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LSG Bayern, Beschluss vom 10.01.2017 - 13 R 517/16
Aussetzung eines Rechtsstreits Beschwerde Ermessensentscheidung Notwendiger Beschlussinhalt
1. Die Entscheidung nach § 114 Abs. 2 SGG über eine Aussetzung steht auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Ermessen des Gerichts.
2. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung nach § 114 SGG die zu erwartende Arbeitserleichterung, die Fachkunde des anderen Gerichts und die Vermeidung von Doppelarbeit gegen die Verzögerung des Rechtsstreits abzuwägen.
3. Das Gericht muss in der Begründung seines Beschlusses erkennbar machen, dass es die maßgeblichen Gesichtspunkte sorgfältig abgewogen hat.
Normenkette:
SGG § 114 Abs. 2
Vorinstanzen: SG München 06.07.2016 S 31 R 2332/15
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. Juli 2016 über die Aussetzung des Rechtsstreits mit dem Aktenzeichen S 31 R 2332/15 aufgehoben.

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