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LSG Bayern, Urteil vom 18.11.2015 - 13 R 783/14
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung Keine schwere spezifische Leistungsbehinderung bei einer Morbus Menière-Erkrankung
1. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente.
2. Die Fähigkeit eines Versicherten, der unter einem Anfallsleiden leidet, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben, kann ausgeschlossen sein, wenn die Anfälle sehr häufig auftreten und mit längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten verbunden sind (hier verneint im Fall einer Morbus Menière-Erkrankung).
1. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung meint die Fälle, in denen bereits eine einzige schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt.
2. Das Merkmal "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" trägt hingegen dem Umstand Rechnung, dass auch eine Vielzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können.
3. Aus einer Morbus-Menière-Erkrankung folgt nicht zwangsläufig, dass eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt.
4. Nach der Rechtsprechung des BSG kann die Fähigkeit eines Versicherten, der unter einem Anfallsleiden leidet, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben, ausgeschlossen sein, wenn die Anfälle sehr häufig auftreten und mit längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten verbunden sind.
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Regensburg 23.07.2014 S 15 R 295/13
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 23. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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