.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und trug vor, es seien eine im November 2009 operativ behandelte Meniskusproblematik,
Krämpfe in den Händen sowie neurologische Probleme nicht berücksichtigt worden.
Die Beklagte beauftragte nach Beiziehung weiterer Befundberichte Dr. K. mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachten.
Dieser stellte unter dem 12. Oktober 2010 bei der Klägerin ein chronisches Cervicobrachialsyndrom, ein chronisch-rezidivierendes
Lumbalsyndrom sowie statische Fußbeschwerden mit Metatarsalgien fest und erklärte, als Metzgereiverkäuferin sei die Klägerin
nur noch unter 3 Stunden einsetzbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten leichte Tätigkeiten noch 3 bis unter 6 Stunden
täglich absolviert werden.
Die Beklagte zog dann noch einen Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der Metzgerei E. vom 14. November 2007 bei, aus
der eine Vollzeitbeschäftigung der Klägerin als Metzgereiverkäuferin ab 5. November 2007 mit einem Bruttolohn von 1.950.-
Euro hervorgeht.
Nachdem sich der sozialmedizinische Dienst der Beklagten der Leistungsbeurteilung durch Dr. K. nicht angeschlossen hatte,
wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2011 zurück. Die Klägerin könne auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt sowie in den zumutbaren Verweisungstätigkeiten als Kassiererin in Bädern, zoologischen Gärten und Theatern noch
mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und auf das Gutachten des Dr. K. verwiesen.
Das SG hat nach Beiziehung diverser Befundberichte zunächst ein orthopädisches Gutachten von Dr. K. eingeholt. In seinem Gutachten
vom 15. November 2011 hat der Sachverständige bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: 1. Rezidivierendes,
schmerzhaftes Lendenwirbelsyndrom bei leichtgradiger Funktionseinschränkung ohne Zeichen des Nervenwurzelreizes, mit degenerativen
Veränderungen der Bandscheiben 2. Armschmerz beidseits ohne funktionelle Veränderungen der HWS bei degenerativen Veränderungen
der Halswirbelbandscheiben 3. Mittelfußschmerz beidseits bei Zustand nach Hallux valgus-Korrekturoperationen 4. Migräne 5.
Verdacht auf dysphorische Grundstimmung.
Die Klägerin sei noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten 6 Stunden täglich zu verrichten. Nicht
mehr zumutbar seien Schwerarbeit, dauerhafte mittelschwere Arbeiten, längere Anmarschweg zur Arbeit, Zeitdruckarbeiten, Arbeiten
überwiegend im Stehen, mit langstreckigem Gehen oder in Zwangshaltungen der LWS oder des Nackens, häufiges Tragen von Lasten
von mehr als 10 kg, Besteigen höherer Leitern und besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit. Die Klägerin könne
noch viermal täglich Strecken von mehr als 500 m in ca. 20 Minuten zurücklegen. Die einfache zumutbare Wegstrecke belaufe
sich auf vier Kilometer. Eine psychiatrische Begutachtung sei angezeigt.
Hiergegen hat die Klägerin eingewandt, es würden Erbkrankheiten verschwiegen, wie vorliegend eine gewisse Krebsneigung, aber
auch die Medikamenteneinnahme. Die Beschwerden der Klägerin wurden vom Sachverständigen entstellend verharmlosend wiedergegeben.
Außerdem sei mittlerweile ein weiterer Bandscheibenvorfall eingetreten. Das Gutachten sei deshalb nicht verwertbar, so dass
ein weiteres orthopädisches Gutachten einzuholen sei.
Das SG hat sodann ein nervenärztliches Gutachten von Dr. A. eingeholt. Diese hat in ihrem Gutachten vom 12. September 2012 bei der
Klägerin eine Dysthymie sowie einen Kombinationskopfschmerz diagnostiziert und der Klägerin noch ein Leistungsvermögen von
6 Stunden täglich für leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts bescheinigt. Nicht mehr zumutbar seien Zeitdruck-, Wechselschicht-
und Nachtarbeiten sowie Tätigkeiten mit besonderer Anforderung an das Hörvermögen und an die nervliche Belastbarkeit. Eine
Einschränkung der Wegefähigkeit bestehe nicht.
