Gründe:
I. Die Beteiligten streiten, ob die Beschwerdegegnerin (Bg) im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten
ist, in der der Beschwerdeführerin (Bf) von der Bg gezahlten Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. der Regelaltersrente
weitere Versicherungszeiten für die Zeiträume 6. Oktober 2003 bis 31. August 2004 sowie 1. Januar 2005 bis 30. April 2008
anzuerkennen und die entsprechenden Leistungen zu gewähren. Streitig ist darüber hinaus, ob die Bf Anspruch auf Gewährung
von Prozesskostenhilfe für das insoweit anhängig gewesene Antragsverfahren beim Sozialgericht Landshut (SG) mit dem Az. S 2 R 836/11 A ER hat.
Die Bg gewährte der Bf mit Bescheid vom 29. Oktober 2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Mai 2008 längstens bis
zum Erreichen der Regelaltersgrenze am 30. November 2009. In dem Bescheid ist für den Zeitraum 6. Oktober 2003 bis 31. August
2004 vermerkt: Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, keine Anrechnung. Der Zeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2005 ist unbelegt.
Vom 1. Juni 2005 bis 30. November 2005 sind sechs Monate Pflichtbeitragszeiten sowie ab 1. Dezember 2005 bis 30. April 2008
Zeiten des Rentenbezugs jeweils in Österreich verzeichnet.
Grundlage hierfür war die Auskunft der Agentur für Arbeit W. vom 20. September 2004. Danach sei die Bf ab 8. Mai 2003 bis
31. August 2004 arbeitslos gemeldet gewesen. Ab 20. Juni 2003 habe sie aufgrund eines Antrags gemäß §
428 SGB III der Arbeitsvermittlung nur deshalb nicht zur Verfügung gestanden, weil sie nicht arbeitsbereit gewesen sei und nicht alle
Möglichkeiten nutzen wollte, ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Ab 1. August 2003 bis 31. August 2004 habe sie keine
Leistungen bezogen. Mit weiterem Schreiben vom 9. September 2009 hatte das Jobcenter G. mitgeteilt, dass die Bf kein ALG II erhalten habe.
Die Bf hatte mit Antrag vom 26. April 2006 bei der Bundesagentur für Arbeit (G.) Arbeitslosenhilfe rückwirkend ab 26. Oktober
2003 beantragt. Die Bundesagentur für Arbeit versagte mit Bescheid vom 28. November 2006 die beantragte Leistung, da die Bf
diverse Unterlagen nicht vorgelegt habe. Die Bf sei damit ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Nach erfolgloser
Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob die Bf hiergegen Klage zum SG München (Az. S 37 AL 510/07), das diese mit Urteil vom 16. April 2010 abwies. Die hiergegen zum Bayerischen Landessozialgericht erhobene Berufung ist
derzeit unter dem Az. L 9 AL 234/10 anhängig.
Gegen den Bescheid vom 29. Oktober 2009 erhob die Bf Widerspruch mit der Begründung, dass Zeiten der Bundesagentur für Arbeit
vom 5. Oktober 2003 bis zum Eintritt der Erwerbsminderungsrente fehlten.
Mit Bescheid vom 19. November 2009 erkannte die Bg der Bf Regelaltersrente ab dem 1. Dezember 2009 anstelle der bisherigen
Rente zu.
Hiergegen erhob die Bf erneut Widerspruch. Die Mitteilung der Bundesagentur W. für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember
2004 sei falsch berechnet. Erneut wurde auf die fehlenden Versicherungszeiten der Bundesagentur für Arbeit vom 6. Oktober
2003 bis 31. August 2008 hingewiesen.
Die Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde mit Bescheid vom 10. März 2010, die Regelaltersrente mit Bescheid vom 16. März
2010 neu festgestellt. Hierbei wurden vom 1. September bis 31. Dezember 2004 Pflichtbeitragszeiten mit den von der Bundesagentur
für Arbeit mittlerweile für diesen Zeitraum gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen anerkannt. Diese Meldung ging auf das
Urteil des Bayerischen Landessozialgericht vom 23. Juli 2009 (Az. L 8 AL 337/06) zurück, mit dem die Berufung der Bundesagentur für Arbeit gegen ein Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 31. September
2006 (Az. S 7 AL 46/05) zurückgewiesen wurde, in dem die Bundesagentur verurteilt worden war, der Bf vom 1. September 2004 bis 31. Dezember 2004
Arbeitslosenhilfe dem Grunde nach zu gewähren.
