Rente wegen Erwerbsminderung
Einschränkung der Wegefähigkeit
Vergleichbarer Versicherter
Bisheriger Beruf des Versicherten
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der im Oktober 1956 in der Türkei geborene Kläger hat nach seinen eigenen Angaben keine Berufsausbildung oder Umschulung absolviert.
Auch ein Anlernverhältnis bestand nie. Er war in der Bundesrepublik Deutschland von 1973 bis 1985 als Produktions- und im
Anschluss daran bis 2010 als Reinigungsmitarbeiter beschäftigt.
Mit Antrag vom 21. Mai 2012 begehrte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten unter Hinweis auf Depressionen,
Refluxkrankheit, Bluthochdruck, Wirbelsäulenleiden, Fettleber und Fußfehlform. Für ihn sei seit Dezember 2011 ein Grad der
Behinderung von 70 festgestellt.
Die Beklagte holte nach Beiziehung diverser Befundberichte ein nervenärztliches Gutachten von Dr. G. ein. Dieser stellte in
seinem Gutachten vom 26. Juli 2012 beim Kläger eine mittelschwere reaktive Depression sowie einen Alkoholmissbrauch fest und
bescheinigte ihm noch ein Leistungsvermögen von drei bis sechs Stunden für die letzte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter
sowie ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte Arbeiten. Die Beklagte holte noch
eine Arbeitgeberauskunft von der W. S. G. GmbH über die Beschäftigung des Klägers vom November 2009 bis Mai 2010 als Reinigungskraft
ein. Daraus geht hervor, dass es sich um eine Tätigkeit gehandelt hat, die von betriebsfremden ungelernten Kräften nach kurzer
Einweisung verrichtet werde. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag mit angefochtenem Bescheid vom 9. August 2012 ab. Beim
Kläger lägen eine reaktive Depression sowie Alkoholmissbrauch vor. Nach der medizinischen Beurteilung könne der Kläger jedoch
noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den er verwiesen werden könne, Arbeiten verrichten.
Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs wurde geltend gemacht, der Kläger leide unter schweren depressiven Episoden,
Alkoholabusus, Diabetes mellitus und arterieller Hypertonie. Daraus gehe eine enorme Einschränkung in der Leistungsfähigkeit
hervor. Eine Verweisung des Klägers auf andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt komme nicht in Betracht, da er
an schweren Depressionen leide. Aus einem beigefügten Befundbericht des behandelnden Nervenarztes Dr. G. gehe hervor, der
Kläger sei aufgrund der anhaltenden Störungen der Affektivität und des Antriebs sowie der Beeinträchtigungen in der mitmenschlichen
Kommunikation derzeit und bis auf weiteres nicht in der Lage, irgendwelche Arbeiten von wirtschaftlichem Wert zu verrichten.
Nachdem der sozialmedizinische Dienst der Beklagten keine Änderung in der Beurteilung des Gesundheitszustands und des Leistungsvermögens
des Klägers angenommen hatte, wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2013 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und vorgetragen, aufgrund seines reduzierten Leistungsvermögens sei ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Das SG hat nach Beiziehung diverser Befundberichte ein internistisches Gutachten von Dr. M. vom 26. August 2013 eingeholt. Dieser
hat beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: 1. Diabetes mellitus Typ 2 2. Arterielle Hypertonie 3. Vorbekannte
Hyperlipidämie 4. Vorbekanntes, vorwiegend Rückenlage bezogenes, mäßig ausgeprägtes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom 5. Chronische
Raucherbronchitis 6. Refluxkrankheit bei vorbekannter mittelgradig ausgeprägter axialer Hiatushernie 7. Coecumdivertikel,
Zustand nach Entfernung von Colonpolypen 8. Fortgeführter Alkoholmissbrauch mit alkoholtoxisch bedingter Hepatopathie 9. Kleines
Schilddrüsenknötchen rechtsseitig, euthyreote Stoffwechsellage 10. Beckenniere rechts, Nierenzysten links 11. Asymptomatischer
Gallenblasenstein 12. Depressives Leiden, Zustand nach rezidivierenden schweren depressiven Episoden 13. Schulterschmerzen
rechts mit eingeschränkter Beweglichkeit bei Verdacht auf Impingement-Syndrom 14. Vorbekannte rezidivierende Lumboischialgie
beidseits, aktuell Ausschluss von neurologischen Ausfallerscheinungen 15. Chronisches HWS-Syndrom 16. Senk-/Spreizfüße beidseits,
Fersensporn rechts, Zustand nach OP einer Haglund-Exostose rechts 17. Dupuy'trensche Kontraktur beidseits mit Zustand nach
Fasziektomie und Neurolyse an Hohlhand und Finger V links.
