Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Geschiedenenwitwenrente der früheren Ehefrau bei Wiederheirat noch zu Lebzeiten
des geschiedenen Ehegatten
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Geschiedenenwitwenrente.
Die im Februar 1937 geborene Klägerin ehelichte nach ihren eigenen Angaben im Dezember 1955 ihren ersten Ehemann F. W., der
im Mai 1957 tödlich verunglückte. Im Mai 1960 heiratete sie ihren zweiten Ehemann G. L. Die Ehe wurde ausweislich des Urteils
des Landgerichts H. vom Juli 1962, rechtskräftig geworden am selben Tag, geschieden. Im Juli 1965 ehelichte sie ihren dritten
Ehemann, den im Januar 1939 geborenen Versicherten H. S. (Versicherter). Die Ehe wurde mit Urteil des Landgerichts M.im Juni
1975 rechtskräftig geworden am selben Tag, geschieden. Der Versicherte ist im November 2007 verstorben.
Im August 1987 ging die Klägerin eine weitere Ehe ein. Ihr vierter Ehemann W. A. ist im Februar 2014 verstorben.
Mit Antrag vom 17. Februar 2014 begehrte die Klägerin Witwenrente an den geschiedenen Ehegatten nach dem Versicherten. Mit
angefochtenem Bescheid vom 10. März 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Eine frühere Ehefrau habe aus der Versicherung
ihres früheren Ehemanns keinen Anspruch auf Rente nach §
243 SGB VI, wenn sie nach Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Aufhebung wieder geheiratet habe und diese Ehe ebenfalls durch Tod,
Scheidung oder Aufhebung aufgelöst sei. Nach § 67 Ehegesetz in der Fassung bis 30. Juni 1977 (Ehegesetz) erlösche die Unterhaltspflicht mit der Wiederverheiratung der Berechtigten; sie lebe auch nach Auflösung der zweiten Ehe
nicht wieder auf.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, in §
243 SGB VI stehe, dass eine frühere Ehefrau einen Anspruch auf Rente habe, wenn sie nach Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Aufhebung
wieder geheiratet habe und diese Ehe ebenfalls durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst sei.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2014 zurückgewiesen. Die im August 1987 eingegangene neue Ehe sei
noch zu Lebzeiten des Versicherten geschlossen worden. Damit erlösche die Unterhaltspflicht nach § 67 Ehegesetz und lebe auch nicht wieder auf. Damit seien die Voraussetzungen für einen Rentenbezug nicht erfüllt.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und vorgetragen, es sei nicht ersichtlich, warum ihr Anspruch auf Rente nach §
243 SGB VI erloschen sei, weil sie nicht den Tod ihres zweiten Ehegatten abgewartet, sondern noch zu dessen Lebzeiten wieder geheiratet
habe. Einen Versorgungsausgleich habe es bei Scheidungen vor dem 1. Juli 1977 nicht gegeben. Deswegen gebe es einen Anspruch
auf Rente nach dem vorletzten Ehegatten. Darüber hinaus wies sie auf ihre schlechten finanziellen Verhältnisse hin.
Mit Urteil vom 6. März 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Witwenrente nach §
243 Abs.
1,
2 und
3 SGB VI bestehe nicht, da die Klägerin nach der Scheidung vom zweiten Ehemann eine dritte Ehe eingegangen sei. §
243 Abs.
4 SGB VI wäre nur dann einschlägig, wenn die Klägerin erst nach dem Tod des zweiten Ehemanns wieder geheiratet hätte. Sie sei jedoch
bereits zu Lebzeiten des zweiten Ehemanns, von dem sie geschieden worden sei, wieder eine neue Ehe eingegangen. Der Ausschluss
von Ehegatten, die zu Lebzeiten ihres geschiedenen Ehegatten wieder geheiratet haben, werde durch die Entstehungsgeschichte
des §
243 SGB VI bestätigt und sei mit dem
Grundgesetz vereinbar. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben am Existenzminimum
lebe.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und auf §
243 Abs.
4 SGB VI verwiesen. Daraus sei zu entnehmen, dass auch Ehegatten einen Witwenrentenanspruch hätten, die wieder geheiratet haben, wenn
die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt sei. Es liege eine Ungleichbehandlung vor. Es sei unklar, ob ihr Anspruch
auf diese Witwenrente zustehe, wenn sie ihren letzten Ehemann nicht geheiratet hätte, sondern mit ihm unverheiratet zusammen
gewesen wäre. Lebenspartnerschaften seien früher verboten gewesen. Im Gemeindeamt in H. habe man sie darauf hingewiesen, dass
sie Anspruch auf eine Witwenrente vom vorletzten Ehemann habe, zumal die Rente vom letzten Ehemann so gering sein würde. Auch
vom Landratsamt M. sei sie auf ihren Anspruch auf Witwenrente vom vorletzten Ehemann aufmerksam gemacht worden. Sie sei nach
dem alten Recht vor 1977 von ihrem vorletzten Ehemann geschieden worden und der Ex-Ehemann sei nach 1992 gestorben. Sie habe
Anspruch auf Witwenrente, da ihr Sohn aus erster Ehe zum Zeitpunkt der Scheidung erst 18 Jahre alt und noch in der Ausbildung
gewesen sei. Dies habe das BSG so entschieden (Az. B 5 RJ 26/00 R). Zum Zeitpunkt des Todes ihres Ex-Ehemanns sei sie 78 Jahre alt gewesen. Die Rentenversicherung habe bisher noch keine
Leistungen erbringen müssen, da die zweite Frau ihres Ex-Ehemanns vor ihm gestorben sei. Ihre eigene Altersrente sei so niedrig,
weil sie sich ihre Beiträge zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung mit dem Ex-Ehemann habe auszahlen lassen. Deshalb müsse sie
nun von der Grundsicherung leben. Sie legte die Scheidungsurteile des Landgerichts H. vom Juli 1962 und des Landgerichts M.