Die Klägerin hat daraufhin geltend gemacht, es müssten noch Befunde bei dem behandelnden Psychologen Dr. L. und der ärztlichen
Psychotherapeutin V.-K. eingeholt werden. Die Behandlungen der Klägerin würden angesprochen, fänden aber keine Beachtung.
Das Gutachten sei daher nicht verwendbar. Eine Nachfrage des SG nach der Anschrift der beiden neu benannten Ärzte ist nicht beantwortet, jedoch Prof. Dr. D. als Gutachterin gemäß §
109 SGG benannt worden.
Prof. Dr. D. hat in ihrem neurologischen Gutachten vom 5. September 2013 eine hochfrequente bis chronische Migräne mit Medikamentenübergebrauch,
rezidivierende unspezifische Lumbalgien ohne radikuläre Defizite, ein leichtes bis mittelschweres depressives Syndrom mit
Somatisierung, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas sowie Beschwerden im Bereich der Füße festgestellt. Die Klägerin
sei noch in der Lage, vollschichtig leichte bis maximal mittelschwere Arbeiten aus wechselnder Arbeitshaltung heraus zu verrichten.
Ausgeschlossen seien das Tragen schwerer Lasten, Arbeiten in gebückter Haltung, Arbeiten, die die Rotation im Bereich der
Wirbelsäule voraussetzen, Arbeiten mit psychischer Stressbelastung und stark wechselnden Bezugspersonen sowie Wechselschichttätigkeiten.
Insoweit hat die Klägerin umfangreich weitere Befundberichte vorgelegt u.a. über eine Gewebeprobeentnahme an der Wange (Diagnose:
Lichen ruber) sowie über eine operierte Gebärmuttersenkung, ein Lymphödem und eine Leitveneninsuffizienz. Die Diagnosen insbesondere
aktueller Entwicklungen würden nur unvollständig wiedergegeben. Auch versäume es Prof. Dr. D., das Wirbelsäulensyndrom zu
konkretisieren. Bei Bandscheibenvorfällen müsse eine Belastung der Wirbelsäule absolut unterbleiben. Damit könne die Klägerin
auch keine überwiegend sitzende Tätigkeit verrichten. Prof. Dr. D. sei zu einer ergänzenden Stellungnahme aufzufordern.
Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass in Bezug auf die neue Diagnose Lichen ruber eine gutartige Veränderung histologisch
gesichert worden sei. Nach der Gebärmutteroperation sei die Klägerin beschwerdefrei.
Das SG hat daraufhin die Klage mit Urteil vom 11. Februar 2014 unter Berufung auf die vorliegenden Gutachten abgewiesen. Die Klägerin
könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie als Kassiererin in Verkaufsräumen oder Freizeiteinrichtungen noch mindestens
6 Stunden täglich erwerbstätig sein.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und geltend gemacht, eine Verweisung der
Klägerin sei nicht möglich. In den benannten Verweisungsberufen müsse sie schwer heben. Auch könne die Klägerin nicht in einem
Supermarkt an der Kasse arbeiten, da sie nicht längere Zeit sitzen könne. Darüber hinaus sei die Klägerin insbesondere aufgrund
ihrer Schwellfüße nicht in der Lage, eine Tätigkeit von 3 Stunden oder mehr auszuüben. Sie könne auch keine längeren Wegstrecken
zurücklegen.
Der Senat hat diverse Befundberichte und einen Entlassungsbericht der F. vom 17. Juni 2014 über eine Teilnahme der Klägerin
an stationären Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation vom 15. Mai bis 5. Juni 2014 beigezogen. Hierin werden als Diagnosen
eine Lumboischialgie beidseits und bei SLAP- Läsion Typ I und Synovialis rechts, ein Zustand nach Arthrose rechte Schulter
mit Tenotomie LBS, partielle Synovektomie, Debridement SSP, Bursektomie SAC, AC- und bei PASTA - (gelenksseitige Partialruptur
Supraspinatussehne) - Läsion rechts und bei Bursitis subacromialis genannt. Die Klägerin sei noch in der Lage, als Metzgereiverkäuferin
sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 6 Stunden täglich und mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten aus wechselnden Arbeitspositionen
heraus zu verrichten. Zu vermeiden seien das Heben von Lasten über 15 kg, Arbeiten mit Armvorhaltung unter Belastung sowie
Überkopfarbeiten.