Aus internistischer Sicht könne der Kläger noch vollschichtig Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Zu vermeiden
seien Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm, Wirbelsäulenzwangshaltungen, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, Arbeiten
in gebückter Haltung, häufiges Bücken, häufiges Treppensteigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Arbeiten an leichtgängigen
Maschinen, auch an Büromaschinen und am Bildschirm, seien möglich. Arbeiten, die eine besondere feinmotorische Geschicklichkeit
erfordern, seien nur noch zwischenzeitlich und eingeschränkt möglich. Ausgeschlossen seien ferner Arbeiten unter Zeitdruck,
Akkordarbeit, Arbeiten, die eine erhöhte nervliche Belastbarkeit voraussetzen oder ein erhöhtes Verantwortungsbewusstsein
erfordern, Nacht- und Wechselschicht. Relevante Einschränkungen der Wegefähigkeit bestünden nicht. Ein nervenärztliches Gutachten
sei erforderlich.
Der daraufhin mit Erstellung eines Gutachtens beauftragte Neurologe und Psychiater Dr. H. hat in seinem Gutachten vom 31.
Januar 2014 einen mittelschwer ausgeprägten depressiven Verstimmungszustand vom Ausprägungsgrad einer Dysthymie bei einer
einfachen, leicht kränkbaren Persönlichkeitsstruktur, ein Alkoholmissbrauch ohne derzeitige funktionelle Bedeutungen und ohne
objektive Anhaltspunkte für ein weiter bestehendes Suchtverhalten festgestellt und im Übrigen auf die von Dr. M. berichteten
internistischen Gesundheitsstörungen verwiesen. Der Kläger könne noch leichte und mittelschwere Tätigkeiten aus wechselnder
Ausgangsposition heraus mehr als sechs Stunden täglich mit den arbeitsüblichen Unterbrechungen verrichten. Tätigkeiten, die
ein besonderes Verantwortungsbewusstsein erfordern, seien nicht mehr zumutbar. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.
Hierzu ist vom Kläger geltend gemacht worden, es sei nicht nachvollziehbar, dass Dr. H. nur von einer mittelschweren depressiven
Episode ausgehe. Er habe jegliche positive Gefühle wie Interesse und Freude am Leben bereits vor Jahren verloren. Er ermüde
sehr schnell, sei unmotiviert. Seine Bewegungen seien eher langsam, er mache sich ständig selbst Vorwürfe und sei von Schuldgefühlen
geplagt. Er fange an, sich massiv zu ohrfeigen, bis er die Schmerzen an seinen Händen und Wangen als Vergeltung für seine
Fehler und sein Versagen als genügend erachte bzw. er dermaßen erschöpft sei, dass er nicht mehr weitermachen könne. Den alltäglichen
Pflichten zur Körperpflege komme er nicht nach. Sein Konzentrationsvermögen sei vermindert. Er werfe sich vor, für seine Söhne
in der Türkei nicht dagewesen zu sein; und gebe sich die Schuld an dem Tod eines Sohnes. Er habe bereits vor 30 Jahren seine
Mutter, dann seinen Bruder und schließlich seinen Sohn verloren. Seine Schwester sei an Darmkrebs erkrankt. Hierbei handele
es sich um traumatisierende Schicksalsschläge. Diese hätten bei ihm zu einer schweren depressiven Episode, Angstzuständen
und Alkoholmissbrauch geführt. Auch leide er unter dem Gefühl, verfolgt zu werden. Hinzu kämen Kopfschmerzen, Sterne vor den
Augen und Fliegen, die vor seinen Augen umherschwirren. Lediglich zu Dr. G. habe er ein Vertrauensverhältnis aufgebaut. Dieser
verurteile ihn nicht, sehe die Ursache seines Leidens weder in seiner Herkunft noch seiner Kultur. Dies sei dem Sachverständigen
im Rahmen seiner Beurteilung offensichtlich nicht gelungen. Er habe zwar ausländische Wurzeln, doch sei er Teil der deutschen
Gesellschaft, in der er seit über 40 Jahren lebe. Die psychischen Probleme könnten ungeachtet der Herkunft und Religion bei
jedem Menschen eintreten. Die ausländischen Wurzeln erhöhten lediglich die Intensität der Trauer. Es gebe unzählige wissenschaftliche
Studien, die nachweisen, dass die Folgen bei Verlust eines Angehörigen, der im Herkunftsland lebe, Bürger mit Migrationshintergrund
intensiver treffe. Diesen Faktoren werde nicht Rechnung getragen. Dr. H. hätte sich mit seiner Situation auseinandersetzen
müssen.