Die Bf machte mit Schreiben vom 30. März 2010 erneut die Zeiten vom 6. Oktober 2003 bis 31. August 2008 geltend. Entsprechend
den Angaben der Bundesagentur für Arbeit W. sei für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2004 ein täglicher Zahlbetrag
von 27,76 EUR von der Bundesagentur für Arbeit anzufordern. Auch seien für die Zeiten vor dem 1. Januar 1992 die Entgeltpunkte
auf einen Mindestwert zu erhöhen. Es sei ihr nicht anzulasten, dass sie wegen Kindererziehung aus dem Erwerbsleben ausscheiden
musste und wegen der Montagetätigkeit ihres Ehegatten in ganz Deutschland keine Möglichkeit hatte, eine Beschäftigung auszuüben.
Dem Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2010 teilweise stattgegeben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen Kosten würden auf Antrag zur Hälfte erstattet. Die MhplusBKK habe einen Leistungsauszug übermittelt, aus dem sich
eine Arbeitsunfähigkeit vom 10. März 2003 bis 20. April 2003 ergebe. Dieser Zeitraum werde als Überbrückungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit
und demzufolge die Zeit vom 1. August 2003 bis 31. August 2004 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit anerkannt. Die begehrte
Mindestbewertung der Zeiten vor dem 1. Januar 1992 komme nicht in Betracht. Dies setze gemäß §
262 SGB VI zunächst voraus, dass insgesamt 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden seien. Dies sei bei der Bf nicht der Fall.
Die Bg stellte daraufhin mit Bescheid vom 26. Juli 2010 die Rente wegen voller Erwerbsminderung, mit Bescheid vom 27. Juli
2010 die Regelaltersrente entsprechend neu fest. Für den Zeitraum 1. Mai 2008 bis 30. November 2009 ergaben sich Nachzahlungen
in Höhe von 2,07 EUR (Rente wegen voller Erwerbsminderung) bzw. 0,88 EUR (Regelaltersrente), die aufgrund Geringfügigkeit
nicht ausgezahlt wurden.
Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum SG unter dem Az. S 2 R 801/10 A. Sie machte geltend, bereits mit Schreiben vom 18. Juni 2003 eine Erklärung zu §
428 SGB III abgegeben zu haben. Ein Antrag auf Arbeitslosenhilfe sei damit gestellt worden. Sie begehre die Anerkennung von weiteren
Zeiten ab 1. Januar 2005. Die Bg wies darauf hin, dass im Vorverfahren die Zeiten vom 10. März 2003 bis 31. Dezember 2004
anerkannt worden seien. Für weitere Zeiten seien Rechtsstreitigkeiten zwischen der Arbeitsverwaltung und der Bf anhängig.
Soweit diese abgeschlossen worden seien und Bescheinigungen über weitere Zeiten der Arbeitslosigkeit bzw. des Bezugs von Leistungen
durch die Arbeitsverwaltung vorgelegt würden, könne über die Anerkennung eventueller weiterer rentenrechtlicher Zeiten entschieden
werden.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2010 hat die Bf Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und Auszahlung ihrer Ansprüche zur Sicherung
des Lebensunterhaltes gestellt. Die Erklärung zu §
428 SGB III habe sie auf Anraten der Bundesagentur G. abgegeben. Sie habe somit auf das Einkommen vertraut. Die Bf sei bedürftig. Dies
sei im Urteil vom 23. Juli 2009 (L 8 AL 337/06) festgestellt worden. Hier sei Arbeitslosenhilfe ab dem 1. September 2004 zugesprochen und damit ihre Bedürftigkeit festgestellt
worden. Dies könne ab 1. Januar 2005 nicht anders sein. Der Antrag vom 30. Juni 2004 auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe sei
bis heute nicht verbeschieden worden. Sie nahm Bezug auf diverse Anlagen (u.a. Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
vom 20. Juli 2011 mit 16 Anlagen). Anlagen wurden jedoch nicht übersandt. Zugleich stellte sie Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. S ...
Das SG hat mit angefochtenem Beschluss vom 18. August 2011 (S 2 R 836/11 A ER) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Zeitraum 1. August 2003 bis 31. August 2004 sei
bereits als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit anerkannt. Die Anerkennung darüber hinausgehender Anrechnungszeiten sei
bereits mit Urteil des SG unter dem Az. S 37 AL 510/07 abgelehnt worden. Hiergegen sei Berufung eingelegt worden. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine weitere Anrechnungszeit
bei der Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 2005 vorliegen, erfolge durch die zuständige Arbeitsgemeinschaft. Die Bg habe der
Bf zugesichert, dass eine Neufeststellung der Rentenleistungen bei erfolgreichem Abschluss des Rechtsstreits vor dem Bayerischen
Landessozialgericht erfolge.