vom Juni 1975 sowie einen Auszug aus dem Familienbuch, Geburts- Heirats- und Sterbeurkunden sowie einen Grundsicherungs-Berechnungsbogen
vor.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 6. März 2015 sowie des Bescheids vom 10. März 2014
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2014 zu verurteilen, der Klägerin antragsgemäß Witwenrente an den geschiedenen
Ehegatten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akte der Beklagten
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 10. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2014
zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente nach dem Versicherten.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§
124 Abs.
2 SGG).
Anspruch auf kleine Witwenrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate gemäß §
243 Abs.
1 SGB VI auch für geschiedene Ehegatten, 1. deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist, 2. die weder wieder geheiratet noch eine
Lebenspartnerschaft begründet haben und 3. die im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten
haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tode einen Anspruch hierauf hatten, wenn der Versicherte die
allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.
Gem. §
243 Abs.
2 SGB VI besteht Anspruch auf große Witwenrente für geschiedene Ehegatten, 1. deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist, 2. die
nicht wieder geheiratet haben und 3. die im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben
oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tode einen Anspruch hierauf hatten und 4. die entweder a) ein eigenes
Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2), b) das 45. Lebensjahr vollendet haben, c) erwerbsgemindert sind,
d) vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder e) am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig
oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach
dem 30. April 1942 gestorben ist.
Anspruch auf große Witwenrente besteht gemäß §
243 Abs.
3 SGB VI auch ohne Vorliegen der in Abs.
2 Nr.
3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die 1. einen Unterhaltsanspruch nach Abs. 2 Nr. 3 wegen eines
Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen
oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und 2. zum Zeitpunkt der Scheidung entweder a) ein eigenes Kind
oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder b) das 45. Lebensjahr vollendet hatten und 3. entweder a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2) b) erwerbsgemindert sind, c) vor dem 2. Januar 1961
geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind, d) am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und
dies ununterbrochen sind oder e) das 60. Lebensjahr vollendet haben, wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung
auf Renten wegen Todes weder ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer noch für einen überlebenden
Lebenspartner des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften besteht. Anspruch auf kleine oder große Witwenrente nach dem
vorletzten Ehegatten besteht schließlich gemäß §
243 Abs.
4 SGB VI unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, wenn
die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist oder wenn eine Lebenspartnerschaft begründet und diese wieder aufgehoben
oder aufgelöst ist.
Ein Anspruch der Klägerin gemäß §
243 Abs.
1 und Abs.
2 SGB VI scheidet aus, da die Voraussetzungen der jeweiligen Nr. 2 nicht erfüllt sind. Diese Anspruchsgrundlagen setzen ausdrücklich
voraus, dass der geschiedene Ehegatte nicht wieder geheiratet hat. Die Klägerin ist jedoch im August 1987 eine weitere Ehe
eingegangen. Ein Anspruch gemäß §
243 Abs.
3 SGB VI scheidet ebenfalls aus. Diese Bestimmung enthält nur eine Sonderregelung in Bezug auf die Voraussetzungen des §
243 Abs.
2 Nr.
3 SGB VI für den Fall, dass die dort genannten Unterhaltsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Die sonstigen Voraussetzungen des §
243 Abs.
2 SGB VI, die in den Nr.
1,
2 und
4 des §
243 Abs.
2 SGB VI aufgeführt sind, bleiben hiervon unberührt.
Ein Anspruch der Klägerin folgt aber auch nicht aus §
243 Abs.
4 SGB VI. Diese Bestimmung greift nur dann ein, wenn die Wiederheirat des geschiedenen Ehegatten erst nach dem Tod des Versicherten
stattgefunden hat. Hier ist die Klägerin ihre vierte Ehe nach der Scheidung vom Versicherten jedoch bereits im August 1987
und damit noch zu Lebzeiten des Versicherten eingegangen.