Der Senat hat eine Arbeitgeberauskunft der Firma E. eingeholt, wonach die von der Klägerin vom 5. November 2007 bis 11. April
2008 verrichtete Tätigkeit als Metzgereifachverkäuferin eine Facharbeitertätigkeit gewesen sei. Er hat dann unter Übersendung
einschlägigen berufskundlichen Materials von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens von
Dr. C. vom 8. Oktober 2015.
Dr. C. hat bei der Klägerin eine Mischsymptomatik bestehend aus einer dysthymen Störung und einer Angststörung mit zum Teil
phobischer Prägung wechselnden Ausmaßes, ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit körperlichen und psychischen Ursachen bei
degenerativem LWS-Syndrom ohne nervenwurzelbezogenes sensibles oder motorisches Defizit, degenerativem HWS-Syndrom ohne nervenwurzelbezogenes
sensibles oder motorisches Defizit und ohne Nervenwurzelreizerscheinungen, Impingement-Syndrom der rechten Schulter mit schmerzbedingter
Bewegungseinschränkung, Crampus-Syndrom, degenerativen Veränderungen im Bereich des Fußskeletts bei Zustand nach Hallux valgus-Operation
beidseits und operativer Behandlung einer Hammerzehe Z2 rechts, degenerativen Veränderungen im Bereich der Kniegelenke bei
Zustand nach Meniskusoperation beidseits und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie eine einfache Migräne und
eine Adipositas permagna diagnostiziert.
Die Klägerin sei noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten möglichst wechselweise im Gehen, Stehen
und Sitzen, überwiegend sitzend, im Freien und in geschlossenen Räumen vollschichtig mit den arbeitsüblichen Unterbrechungen
zu verrichten. Nicht mehr zumutbar seien das Heben und Tragen schwerer Lasten, Tätigkeiten in Zwangshaltungen (Überkopfarbeiten,
Tätigkeiten in der Hocke oder in gebückter Position) oder unter Zeitdruck sowie Nachtschichttätigkeiten.
Tätigkeiten als Registratorin oder als Poststellenmitarbeiterin seien der Klägerin zumutbar. Beschränkungen hinsichtlich des
Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Die Umstellungsfähigkeit der Klägerin sei nicht eingeschränkt. Weitere Gutachten
seien nicht erforderlich.
In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung
werde nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mehr geltend gemacht.
Er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Februar 2014 und des Bescheids der Beklagten
vom 12. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2011 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 12. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.
Mai 2011 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin
steht kein Anspruch auf die zuletzt nur noch beantragte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß
§§
43 Abs.
1,
240 SGB VI zu.
Gem. §
43 Abs.
1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert
sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind,
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert
ist gem. §
43 Abs.
3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein
kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Versicherte, die
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind (§
240 Abs.
1 SGB VI). Berufsunfähig sind nach §
240 Abs.
2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig
und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als
sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist,
umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des
Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet
werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation
mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs
Stunden verrichten kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die zuletzt von der Klägerin versicherungspflichtig verrichtete Tätigkeit war die einer Metzgereifachverkäuferin. Hierbei
hat es sich nach Angaben des letzten Arbeitgebers um eine Angestelltentätigkeit mit einer längeren, regelmäßig dreijährigen
Ausbildung gehandelt. Zwar hat die Klägerin nicht die einschlägige dreijährige Ausbildung zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk
(Fleischerei) durchlaufen. Sie ist jedoch ausgebildete Köchin und hat bereits hier einschlägige Kenntnisse erworben. Zudem
ist sie langjährig als Verkäuferin im Lebensmittelbereich tätig gewesen, so dass für den Senat diese Beurteilung durch den
Arbeitgeber nachvollziehbar ist.
Der Klägerin steht damit Berufschutz als Ausgebildete zu. Dennoch kommt die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit nicht in Betracht. Denn nach den überzeugenden Feststellungen von Dr. C. ist die Klägerin jedenfalls
in der Lage, noch in den zumutbaren Verweisungstätigkeiten einer Registratorin bzw. Mitarbeiterin in einer Poststelle mindestens
6 Stunden täglich Arbeiten zu verrichten.
Bei der Klägerin stehen die Gesundheitsstörungen auf nervenärztlichem und orthopädischem Fachgebiet im Vordergrund.