Auch sei kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. Die Bf und ihr Ehemann erhielten Rentenleistungen, der Lebensunterhalt
sei damit gesichert. Auch dürfe der Erlass des im Hauptsacheverfahren beantragten Verwaltungsaktes nicht im Wege einer einstweiligen
Anordnung mit dem Ziel einer endgültigen Entscheidung vorweggenommen werden. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sei
nicht zur Abwendung drohender Nachteile erforderlich.
Mit weiterem Beschluss vom 18. August 2011 (S 2 R 836/11 A ER) hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheine nicht erforderlich.
Auch bestehe keine hinreichende Erfolgsaussicht des Antrags.
Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 24. August 2011 abgewiesen. Der Gerichtsbescheid wurde am 2. September 2011 zugestellt.
Berufung wurde nicht eingelegt.
Gegen beide Beschlüsse hat die Bf Beschwerde eingelegt (L 13 R 849/11 B ER bzw. L 13 R 852/11 B PKH). Vom 1. September bis 31. Dezember 2004 sei der Bf im Rechtsstreit vor dem Bayerischen LSG Arbeitslosenhilfe zugesprochen
worden. Demzufolge stehe der Klägerin ab 6. Oktober bis 31. August 2003 und ab dem 1. Januar 2005 bis zum Eintritt in die
Altersrente ebenfalls Arbeitslosenhilfe zu. Es sei kein Bescheid ergangen, wonach die Zeit vom 1. August 2003 bis 31. August
2004 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit anerkannt wurde. Eine Zahlung sei nicht eingegangen. Auch habe keine neuerliche
Rentenberechnung stattgefunden. Das Gericht wäre verpflichtet gewesen, die Bundesagentur für Arbeit G. aufzufordern, die strittigen
Zeiten zu verbescheiden. Im Widerspruchsbescheid der Bg sei mitgeteilt worden, dass die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
entstandenen Kosten zur Hälfte erstattet würden. Die Bg sei also selbst davon ausgegangen, dass eine Rechtsverfolgung durch
einen Rechtsvertreter erforderlich sei.
Der Senat hat die Akten der Bg, des SG sowie die Berufungsakten L 8 AL 337/06, L 8 114/06, L 9 AL 234/10 nebst der Klageakten des SG S 37 AL 510/07 einschließlich der Beklagtenakten beigezogen sowie die Verfahren L 13 R 849/11 B ER und L 13 R 852/11 B PKH zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Bf beantragt sinngemäß,
die Bg unter Aufhebung der Beschlüsse des Sozialgerichts Landshut vom 18. August 2011 zu verpflichten, in der Rente wegen
voller Erwerbsminderung bzw. der Regelaltersrente weitere Versicherungszeiten für die Zeiträume 6. Oktober 2003 bis 31. August
2004 sowie 1. Januar 2005 bis 31. April 2008 anzuerkennen und die entsprechenden Leistungen zu gewähren sowie für das erledigte
Verfahren vor dem Sozialgericht Landshut mit dem Az. S 2 R 836/11 A ER Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts F. S. zu gewähren.
Die Ag beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten verwiesen.
II. Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des SG vom 18. August 2011 sind unbegründet. Das SG hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. §
86 b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz -
SGG - abgelehnt. Der Antrag der Bf auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels Erfolgsaussichten
daher ebenfalls abzulehnen.
Nach §
86 b Abs.
1 Satz 1
SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung
haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen (Nr. 1), in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage
keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (Nr.
2) bzw. in den Fällen des §
86 a Abs.
3 SGG die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen (Nr.
3).
Gem. §
86b Abs.
2 Satz 1
SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des §
86 b Abs.
1 SGG nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht,
dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte. Gem. §
86 b Abs.
2 Satz 2
SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Als Anspruchsgrundlage kommt hier allein §
86 b Abs.
2 Satz 2
SGG in Betracht. Ein Fall des (vorrangig anzuwendenden) §
86 b Abs.
1 SGG liegt nicht vor, da hier die Situation einer Verpflichtungsklage und nicht die einer Anfechtungsklage gegeben ist. §
86 b Abs.
