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LSG Bayern, Beschluss vom 13.11.2009 - 13 R 898/09
Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten einer Begutachtung auf die Staatskasse im sozialgerichtlichen Verfahren
Die Übernahme der für ein Gutachten nach § 109 Abs. 1 SGG verauslagten Kosten auf die Staatskasse im Wege einer "anderen Entscheidung" ist gerechtfertigt, wenn das Gutachten die Aufklärung objektiv gefördert hat und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung gewonnen hat bzw. hätte. Dabei spielt der Ausgang des Verfahrens keine Rolle. Entscheidend ist vielmehr, ob durch das Gutachten beispielsweise neue beweiserhebliche Gesichtspunkte zu Tage getreten sind oder die Leistungsbeurteilung auf eine wesentlich breitere und für das Gericht und die Prozessbeteiligten überzeugendere Grundlage gestellt wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 109 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Augsburg 15.09.2009 S 3 R 378/07
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 15. September 2009 wird zurückgewiesen.

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