Bei der Untersuchung durch den erfahrenen Gerichtssachverständigen Dr. C. war die deutlich übergewichtige Klägerin in einem
etwas reduzierten Allgemeinzustand bei Hypertonus. Die Fußpulse waren beidseits gut tastbar, die Halsgefäße auskultatorisch
frei. An Kopf und Hirnnerven zeigten sich keine wesentlichen Auffälligkeiten, die Kopfbeweglichkeit war normgerecht. Der Visus
war ungestört, eine beidseits bestehende Hypakusis ist durch Hörgeräte kompensiert.
In Bezug auf den Bewegungsapparat der Klägerin fanden sich keine nennenswerten Auffälligkeiten. Allenfalls imponierte ein
etwas schwerfälliges Bewegungs- und Gangverhalten. Ein Hinken war allerdings nicht feststellbar. Nacken- und Schürzengriff
waren der Klägerin beidseits durchführbar, der Nackengriff rechts nur mit einer Ausweichbewegung. Das Zeichen nach Laségue
war lediglich endgradig lumbal positiv, im klassischen Sinne negativ, Nervenwurzeldehnungszeichen waren nicht provozierbar.
Der Finger-Boden-Abstand betrug 36 cm, reduzierte sich jedoch in der Langsitzposition auf 13 cm. Bei der Prüfung der Motorik
zeigten sich seitengleiche bis mittellebhafte Muskeleigenreflexe bei lockerem Muskeltonus und ungestörter Muskeltrophik. Auch
die grobe Kraft wies keine Störungen auf. Die Koordination war ungestört, ebenso die Sensibilität, wenn man von einem leichten
Taubheitsgefühl unter den Vorderfüßen bei allerdings massiver Hornhautbildung absieht.
In psychopathologischer Hinsicht war die körperlich gepflegte Klägerin bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert
bei freundlichem und zugewandtem Kontaktverhalten. Die Stimmung war subdepressiv bis depressiv bei außerordentlicher Klagsamkeit.
Die affektive Schwingungs- und die Resonanzfähigkeit waren nur leichtgradig herabgesetzt. Die Klägerin konnte situationsadäquat
wiederholt lächeln. Auch hat die Klägerin angegeben, durchaus freudfähig zu sein. Die depressive Symptomatik bestehe bei ihr
nicht ununterbrochen, sondern mitunter für mehrere Tage, um dann aber wieder auszusetzen. Antrieb und Dynamik waren bei Berücksichtigung
der von ihr gemachten Angaben erniedrigt. Die Untersuchung des Medikamentenspiegels erbrachte keine messbare Serumskonzentration
in Bezug auf das verordnete Schmerzmittel (Tilidin) bzw. Antidepressivum (Citalopram), was nach den Ausführungen von Dr. C.
darauf hindeutet, dass die Klägerin die Medikamente nicht einnimmt. In kognitiver Hinsicht zeigten sich keine wesentlichen
Störungen. Auffällig war nur eine leichte Dyskalkulie bei eher geringem Abstraktionsvermögen. Die Gedächtnisleistungen waren
ungestört, wobei die Klägerin stellenweise ein wenig unkonzentriert wirkte. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit liegt bei
der Klägerin im Bereich der Norm.
In Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachten Angstsymptomatik in Form einer Agoraphobie sowie einer grundsätzlichen
Angstbereitschaft (z.B. Angst beim Ertönen eines Martinshorn, es könne einer ihrer Angehörigen zu Schaden gekommen sein),
hat Dr. C. ausgeführt, diese basiere zu einem erheblichen Teil auf einer ausgeprägten primärpersönlich angelegten Asthenie
der Klägerin, einer gewissen nervösen Schwäche und einer verstärkten psychischen Affizierbarkeit. Eine Behandlung dieser Affektstörung
ist nach Angaben von Dr. C. bisher nicht wirklich konsequent erfolgt. Die Klägerin war nur für einige Monate in psychiatrischer
Behandlung, auch eine psychotherapeutische Behandlung hat lediglich 12 Stunden umfasst. Dies spricht nach Auffassung des Senats
gegen einen erheblichen Leidensdruck der Klägerin. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass Dr. C. den Eindruck gewonnen
hat, bei der Klägerin liege ein nicht unerheblicher sekundärer Krankheitsgewinn vor. Sie hat ihre Hausarbeit nahezu komplett
an den Ehemann delegiert.