2 Satz 1
SGG scheidet als Anspruchsgrundlage aus, da nicht die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die
Verwirklichung eines Rechts der Bf vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Bf wendet sich nicht gegen die drohende
Veränderung des bestehenden Zustands, sondern begehrt die Bewilligung einer höheren Rente und damit eine Veränderung des derzeit
bestehenden Zustands.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits nicht mehr zulässig, da die angefochtenen Bescheide bestandskräftig
geworden sind (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Auflage, § 86b Rn. 26d). Die Bf hat gegen den Gerichtsbescheid des SG im Verfahren S 2 R 801/10 A nicht fristgerecht Berufung eingelegt.
Der Antrag wäre aber auch unbegründet. Voraussetzung für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß §
86 b Abs.
2 Satz 2
SGG ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines durch die Anordnung zu sichernden Anspruches. Dabei gilt folgendes:
Ist die Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist ein Recht, das geschützt werden muss, nicht vorhanden. Der Antrag
ist daher auch dann abzulehnen, wenn ein Anordnungsgrund besteht. Ist die Klage hingegen offensichtlich zulässig und begründet,
vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Bei offenem Ausgang ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich.
Die einstweilige Anordnung wird erlassen, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten
nicht zuzumuten ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, §
86b Rn. 29, 29a).
Soweit die Bf eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. Regelaltersrente aufgrund der zusätzlichen Anerkennung
von Beitragszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosenhilfe bzw. Arbeitslosengeld II in den Zeiträumen 6. Oktober 2003 bis 31.
August 2004 sowie 1. Januar 2005 bis 31. April 2008 begehrt, ist das Begehren der Bf nach derzeitigem Stand offensichtlich
unbegründet. Nach der Auskunft der Bundesagentur für Arbeit (W.) vom 20. September 2004 hat die Klägerin ab 1. August 2003
bis 31. August 2004 keine Leistungen (insbesondere Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe) bezogen. Auch liegt ab dem 1.
Januar 2005 kein Bezug von Arbeitslosengeld II vor. Mangels Bezugs dieser Sozialleistungen besteht auch keine Versicherungspflicht
im Sinne der Rentenversicherung (vgl. §
3 S. 1 Nr. 3, 3a
SGB VI bzw. §
3 S. 1 Nr. 3
SGB VI in der bis 31. Dezember 2004 gültigen Fassung). Nicht ausreichend für die Entstehung von Versicherungspflicht und daraus
resultierend von Pflichtbeitragszeiten ist das bloße Bestehen eines materiellen Anspruchs auf die Leistung. Erforderlich ist
vielmehr, dass für diesen Zeitraum tatsächlich Leistungen bezogen wurden. Dies ist hier bis zum Zeitpunkt der Entscheidung
des Senats unzweifelhaft nicht der Fall.
Damit kann dahinstehen, ob die Bf tatsächlich Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bzw. Arbeitslosengeld II hat. Erst wenn die Bf
- etwa in Folge des noch anhängigen Berufungsverfahrens L 9 AL 234/10 - für die fraglichen Zeiträume tatsächlich Leistungen erhält, kommt die Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten in den Rentenbescheiden
in Betracht. Hierbei ist es entgegen der Annahme der Bf auch nicht angezeigt, dass der Senat die Bundesagentur für Arbeit
anhält, die strittigen Zeiten zu verbescheiden. Die Bundesagentur für Arbeit (G.) sah sich nicht in der Lage, über den Antrag
der Bf auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe rückwirkend ab Oktober 2003 in der Sache zu entscheiden, da die Bf nach Auffassung
der Bundesagentur für Arbeit nicht alle für eine Sachentscheidung erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. Sie hat daher mit
Bescheid vom 28. November 2006 die Leistungen nur wegen mangelnder Mitwirkung der Bf versagt. In dem Bescheid wird darauf
hingewiesen, dass über die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe entscheiden werde, falls nach vollständiger Einreichung aller
Unterlagen die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Ob dieses Vorgehen der Bundesagentur für Arbeit rechtmäßig ist, wird in
dem noch anhängigen Berufungsverfahren L 9 AL 234/10 zu entscheiden sein. Der hier erkennende Senat hat jedenfalls keine Möglichkeit, die Bundesagentur für Arbeit im Sinne der
Bf zu einer Gewährung von Arbeitslosenhilfe bzw. Arbeitslosengeld II ab Oktober 2003 zu verpflichten.