Mit Urteil vom 22. Mai 2014 hat das SG die Klage unter Berufung auf die Gutachten von Dr. M. und Dr. H. abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Der Senat hat nach Beiziehung diverser Befundberichte
gemäß §
109 Sozialgerichtsgesetz -
SGG - Beweis erhoben durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens durch Dr. E ... Dieser hat in seinem Gutachten
vom 12. Mai 2015 beim Kläger eine schwere depressive Episode, eine Angststörung, somit Angst und depressive Störung, gemischt,
einen chronischen Alkoholismus mit alkoholischer Enzephalopathie, ein metabolisches Syndrom aus beidem resultierend, eine
sensomotorische und vegetative Polyneuropathie der Beine sowie orthopädische und internistische Diagnosen festgestellt. Der
Kläger könne keine Arbeiten von wirtschaftlichem Wert mehr verrichten. Die Wegefähigkeit liege aufgrund der Polyneuropathie
unter 500 m. Die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels sei nur unter Begleitung möglich. Es bestehe keine Umstellungsfähigkeit
auf andere Tätigkeiten. Das Leistungsbild bestehe seit Oktober 2011.
Die Beklagte hat zunächst einen von ihr beigezogenen Entlassungsbericht der Fachklinik für Psychiatrie in der F-Klinik C-Stadt
übersandt. Dort hat sich der Kläger vom 23. Dezember 2014 bis 10. Februar 2015 zum dritten Mal in stationär-psychiatrischer
Behandlung befunden. Hierin werden als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne
psychotische Symptome, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (schädlicher Gebrauch), nicht primär insulinabhängiger
Diabetes mellitus, eine benigne essenzielle Hypertonie, eine gemischte Hyperlipidämie, eine Gastritis und eine nicht näher
bezeichnete Niereninsuffizienz angegeben.
Nachdem sich die Beklagte der Leistungsbeurteilung durch Dr. E. nicht angeschlossen hatte, hat der Kläger erklärt, er habe
im Spätsommer einen weiteren Bruder verloren. Aufgrund des Gutachtens von Dr. E. stehe fest, dass er erwerbsunfähig seit Antragstellung
sei.
Der Senat hat Befundberichte des Klinikums F. C-Stadt sowie der A. Kliniken A-Stadt-C-Stadt beigezogen und eine ergänzende
Stellungnahme nach erneuter Untersuchung des Klägers von Dr. H. eingeholt, die unter dem 7. Juli 2016 erstellt worden ist.
Hierin hat Dr. H. ausgeführt, der sozialmedizinischen Beurteilung durch Dr. E. könne er nicht folgen. Die im Januar 2014 getroffene
sozialmedizinische Beurteilung habe nach wie vor Gültigkeit. Eine Verschlechterung sei nicht eingetreten.
In seiner Stellungnahme hierzu hat der Kläger ausgeführt, er habe keinen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gestellt,
weil er nicht mehr arbeiten wolle, sondern weil er nicht mehr arbeiten könne. Die behandelnden Ärzte S. und Dr. G. gingen
ebenso wie Dr. E. von einer vollen Erwerbsminderung aus. Bei der Beurteilung einer Erwerbsminderung sei die Kumulation einzelner
Faktoren zu berücksichtigen. Beim Kläger liege ein chronischer Verlauf vor. Dr. H. gehe nicht auf die Ursache der Dupuy'trenschen
Kontrakur, seinen chronischen Alkoholkonsum, ein. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie der Sachverständige zu der Annahme gelangen
könne, dass keine Anhaltspunkte für Hirnfunktionsstörungen vorlägen. Dies zeige doch schon sein Gang, der von Dr. H. als schlurfend
beschrieben werde. Er habe der Prüfung des Zeichens nach Lasègue deshalb heftigen Widerstand entgegengesetzt, weil er schon
bei 20° unerträgliche Schmerzen gehabt habe. Über den Ramadan habe er versucht, sich von allem zu lösen, von den Medikamenten
und vom Alkohol. Während er versucht habe, gänzlich auf Alkohol zu verzichten, habe er die Medikamente nur gelegentlich genommen.
Er habe gedacht, dass er es schaffen könne, sie langsam abzusetzen. Der Vorsatz sei gut, aber nur von kurzer Dauer gewesen.
Auch werde bestritten, dass keine Sensibilitätsstörungen von Krankheitswert bestünden, ein Langsitz bei Ablenkung ohne Probleme
möglich gewesen sei, kein Anhalt für eine Denervierung gegeben sei und keine neurologisch relevanten Auffälligkeiten zu erkennen
gewesen sein sollten. Auch liege ein Alkoholmissbrauch und ein metabolisches Syndrom vor. Der Kläger leide auch unter Angststörungen
und schweren Depressionen. Die Schlussfolgerungen des Dr. H. stünden im Widerspruch zu den Befunden der behandelnden Ärzte
und zum Gutachten von Dr. E ... Für die Feststellung von voller Erwerbsminderung würde schon ausreichen, dass er an Schwerhörigkeit,
beidseitiger Bradydiadochokinese, einer Dupuy'trenschen Kontraktur, einer Synthesestörung der Leber sowie einem schlurfenden
und vornübergeneigten Gang leide. Schließlich sei er auch schon 60 Jahre alt. Eine Einbindung in das Arbeitsleben erscheine
nicht möglich.