In Bezug auf das vielgestaltige Schmerzsyndrom der Klägerin geht ein erheblicher Teil auf degenerative Veränderungen im Bereich
des Stütz- und Halteapparats zurück. Von Gewicht sind hier insbesondere zwei Bandscheibenvorfälle im Bereich der HWS zwischen
HWK 5 und 7 sowie in Höhe LWK 5/SWK 1. Allerdings liegen bei der Klägerin insoweit weder Nervenwurzelreizerscheinungen noch
nervenwurzelbezogene sensible oder motorische Defizite vor. Auch im Bereich der großen Körpergelenke sind die Beschwerden
nur zum Teil somatogen. Ein wesentlicher Teil der Schmerzsymptomatik geht sicherlich auch auf die erhebliche Adipositas der
Klägerin zurück, die zu einer massiven Überlastung des Halte- und Stützapparates führt. Insoweit ist nach den Feststellungen
von Dr. C. ebenfalls noch keine Behandlung (diätetische Maßnahmen, vor allem aber Steigerung der körperlichen Aktivität der
Klägerin) in Angriff genommen worden. Die Klägerin verfügt über ein relativ passives Therapieverständnis. Zu einem gewissen
Teil ist auch von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen, die jedoch ebenfalls nicht adäquat behandelt wird.
Die Klägerin ist auch nicht durchgehend auf die Einnahme von Schmerzmedikamente angewiesen, wie sich aus dem Laborbefund ergibt.
Die bei der Klägerin schließlich noch vorliegende einfache Migräne hat bisher noch nicht zu einer Accompagnée-Symptomatik
geführt. Das hiergegen verordnete Medikament ist wirksam. Auch hier kann noch nicht von einer Ausschöpfung der Therapiemöglichkeiten
gesprochen werden. Eine Intervallbehandlung hat bisher noch nie stattgefunden.
Hieraus hat Dr. C. für den Senat nachvollziehbar abgeleitet, dass die Klägerin noch mindestens 6 Stunden leichte Tätigkeiten
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten kann. Aus diesem Befund lassen sich nur qualitative Leistungseinschränkungen ableiten,
noch nicht jedoch ein Absinken des Leistungsvermögens auf unter 6 Stunden täglich. Er steht damit in Übereinstimmung mit den
Vorgutachtern Professor Dr. S. und Dr. A., die im Wesentlichen gleiche Feststellungen getroffen haben.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht bei Mitberücksichtigung der Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet. Insoweit
hat Dr. K. festgestellt, dass sich an der Lendenwirbelsäule nur leichtgradige Funktionseinschränkungen mit mäßigen Muskelverspannungen
ebenfalls ohne Zeichen eines neurologischen Ausfalls oder Nervenreizes feststellen lassen. An der Halswirbelsäule konnte er
keine funktionellen Einschränkungen positivieren. Die Kniegelenke befanden sich in einem physiologischen Funktionszustand.
Darüber hinaus bestehen noch mäßige Achsveränderungen an beiden Füßen im Sinne eines Hallux valgus bei Zustand nach mehrmaligen
Operationen. An den oberen Extremitäten fanden sich keine funktionelle Auffälligkeiten. Daraus ergeben sich nach Auffassung
von Dr. K., der sich der Senat anschließt, nachvollziehbar nur qualitative, aber keine quantitativen Leistungseinschränkungen.
Bestätigt wird diese Einschätzung durch die xFachklinik F-Stadt, die in ihrem Entlassungsbericht vom 17. Juni 2014 über Maßnahmen
der orthopädischen Anschlussheilbehandlung vom 15. Mai bis 5. Juni 2014 der Klägerin ebenfalls noch ein Leistungsvermögen
von 6 Stunden und mehr bescheinigt. Hier wird von einer gerade aufgebauten Wirbelsäule mit Beckengeradstand, einer frei beweglichen
Halswirbelsäule ohne wesentliche Muskelverspannungen oder Druckschmerzen und ohne neurologische Auffälligkeiten berichtet.
Auch im Übrigen zeigten sich keine Kernmuskelparesen sowie kein sensomotorisches Defizit bei intakter peripherer Durchblutung.
Am auffälligsten war hier die eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter, die allerdings noch im Zusammenhang mit der
kurz zuvor erfolgten Operation an der rechten Schulter (Mai 2014) stand und die von Dr. C. gewürdigt worden ist. Die weiteren
großen Gelenke an den oberen sowie den unteren Extremitäten waren unauffällig.