Das BSG hat in seinem Urteil vom 20. Oktober 2004, Az. B 5 RJ 39/03 R, in [...], klargestellt, dass vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten, die zu Lebzeiten ihres geschiedenen Ehegatten
eine neue Ehe eingegangen sind, nach Auflösung der weiteren Ehe einen Anspruch auf Witwenrente auch nicht nach §
243 Abs.
4 SGB VI haben. Zur Begründung hat das BSG zunächst folgendes ausgeführt:
"Was unter einer Wiederheirat zu verstehen ist, ergibt sich mangels einer anderen Definition in §
243 SGB VI jeweils aus dem Grundtatbestand des §
46 SGB VI. Wenn dort bei den Voraussetzungen für die Witwenrente und die Witwerrente darauf abgestellt ist, dass die Witwe oder der
Witwer "nicht wieder geheiratet haben" (§
46 Abs.
1 S. 1
SGB VI), ist damit aber zweifellos eine erneute Ehe nach dem Tod des Versicherten oder der Versicherten gemeint; denn davor kann
nur eine Ehe mit dem oder der Versicherten bestanden haben. Die mit der "Wiederheirat" gemeinte erneute Ehe ist demnach diejenige,
die auf die Ehe mit dem oder der Versicherten nach dessen oder deren Tod, der Anknüpfungspunkt für die Rente ist, folgt. In
dem nach §
243 SGB VI diese Rente auch geschiedenen Ehegatten gewährt wird, bezieht sich die Vorschrift auch nur auf geschiedene Ehegatten, die
vor dem Tod des oder der Versicherten zuletzt mit diesem oder dieser verheiratet waren. Bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen
haben sie nach §
243 Abs.
1 bis
3 SGB VI Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn sie auch nach dem Tod ihres letzten Ehegatten keine neue Ehe eingegangen
sind, und nach §
243 Abs.
4 SGB VI, wenn die nach dem Tod ihres letzten Ehegatten eingegangene Ehe wieder aufgelöst ist."
Im Folgenden hat das BSG eingehend ausgeführt, dass dieses Ergebnis auch durch die Entstehungsgeschichte des §
243 SGB VI bestätigt werde.
Der Senat schließt sich dieser überzeugenden Rechtsprechung des BSG an. Mit der Wiederheirat geht die Stellung des "geschiedenen Ehegatten" verloren. Da im Falle der Wiederheirat ein gesetzlicher
Unterhaltsanspruch gegen den neuen Ehegatten besteht und die gesetzliche Unterhaltspflicht des Versicherten gemäß § 67 Ehegesetz erlischt, wird der geschiedene Ehegatte im Ergebnis auf die Ansprüche aus der nächsten Eheschließung verwiesen. Dabei kommt
es nicht darauf an, in welchem Umfang sich tatsächlich Ansprüche aus dieser erneuten Eheschließung realisieren lassen. Der
Hinweis der Klägerin darauf, dass sie nunmehr von der Grundsicherung leben muss, kann daher an diesem grundsätzlichen Ergebnis
nichts ändern.
Für den Rechtsstreit ohne Bedeutung ist auch der Umstand, dass nach Angaben der Klägerin ihr Sohn aus erster Ehe zum Zeitpunkt
der Scheidung erst 18 Jahre alt und noch in der Ausbildung gewesen ist. Dieser Vortrag wäre von Bedeutung für die Prüfung
der Frage, ob die in §
243 Abs.
3 Nr.
2 SGB VI genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies kann jedoch hier dahingestellt bleiben, da es an der Grundvoraussetzung für
einen Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente fehlt, nämlich einer fehlenden Wiederheirat der Klägerin zu Lebzeiten des Versicherten.
Aus der von der Klägerin angesprochenen Entscheidung des BSG, Az. B 5 RJ 26/00 R, ergibt sich nichts anderes.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen dieses Ergebnis bestehen nicht. Die Differenzierung zwischen geschiedenen Frauen, die
sich nicht wieder verheiratet haben, und solchen, die noch zu Lebzeiten ihres Ehegatten wieder geheiratet haben, ist nach
den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 8. Juli 1987, Az. 1 BvR 568/87, in [...], mit Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz vereinbar, weil für diese Differenzierung sachliche Gründe bestehen. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei maßgeblich darauf
abgestellt, dass im Fall der Wiederheirat ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen den neuen Ehepartner besteht. In seinem
Nichtannahmebeschluss vom 21. Mai 2007, Az. 1 BvR 1649/01, in [...], hat das Bundesverfassungsgericht erneut darauf hingewiesen, dass sachliche Gründe dafür bestehen, hinsichtlich
des Wiederauflebens einer Witwenrente nach dem Zeitpunkt der erneuten Eheschließung zu differenzieren. Die Witwe darf hinsichtlich
der Hinterbliebenenversorgung auf Ansprüche aus der folgenden Ehe verwiesen werden.
Soweit die Klägerin vom Gemeindeamt in H. oder vom Landratsamt M. tatsächlich dahingehend informiert worden sein sollte, dass
ihr ein Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente nach dem Versicherten zusteht, so wäre diese Information unzutreffend gewesen.
Ob der Klägerin tatsächlich eine derart falsche Auskunft erteilt worden ist, kann dahinstehen. Selbst wenn man hiervon ausgeht,
resultiert hieraus - auch bei Berücksichtigung der Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs - kein Anspruch
der Klägerin auf die von ihr begehrte, gesetzlich aber nicht vorgesehene Rentenleistung.
Die Berufung war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§
193 SGG) berücksichtigt, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), liegen angesichts der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vor.