Der Senat hat auf Antrag des Klägers gem. §
109 SGG eine ergänzende Stellungnahme von Dr. E. vom 25. November 2016 eingeholt, in der dieser an seiner Leistungsbeurteilung festhält.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 22. Mai 2014 sowie des Bescheids der Beklagten vom
9. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2013 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung
ab Antragstellung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 9. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 11. Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente
wegen voller Erwerbsminderung gemäß §
43 Abs.
2 SGB VI, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß §
43 Abs.
1 SGB VI bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§
43 Abs.
1,
240 Abs.
1,
2 SGB VI zu.
Gem. §
43 Abs.
1,
2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert
sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer
Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig
zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. §
43 Abs.
3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein
kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach dem Ergebnis der Beweiserhebung ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger noch in der Lage ist, mindestens sechs
Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten zu verrichten.
Beim Kläger stehen die Gesundheitsstörungen auf internistischem und nervenärztlichem Fachgebiet im Vordergrund.
Bei der Untersuchung des Klägers durch Dr. M. war der Kläger übergewichtig, im Übrigen aber in einem normalen Allgemeinzustand.
Es zeigten sich kein Ikterus und keine Zyanose. Kraftausfälle an den oberen und unteren Extremitäten fanden sich nicht. Der
Romberg- und der Unterberger-Tretversuch gelangen dem Kläger normal, ebenso der Zehen- und Hackenstand. Allein der Einbeinstand
war beidseits unsicher. Die Oberflächensensibilität war ungestört, die Reflexe seitengleich lebhaft auslösbar.
Die Untersuchung von Schädel und Hals erbrachte keine Auffälligkeiten. An der Lunge zeigte sich ein normaler sonorer Klopfschall,
normal atemverschiebliche Lungengrenzen und ein beidseits vesikuläres Atemgeräusch. Bei der Lungenfunktionsdiagnostik fand
sich eine leichtgradige restriktive Lungenventilationsstörung, wobei die Mitarbeit des Klägers nicht optimal war. Eine signifikante
Obstruktion konnte Dr. M. ausschließen. Der Puls war regelmäßig, der Blutdruck normgerecht. Im Rahmen des EKG zeigte sich
ein normofrequenter Sinusrhythmus ohne Extrasystolen oder Erregungsrückbildungsstörungen. Das Belastungs-EKG musste bei 125
W wegen allgemeiner Erschöpfung des Klägers abgebrochen werden. Zu diesem Zeitpunkt war er jedoch nach den Ausführungen von
Dr. M. kardial noch nicht ausbelastet. Zwar zeigten sich grenzwertige pathologische ST-Negativierungen. Angina Pectoris-typische
Beschwerden wurden jedoch vom Kläger während der Belastungsuntersuchung nicht angegeben, auch im Alltag leidet er nach den
Feststellungen von Dr. M. nicht unter solchen. Bei der Echokardiographie konnte eine Linksherzhypertrophie bei Pumpfunktion
im unteren Normbereich ausgeschlossen werden. Am Abdomen zeigte sich kein gravierender Befund, insbesondere waren Leber und
Milz nicht vergrößert und die Nierenlager klopfschmerzfrei. Allerdings erbrachte die Abdomensonographie den Nachweis einer
Fettleber sowie zweier Nierenzysten. Eine dekompensierte Lebererkrankung liegt beim Kläger jedoch nicht vor, die Leberfunktion
ist nicht signifikant eingeschränkt.
An den oberen Extremitäten fanden sich keine geschwollenen Gelenke, keine Rötungen oder Überwärmungen. Die linke Schulter
war in allen Ebenen unauffällig beweglich. Das Abduktionsvermögen des rechten Armes war auf 90° eingeschränkt. Im Übrigen
war die Beweglichkeit des rechten Armes jedoch unauffällig. Auch an den Ellenbogen- und Handgelenken war die Beweglichkeit
normal. An den Händen imponierte eine endgradige Streckhemmung des rechten 5. Fingers. Im Übrigen war jedoch das Abspreizvermögen
ebenso wie der Faustschluss beidseits normal möglich.
Auch an den unteren Extremitäten waren die Gelenke nicht überwärmt oder geschwollen. Bei zunächst erheblicher Gegenspannung
des Klägers waren letztendlich die Kniegelenke frei beweglich. An den Hüftgelenken zeigte sich eine eingeschränkte Beweglichkeit,
auch hier ist jedoch eine Gegenspannung des Klägers in Rechnung zu stellen.
Die Wirbelsäule war in ihrem obersten Abschnitt bei Drehung nach links und rechts endgradig eingeschränkt bei deutlichem Muskelhartspann
der Halswirbelsäule und im Bereich beider Schultergelenke. Der Finger-Boden-Abstand betrug 30 cm.
Dr. M. hat aus diesen Befunden nachvollziehbar abgeleitet, aus internistischer Sicht seien keine derart gravierenden Gesundheitsstörungen
festzustellen, dass das Leistungsvermögen des Klägers für leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in quantitativer
Hinsicht eingeschränkt wäre. Der Kläger war kardiopulmonal nicht dekompensiert, insoweit fanden sich keine Beinödeme, Pleuraergüsse
oder ähnliche Hinweise. Der Diabetes mellitus II ist beim Kläger gut eingestellt (HbA1c-Wert von 6,2 %). Dr. M. hat darüber
hinaus ausgeführt, dass die erhobenen Blutwerte eher gegen einen momentan sehr übermäßigen und exzessiven Alkoholmissbrauch
sprechen. Auch die Gesundheitsstörungen am Bewegungsapparat des Klägers führten nicht zu gravierenden Leistungseinschränkungen.
Insbesondere war die Beweglichkeit der Hände und Finger nicht höhergradig eingeschränkt.
An dieser sozialmedizinische Beurteilung ändert sich auch nichts bei Mitberücksichtigung der Gesundheitsstörungen des Klägers
auf nervenärztlichem Fachgebiet.
Bei der Untersuchung des Klägers durch den erfahrenen Gerichtssachverständigen Dr. H. im Januar 2014 ergab die Prüfung von
Kopf und Hirnnerven keinen gravierend auffälligen Befund. Eine linksseitige Hypakusis wurde vom Kläger angegeben. Der Tonus
war seitengleich locker. Trophische Störungen oder Paresen fanden sich nicht. Die Muskeleigenreflexe waren untermittellebhaft
seitengleich auslösbar. Sensibilität, Koordination und Diadochokinese waren ungestört. Bei der Überprüfung des Zeichens nach
Lasègue demonstrierte der Kläger eine heftige Gegeninnervation ab 30°. Den Langsitz konnte er jedoch gut einnehmen. Sensormotorische
Ausfälle zeigten sich nicht.
In psychischer Hinsicht war der Kläger wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Die Stimmung war moros,
verdrießlich, ungehalten und vorwurfsvoll, im Affekt nur wenig auslenkbar bei geringer Mimik, Gestik und Psychomotorik, jedoch
ausreichender Mitarbeit bei der körperlichen Untersuchung. Die technischen Untersuchungen ergaben keine Hinweise auf Hirnfunktionsstörungen.
Dr. H. hat dargelegt, im Vordergrund der Beschwerden des Klägers stünden Depressionen. Der Kläger müsse seinen Angaben zufolge
immer wieder an seinen Sohn denken, der vor etwas mehr als zwei Jahren gestorben sei. Seitdem träume er immer wieder von Friedhöfen,
fühle sich verfolgt und habe auf der Straße den Eindruck, dass jemand hinter ihm gehe, der ihm etwas antun wolle. Sein Kopf
sei schwer, er sei müde, leide unter seiner Arbeitslosigkeit und dem Umstand, dass er kein Geld mehr verdiene und von dem
Verdienst seiner Frau leben müsse. Dies deutet nach den Feststellungen von Dr. H. auf einen reaktiv ausgelösten Verstimmungszustand
hin, welcher als Dhysthymie zu bezeichnen sei. Dr. H. hatte darauf hingewiesen, dass die psychiatrische Symptomatik vom Kläger
zweifelsohne verdeutlichend dargestellt werde.
Die vom behandelnden Nervenarzt erwähnten "psychotischen Elemente" konnte Dr. H. nicht bestätigen. Auch die Angaben des Klägers
über das "Verfolgtsein" und die "Bedrohungen" hat Dr. H. für den Senat nachvollziehbar als etwas verdeutlichend mit einer
gewissen Vordergründigkeit wahrgenommen. Für Dr. H. nicht nachvollziehbar waren auch die Angaben des Klägers über seine Trinkmengen.
Eine entsprechende vegetative Symptomatik konnte Dr. H. nicht feststellen. Auch bestand kein Fötor alkoholikus.
Zusammenfassend ist Dr. H. für den Senat überzeugend zu der mit den Vorgutachtern übereinstimmenden Einschätzung gelangt,
der Kläger könne noch vollschichtig leichte Tätigkeiten verrichten. Eine ausschließliche körperliche Schonung des Klägers,
wie von ihm angegeben, war für den Sachverständigen nicht plausibel. Dem stehen insbesondere auch die von Dr. H. festgestellten
deutlichen Verarbeitungsspuren an den Händen des Klägers entgegen, die darauf hindeuten, dass dieser noch körperlich tätig
ist. Mit dem vom Kläger gegebenen Hinweis, er sei bis zum Jahr 2009 im Reinigungsgewerbe tätig gewesen, lassen sich im Jahr
2014 festgestellte Verarbeitungsspuren an den Händen jedenfalls nicht nachvollziehbar erklären.
Die vom Kläger gegen dieses Gutachten erhobenen Einwendungen konnten den Senat nicht überzeugen. Die von der Bevollmächtigten
des Klägers behaupteten Symptome einer schweren Depression konnten von Dr. H. nicht festgestellt werden. Der Umstand, der
Kläger sei unmotiviert; ist ebenso wenig ein Berentungsgrund wie die Tatsache, die vom Senat als wahr unterstellt wird, dass
sich der Kläger gelegentlich selbst ohrfeigt. Die behaupteten massiven Konzentrationsstörungen konnten von Dr. H. schlicht
nicht festgestellt werden. Die behaupteten massiven Alkoholprobleme haben noch keinen greifbaren körperlichen Schaden hinterlassen.
Sowohl von Dr. M. als auch von Dr. H. wurden im Übrigen die vom Kläger angegebenen Trinkmengen bezweifelt. Diese müssten zu
einer beim Kläger nicht nachweisbaren vegetativen Symptomatik und zu deutlich schlechteren Blutwerten führen, als sie beim
Kläger tatsächlich vorliegen. Ansonsten stellen die Einwendungen gegen das Gutachten im wesentlichen Behauptungen dar, die
sich nicht objektivieren lassen, so etwa die Angabe, der Kläger leide unter enormen Kopfschmerzen und ständigem Grübeln, vor
seinen Augen schwirrten Fliegen umher, er habe das Gefühl, Ameisen im Kopf zu haben, was ihn wahnsinnig mache, er habe keine
Kraft mehr, über sich zu sprechen, jedem zu erklären, was in ihm vorgehe, und könne seine Gefühle nicht in Worte fassen.
Der von Dr. H. abweichenden Einschätzung von Dr. E. in seinem Gutachten vom 12. Mai 2015 vermag der Senat ebenfalls nicht
zu folgen. Dieses Gutachten leidet schon darunter, dass es sich nicht einmal ansatzweise mit der abweichenden Leistungsbeurteilung
der Vorgutachter auseinandersetzt. Angaben des Klägers etwa zu der Trinkmenge werden ohne weitere Prüfung übernommen, obwohl
in den Vorgutachten hierzu deutliche und nachvollziehbare Zweifel geäußert worden sind. Die von Dr. E. behaupteten erheblichen
Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten werden nicht belegt. Insoweit wird eine deutliche Verlangsamung der kognitiven
Leistungsgeschwindigkeit und der Auffassungsgabe mit Minderung des Kurz- und Langzeitgedächtnisses angeführt. Woraus Dr. E.
diese Einschätzung ableitet, bleibt allerdings vollständig im Dunkeln. Im Übrigen stützt er sich auf Selbstbeurteilungsbögen
wie das Beck-Questionaire, die eine schwere Depression belegen sollen. Diese Bögen wurden aber nicht für eine sozialmedizinische
Beurteilung im Rahmen eines Rentenverfahrens entwickelt, sondern für die Diagnosefindung zum Zwecke der Behandlung eines Patienten.
Für einen Rentenantragsteller besteht natürlich - anders als für einen Patienten - der Anreiz, hier möglichst gravierende
Einschränkungen anzugeben, um seinem Rentenbegehren zum Erfolg zu verhelfen. Zudem sind von den Vorgutachtern nicht unerhebliche
Verdeutlichungstendenzen des Klägers festgestellt worden. Damit dürfen erst recht die Ergebnisse solcher Untersuchungen nicht
so kritiklos übernommen werden, wie dies Dr. E. getan hat.
Diese Einschätzung eines quantitativ unverkürzten Leistungsvermögens des Klägers wird nochmals bestätigt durch das neuerliche
Gutachten von Dr. H. vom 7. Juli 2016. Hierin berichtet Kläger über eine Reduzierung des Alkoholkonsums. Es fanden sich erneut
eine deutliche Beschwielung beider Daumenkuppen sowie mäßige Gebrauchsspuren im Bereich der Hohlhände und der Nägel. Auch
hier setzte der Kläger wieder bei der offenen Prüfung des Zeichens nach Lasègue bereits bei 20° massiven Widerstand entgegen.
Die Einnahme des Langsitzes war ihm dann aber ohne Probleme möglich. Insoweit ist erneut nicht plausibel, wenn der Kläger
in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2016 behauptet, er habe schon bei 20° unerträgliche Schmerzen gehabt. Zum einen gibt
es keinerlei nachvollziehbaren Grund für "unerträgliche Schmerzen". Zum anderen wäre dem Kläger dann auch die Einnahme des
Langsitzes nicht möglich gewesen. Insgesamt zeigten sich bei der körperlichen Untersuchung mäßige Verdeutlichungszeichen.
So war der Kläger angeblich auch nicht in der Lage, seine Finger zu spreizen. Bei Ablenkung war ihm dies jedoch kraftvoll
möglich. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der erfahrene Gerichtssachverständige Dr. H. in der Lage ist, festzustellen,
ob der Kläger bei Ablenkung seine Finger spreizen kann oder nicht. Nach den Feststellungen von Dr. H. war die Durchführung
des Knie-Hacken-Versuchs nicht möglich, weil der Kläger nach seinen Angaben nicht in der Lage sei, seine Beine hoch zu heben.
Auch in der Stellungnahme vom 9. Oktober 2016 wird behauptet, der Kläger könne dies nicht. Warum er dies nicht kann, erschließt
sich dem Senat jedoch nicht. Ein nachvollziehbarer Grund hierfür ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Gerade angesichts
des vom Kläger in vielerlei Hinsicht vor mehreren Gutachten gezeigten Verdeutlichungsverhaltens sieht sich der Senat nicht
in der Lage, derartigen Behauptungen Glauben zu schenken.
In psychischer Hinsicht war der Kläger zunächst misstrauisch und zurückhaltend, im Laufe der Exploration dann aber viel lebhafter
wirkend, aufgeschlossen und mit lebhafter Mimik und Gestik im Rahmen einer kleinen Diskussion über I., eine Stadt, die der
Kläger einmal im Jahr besucht. Der Kläger konnte auch bei der Erwähnung eines Lottogewinns lachen. Die von Dr. E. behauptete
Dumpfheit und Geistesabwesenheit des Klägers konnte Dr. H. nur in den ersten Minuten seines Gespräches feststellen. Dieser
Eindruck ist aber rasch verflogen, als I. zur Sprache kam. Hier zeigte sich der Kläger sehr rasch deutlich attenter, freudig
und nicht ganz ohne Stolz. Das zu Beginn der Exploration gezeigte Verhalten von Dumpfheit und Geistesabwesenheit ist damit
für den Senat ebenfalls Ausdruck einer Verdeutlichung.
Die regelmäßigen stationären Aufenthalte des Klägers in der psychiatrischen Klinik in C-Stadt wurden von ihm dahingehend erklärt,
er sei daran interessiert, jedes Jahr dort einzupassieren, es gehe ihm dort besser als zuhause, er habe viel Abwechslung,
treffe einige Landsleute, mit denen er sich unterhalten könne. Mittlerweile habe er dort schon einige Freunde gewonnen, die
auch regelmäßig kämen. Es sei immer etwas zu tun und man sei abgelenkt. Der Senat vermag angesichts solcher Äußerungen auch
nicht in dem Umstand, dass der Kläger sich regelmäßig in stationäre psychiatrische Behandlung begibt, einen Berentungsgrund
erkennen. Auch der Umstand, dass der Kläger ausweislich der von Dr. H. veranlassten Laboruntersuchungen seine Psychopharmaka
nicht regelmäßig einnimmt, spricht nicht für einen erheblichen Leidensdruck. Die insoweit in der Stellungnahme vom 9. Oktober
2016 abgegebene Erklärung, der Kläger habe während des Ramadan versucht, sich von allem, also von Alkohol und Medikamenten,
zu lösen, erscheint dem Senat schon als solche allenfalls in Bezug auf Alkohol, nicht aber auf benötigte Medikamente plausibel.
Hinzu kommt aber auch, dass der Kläger gegenüber Dr. H. auf diesen Umstand nicht hingewiesen hatte, vielmehr von der abendlichen
Einnahme von 100mg Quetiapin berichtet hatte, einem Medikament, das bei der Blutuntersuchung dann aber nur in einem deutlich
unterhalb des therapeutischen Bereichs liegenden Umfang nachweisbar war.
Dr. H. hat auch betont, dass nachweisbare Hirnfunktionsstörungen nicht vorliegen würden. Der bloße Umstand, dass der Kläger
einen schlürfenden Gang demonstriert hat, der ihn im Übrigen auch nicht von Reisen nach I. abhält, belegt entgegen der Ansicht
des Klägers noch keine rentenrelevanten Hirnfunktionsstörungen.
Die von Dr. E. vorgenommene elektrokardiographische Untersuchung zusammen mit der Messung der Herzratenvariabilität hat nach
den Feststellungen von Dr. H. keine größere Bedeutung bei der Diagnostik seelischer Erkrankungen. Sie erlaubt nur eine Beurteilung
der Funktion des vegetativen Nervensystems. Eine eingeschränkte quantitative Leistungsfähigkeit für leichte Arbeiten des allgemeinen
Arbeitsmarkts lässt sich hieraus nicht ableiten. Soweit Dr. E. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20. November 2016 meint,
diese Untersuchung sei für sich alleine nicht beweisend, vermag der Senat ihm zuzustimmen. Solange er meint, sie unterstreiche
im vorliegenden Fall jedoch die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeschilderung und die Aussagekraft der testpsychologischen Untersuchungsbefunde,
vermag der Senat ihm angesichts der Ausführungen von Dr. H. zu dieser Frage nicht zu folgen.
Soweit der Kläger sich auf die Leistungsbeurteilungen seiner behandelnden Ärzte beruft, ist darauf hinzuweisen, dass diese
in knappen Sätzen abgegeben worden und ohne nachvollziehbare Begründung erfolgt sind. Diese Kurzbeurteilungen können eine
nach ausführlicher Begutachtung und in genauer Kenntnis der gesamten Aktenlage abgegebene Leistungsbeurteilung durch einen
sozialmedizinisch erfahrenen Gerichtssachverständigen nicht entkräften. Nicht durchdringen kann der Kläger auch mit seiner
These, allein aufgrund des Vorliegens bestimmter Diagnosen (z.B. Dupuy'trensche Kontraktur, Schwerhörigkeit) bestehe ein Anspruch
auf Rente wegen Erwerbsminderung. Denn entscheidend hierfür sind nicht bestimmte Diagnosen, sondern die aus festgestellten
Gesundheitsstörungen resultierenden funktionellen Einschränkungen. Aus den von Sachverständigen festgestellten Gesundheitsstörungen
des Klägers ergibt sich aber nicht zur Überzeugung des Senats eine Einschränkung dessen quantitativen Leistungsvermögens für
leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts.
Ein Rentenanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden
allgemeinen Arbeitsmarkts keine Tätigkeit finden würde. Denn bei ihm liegen weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen
noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, durch die für ihn der Arbeitsmarkt verschlossen ist. Die von den Gerichtsachverständigen
genannten qualitativen Leistungseinschränkungen, die der Senat bei seiner Prüfung zu Grunde legt, sind nicht ungewöhnlich
und schränken die Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht im besonderen Maße ein. Dabei ist insbesondere
zu berücksichtigen, dass die oberen Extremitäten des Klägers keine wesentlichen Funktionsbehinderungen aufweisen.
Schließlich besteht auch keine rentenrelevante Einschränkung der Wegefähigkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Das BSG hält dabei eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die es dem Versicherten nicht erlaubt, täglich viermal eine Fußstrecke
von mehr als 500 Metern in weniger als 20 Minuten zurückzulegen, für eine derart schwere Leistungseinschränkung, dass der
Arbeitsmarkt trotz vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögens als verschlossen anzusehen ist (BSG, Urteil vom 21. März 2006, B 5 RJ 51/04 unter Hinweis auf Großer Senat in BSGE 80, 24, 35). Eine rentenrelevante Beschränkung der Wegstrecke wurde zwar von Dr. E. angenommen. Die hierfür gegebene Begründung
konnte den Senat jedoch nicht überzeugen. Dr. E. hat eine Einschränkung der Wegefähigkeit mit einer sensormotorischen und
vegetativen Polyneuropathie der Beine begründet, jedoch keine elektromyografische Untersuchung durchgeführt. Dies hat jedoch
Dr. H. sowohl im Januar 2014 als auch im Juni 2016 getan. Hierbei haben sich jedoch keine Hinweise auf eine Polyneuropathie
ergeben.
Ein Anspruch auf volle bzw. teilweise Erwerbsminderung resultiert schließlich nicht aus dem Umstand, dass der Kläger auch
angesichts seines fortgeschrittenen Alters möglicherweise keine realistische Chance hat, wieder tatsächlich in Arbeit zu gelangen.
Für dieses Risiko hat die Beklagte nach der gesetzgeberischen Gesamtkonzeption nicht einzustehen.
Dem Kläger steht schließlich auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben auch vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte, die berufsunfähig
sind (§
240 Abs.
1 SGB VI).
Berufsunfähig sind nach §
240 Abs.
2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig
und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als
sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist,
umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des
Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet
werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation
mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs
Stunden verrichten kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt für die Beurteilung des "vergleichbaren Versicherten" ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf". Dieser ergibt sich in der Regel aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit.
Es ist die Berufstätigkeit zugrunde zu legen, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vor- übergehend
eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164).
Der Kläger hat weder eine Berufsausbildung absolviert noch eine sonstige Qualifikation erworben. Er war stets nur in ungelernten,
allenfalls einfach angelernten Berufen als Produktionsmitarbeiter und Reinigungskraft tätig. Dies ergibt sich auch aus der
von der Beklagten eingeholten Arbeitgeberauskunft. Damit ist der Kläger uneingeschränkt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Da insoweit noch ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr besteht, kommt die Gewährung einer Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ebenfalls nicht in Betracht.
Die Berufung war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§§
183,193
SGG) berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. §
160 Abs.
2 SGG), liegen nicht vor.