Dr. K. hat demgegenüber keine nachvollziehbare Begründung dafür abgegeben, warum aufgrund dieser Gesundheitsstörungen der
Klägerin eine quantitative Leistungseinschränkung selbst für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts gegeben sein
soll. Er hat nachvollziehbar eine deutliche qualitative Leistungseinschränkung für schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten
aufgrund der chronifizierten Beschwerden von Seiten der HWS und LWS dargelegt. Diese hat er dann im Einzelnen ausgeführt (z.B.
keine häufigen Überkopfarbeiten kein Tragen von mittelschweren und schweren Lasten). Für die Feststellung, auch leichte Tätigkeiten
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich absolviert werden, fehlt indes jede Begründung.
Diese Leistungseinschätzung ist auf der Grundlage der erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar und wurde auch durch die Begutachtung
von Dr. K. sowie die Feststellungen der x Fachklinik F-Stadt widerlegt.
Damit steht für den Senat fest, dass die Klägerin nach wie vor zumindest leichte Tätigkeiten 6 Stunden täglich und mehr verrichten
kann, wenn die von Dr. C. und Dr. K. genannten qualitativen Einschränkungen berücksichtigt werden.
Mit dem von Dr. C. und Dr. K. überzeugend festgestellten Leistungsvermögen ist die Klägerin in der Lage, mindestens 6 Stunden
täglich Tätigkeiten in den zumutbaren Verweisungstätigkeiten einer Registratorin bzw. Mitarbeiterin einer Poststelle zu verrichten.
Auf Tätigkeiten als Registratorin bzw. Mitarbeiterin einer Poststelle müssen sich auch Facharbeiterinnen bzw. Fachangestellte
zumutbar verweisen lassen, da diese Tätigkeit von den Tarifvertragsparteien durch die tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen
Wert der nächstniedrigeren Gruppe der Angelernten gleichgestellt ist (vgl. hierzu ausführlich Landessozialgericht Baden-Württemberg,
Urteil vom 20. Februar 2013, Az. L 2 R 1704/11; Urteil vom 25. September 2012, L 13 R 6087/09, in [...], unter Hinweis auf die Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder-TV-L).
Die Tätigkeit eines Registrators umfasst das Sortieren der von den zuständigen Bürofachkräften zu bearbeitenden Schriftstücke
nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Merkmalen, das Erledigen von anfallenden Schreibarbeiten wie Führen von Statistiken,
Terminüberwachungslisten und Karteien, das Ziehen und Abstellen von Ordnern/ Akten, das Weiterleiten der zu bearbeitenden
Vorgänge zu den sachbearbeitenden Stellen innerhalb des Betriebs bzw. der Behörde mit Registraturwagen, das Abhängen von Akten
oder das Abstellen von Ordnern nach der jeweiligen Bearbeitung. Die schwierigere Tätigkeit im Sinne der (ehemaligen) Vergütungsgruppe
BAT VIII umfasst die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von
dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an
ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, die Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art, die Führung von nach technischen
oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnetem Karteien sowie von solchen Karteien, deren Kenntnis die Kenntnis fremder Sprachen
voraussetzt, buchhalterische Übertragungsarbeiten, Zinsstaffelberechnungen und die Kontenführung.
Tätigkeiten als Registraturkraft in größeren Unternehmen und im öffentlichen Dienst sind als körperlich leichte Tätigkeit
zu qualifizieren, welche bereits aus arbeitsorganisatorischen Gründen im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen verrichtet
wird. Schweres Heben und Tragen wird nicht gefordert, da in den Registraturen die erforderlichen Hilfsmittel (Registraturwagen,
Ablagemöglichkeiten etc.) in der Regel vorhanden sind. Unerheblich ist, dass in Einzelfällen das Heben und Tragen von Lasten
bis zu 5 kg anfallen, Arbeiten auf Stehleitern und Zwangshaltungen wie Überkopfarbeiten anfallen könnten. Die körperlichen
Belastungen hängen weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsplatzorganisation ab; folglich sind
das Handhaben schwere Aktenvorgänge, Zwangshaltungen und das Arbeiten auf Leitern nicht generell mit der Tätigkeit eine Registraturkraft
verbunden (vgl. Urteil des Senats vom 6. Oktober 2010, Az. L 13 R 596/09, in [...]; Urteil des BayLSG vom 28. April 2010, Az. L 1 R 807/09, in [...]).
Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters umfasst die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost sowie der
Hauspost, die Entgegennahme des Inhalts von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels
bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerks, das Anklammern der Anlagen, das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost
innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Daneben bereiten Poststellenmitarbeiter die Ausgangspost
vor. Dies geschieht durch das Falzen und Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen
der ausgehenden Post, das Bedienen der ausgehenden Aktenpost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert-
und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher. Hierbei handelt es sich regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit im Wechsel
vom Sitzen, Gehen und Stehen in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, zum Teil im Großraumbüros. Es wird
überwiegend im Sitzen, teilweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an
das Seh- und Hörvermögen sowie die Feinmotorik der Hände; ausreichend sind durchschnittliche Lese- und Schreibkenntnisse.
Das Tragen von Lasten von über 10 kg ist zumindest in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeiten in einer
Poststelle. Der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle wird dort regelmäßig von wenigen, speziell
hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2012, Az. L 13 R 4924/09, m.w.N., in [...]).
Den von Dr. C. und Dr. K. festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen der Klägerin wird bei Tätigkeiten als Registratorin
bzw. Poststellenmitarbeiterin Rechnung getragen. Es handelt sich um leichte Tätigkeiten. Der Wechsel der Arbeitshaltung ist
möglich. Zeitdruck-, Wechselschicht- und Nachtarbeiten sowie Tätigkeiten mit besonderer Anforderung an das Hörvermögen und
an die nervliche Belastbarkeit fallen nicht an.
Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass sich die Klägerin in Tätigkeiten als Registratorin innerhalb von drei Monaten einarbeiten
kann. Dies entspricht der Einarbeitungszeit für eine Registraturkraft, wobei Vorkenntnisse weitgehend ohne Bedeutung sind.
An die geistigen Anforderungen einer Tätigkeit als Registraturkraft werden keine über das normal übliche Maß hinausgehende
Ansprüche gestellt. Soweit der Arbeitsplatz mit einem vernetzten PC ausgestattet ist (wie zum Beispiel bei der Bundesagentur
für Arbeit) können die erforderlichen grundlegenden Kenntnisse innerhalb der Einarbeitungszeit auch von Beschäftigten ohne
Vorkenntnisse bzw. von bisher nicht in der Bedienung einer Tastatur geübten Beschäftigten angeeignet werden (vgl. LSG, a.a.O.).
Dasselbe gilt in Bezug auf die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin. Auch hier werden keine besonderen Anforderungen in
geistiger Hinsicht gestellt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch in der Lage war, ein Eiscafe selbständig
zu führen. Dies ist ebenfalls mit gewissen administrativen Tätigkeiten verbunden.
Bei Arbeitsplätzen in der Registratur handelt es sich auch nicht um typische Schonarbeitsplätze, für die der Arbeitsmarkt
als verschlossen anzusehen wäre; solche Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden und auch zu besetzen (vgl. BayLSG,
a.a.O.). Dasselbe gilt für die Arbeitsplätze als Poststellenmitarbeiterin. Eine hinreichende Verfügbarkeit ergibt sich schon
daraus, dass diese Tätigkeiten tarifvertraglich erfasst sind.
Ein Rentenanspruch ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die Klägerin unter den üblichen Bedingungen des für sie
in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarktes keine Tätigkeit finden würde. Denn bei ihr liegen weder ein nur eine Teilzeit
erlaubendes Erwerbsvermögen noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung
vor, durch die für sie der Arbeitsmarkt verschlossen ist. Die von den Sachverständigen festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen
sind nicht ungewöhnlich und schränken die der Klägerin offenstehenden Arbeitsfelder nicht wesentlich ein. Insbesondere liegen
keine relevanten Einschränkungen der Arm- und Handbeweglichkeit der Klägerin vor. Insoweit besteht nur eine Einschränkung
für Überkopfarbeiten. Die Klägerin benötigt auch keine ungewöhnlichen Pausen. Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte ist für sie
schließlich ebenfalls nicht rentenrelevant eingeschränkt.
Damit steht der Klägerin kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu.
Die Berufung war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§§
183,193
SGG) berücksichtigt, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. §
160 Abs.
2 SGG), liegen nicht vor.