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LSG Bayern, Urteil vom 30.11.2016 - 13 R 654/14
Rente wegen Erwerbsminderung Einschränkung der Wegefähigkeit Vergleichbarer Versicherter Bisheriger Beruf des Versicherten
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen.
2. Das BSG hält dabei eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die es dem Versicherten nicht erlaubt, täglich viermal eine Fußstrecke von mehr als 500 Metern in weniger als 20 Minuten zurückzulegen, für eine derart schwere Leistungseinschränkung, dass der Arbeitsmarkt trotz vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögens als verschlossen anzusehen ist
3. Ausgangspunkt für die Beurteilung des "vergleichbaren Versicherten" i.S.d. § 240 Abs. 2 SGB VI ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf".
4. Dieser ergibt sich in der Regel aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit.
5. Es ist die Berufstätigkeit zugrunde zu legen, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde.
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2
,
SGB VI § 240 Abs. 2
Vorinstanzen: SG München 22.05.2014 S 14 R 218/13
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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