Soweit für die strittigen Zeiträume eine höhere Rente aufgrund der Berücksichtigung von Anrechnungszeiten (vgl. §
58 Abs.
1 S. 1 Nr.
3 SGB VI) begehrt wird, ist zunächst darauf zu verweisen, dass eine entsprechende Anerkennung für den Zeitraum 1. August 2003 bis
31. August 2004 bereits erfolgt ist. Dies ergibt sich aus den Neufeststellungsbescheiden vom 26. und 27. Juli 2010. Zu einer
Nachzahlung von Leistungen ist es nicht gekommen, da der Nachzahlungsbetrag unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze lag. Der
Auszahlungsbetrag für die Zukunft hat sich jedoch von 294,44 EUR auf 294,55 EUR erhöht. Der Senat hat keinen Zweifel daran,
dass die erhöhte Auszahlung von der Bg vorgenommen wird. Es ist verständlich, dass diese nur marginale Änderung der Bf entgangen
ist.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt auch nicht im Hinblick auf eine Anerkennung von Anrechnungszeiten für den Zeitraum
ab 1. Januar 2005 bis 30. April 2008 in Betracht.
Gemäß §
58 Abs.
1 S. 1 Nr.
3 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende
gemeldet waren und eine öffentlich-rechtlich Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens
nicht bezogen haben. Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen
versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten (§
58 Abs.
1 S. 3
SGB VI). Insoweit steht nach den hier vorliegenden Unterlagen bereits nicht mit hinreichender Sicherheit fest, in welchen Zeiträumen
die Bf ab 1. Januar 2005 arbeitslos und bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet war. Vom 1. Juni
bis 30. November 2005 dürfte dies jedenfalls nicht der Fall sein, da die Bf in diesem Zeitraum in Österreich versicherungspflichtig
beschäftigt war. Darüber hinaus hat die Bf bis jetzt keine öffentlich-rechtliche Leistung für den insgesamt strittigen Zeitraum
bezogen und es ist als offen anzusehen, ob sie eine solche nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht
beziehen kann.
Im Rahmen der damit erforderlichen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass das Begehren der Bf vornehmlich auf die
Gewährung von Arbeitslosenhilfe bzw. Arbeitslosengeld II gerichtet ist mit der Folge, dass dann Pflichtbeitragszeiten in den
Renten der Bf zu berücksichtigen wären. Dies würde wohl auch zu einer deutlicheren Anhebung der Rente führen als dies bei
der Vormerkung von bloßen Anrechnungszeiten der Fall ist. Die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten vom 1. August 2003 bis
31. August 2004, also für mehr als ein Jahr, hat nur zu einer Erhöhung der Renten um wenige Cent geführt. Der Senat hat angesichts
dessen keinen Grund zur Annahme, dass eine Berücksichtigung von Anrechnungszeiten im Zeitraum zwischen 1. Januar 2005 und
31. April 2008 zu wirklich spürbaren Rentenerhöhungen bei der Bf führen würde. Einzubeziehen in die Abwägung ist auch der
Umstand, dass die Bf mittlerweile Rente von der Bg und vom österreichischen Versicherungsträger bezieht. Darüber hinaus hat
die Bg ihre Bereitschaft erklärt, weitere Zeiten unverzüglich anzuerkennen, sobald solche von der Bundesagentur für Arbeit
gemeldet werden sollten. Wesentliche Nachteile der Bf, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich erscheinen
ließen, sind damit nicht erkennbar. Da gegen den Gerichtsbescheid keine Berufung eingelegt worden ist, könnte allerdings die
Stellung eines Überprüfungsantrags durch die Bf bei der Bg sinnvoll sein, über den die Bg jedoch erst nach vollständigem Abschluss
der Auseinandersetzungen der Bf mit der Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf die strittigen Zeiträume entscheiden sollte.
Das SG hat damit zu Recht mit Beschluss vom 18. August 2011 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen. Mangels
Erfolgsaussicht des Antrags (§
73a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
114 S. 1
ZPO) bestand auch kein Anspruch auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Antragsverfahren. Das SG hat daher den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt F. S. im Ergebnis ebenfalls zu
Recht mit weiterem Beschluss vom 18. August 2011 abgelehnt (zur Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung im sozialgerichtlichen
Verfahren vgl. insbesondere BVerfG in NJW 1997, 2103). Abschließend sei angemerkt, dass die hälftige Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Kosten
im Widerspruchsbescheid der Bg auf dem Umstand beruht, dass diese hierin dem Widerspruch der Bf teilweise stattgegeben hat.
Aus dem teilweisen Erfolg im Widerspruchsverfahren lässt sich jedoch nicht ableiten, dass für eine spätere Rechtsverfolgung
bei Gericht in Bezug auf die verbleibenden Streitpunkte eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht.
Die Beschwerden waren nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§§
183,
193 SGG) berücksichtigt, dass die Bf auch im Beschwerdeverfahren erfolglos geblieben ist.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar.