Tatbestand:
Der 1946 in Kroatien geborene Kläger hat zwischen September 1969 und Dezember 1974 insgesamt 61 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten
in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und nach Auskunft des kroatischen Sozialversicherungsträgers in der dortigen
Invaliden- und Rentenversicherung zwischen Oktober 1962 und Oktober 1969 insgesamt 42 Kalendermonate, von Juni bis September
1989 vier Kalendermonate und von Januar bis November 1997 weitere 11 Kalendermonate anrechenbare Versicherungszeiten nach
Art. 25 des deutsch-kroatischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 24. November 1997 (BGBl. 1998 II S. 2034) - DKSVA - sowie von August 1991 bis Dezember 1996 (mit Unterbrechungen von August bis September 1992 und März bis Juli 1993)
Ersatzzeiten als Angehöriger der kroatischen Armee zurückgelegt.
Im Jahr 1993 kam es beim Kläger zu Hüftbeschwerden, die sich in der Folgezeit verschlimmerten und dazu führten, dass ihm ab
1. August 1995 (Entlassung aus der kroatischen Armee) eine Pension als Kriegsinvalider und ab 18. November 1997 Invalidenpension
als Leistung der kroatischen Sozialversicherung bewilligt wurde.
Der Bewilligung der Invalidenpension ab 18. November 1997 lag ein Antrag des Klägers vom 28. Juli 1997 zu Grunde, den der
kroatische Sozialversicherungsträger erst mit Schreiben vom 18. Dezember 2000 als Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
an die Beklagte weiterleitete. Beigefügt war ein aufgrund einer Untersuchung vom 6. April 2000 erstelltes medizinisches Gutachten
vom 17. August 2000, in dem die zuständige Invalidenkommission zu dem Ergebnis gekommen war, der Kläger könne seit dem Untersuchungszeitpunkt
insbesondere wegen der beidseits bestehender Hüftbeschwerden, Kniegelenksbeschwerden und eines aufgrund der langjährigen orthopädischen
Beschwerden entstandenen ängstlich-depressiven Syndroms nur noch weniger als zwei Stunden täglich erwerbstätig sein.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit der Begründung ab, der Kläger sei zwar seit 6. April 2000 erwerbsunfähig und habe
auch (bereits vor dem 1. Januar 1984) die allgemeine Wartezeit erfüllt, doch lägen die besonderen versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht vor. Im maßgebenden Zeitraum vom 6. April 1995
bis 5. April 2000 seien lediglich 11 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt. Eine vorzeitige Wartezeiterfüllung liege
nicht vor. Auch sei die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. März 2000 nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten
belegt. Die Entrichtung freiwilliger Beiträge sei für die nicht belegten Zeiträume nicht mehr möglich (Bescheid vom 16. August
2001). Der Kläger hat hiergegen keinen Widerspruch eingelegt.
Ein gleich lautender Antrag des Klägers vom 31. Juli 2003 blieb aus denselben Gründen erfolglos, wobei die Beklagte als maßgebenden
Zeitraum für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen die Zeit vom 6. März 1989 bis 5. April 2000 angab
und für diesen Zeitraum insgesamt 17 Kalendermonate Pflichtbeitragszeit ermittelte (Bescheid vom 23. September 2003).
Am 1. Juni 2004 beantragte der Kläger über den kroatischen Sozialversicherungsträger erneut eine Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte lehnte auch diesen Antrag mit der Begründung ab, im maßgebenden Zeitraum vom 6. März 1989 bis
5. April 2004 seien nur 17 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt (Bescheid vom 21. Dezember 2004). Der Kläger erhob dagegen
Widerspruch und gab zu den Lücken im Versicherungsverlauf an, er sei von Mai 1987 bis Mai 1989 in Kroatien beim Arbeitsamt
als arbeitssuchend eingetragen und von Oktober 1989 bis Oktober 1990 ebenfalls arbeitslos gewesen. Im Oktober 1990 sei er
mobilisiert worden. Auch von August bis September 1992 sowie März bis Juli 1993 sei er beim Militär gewesen. Die medizinischen
Behandlungen hätten im Dezember 1993 begonnen.
Der kroatische Sozialversicherungsträger hat der Beklagten auf Nachfrage mitgeteilt, es lägen keine weiteren anrechenbaren
Versicherungszeiten vor. Die Zeiten beim Arbeitsamt könnten nach kroatischem Recht nicht als Versicherungszeiten angerechnet
werden, weil für diese keine Beiträge gezahlt worden seien.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück und hob die Bescheide vom 16. August 2001, 23. September 2003 und 21. Dezember 2004
auf (Widerspruchsbescheid vom 23. November 2006). Zwar liege beim Kläger bereits seit 28. Juli 1997 (erste Antragstellung)
Erwerbsunfähigkeit vor, doch seien die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
weiterhin nicht erfüllt. Im maßgebenden Zeitraum vom 28. Juli 1988 bis 27. Juli 1997 seien nur 11 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen
belegt.
Dagegen hat der Kläger am 6. Februar 2007 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht Landshut (SG) Klage erhoben mit der Begründung, es gebe keine Lücken in seinem Versicherungsverlauf. Vom 1. August 1995 (Beginn der Kriegsinvalidenpension)
bis zum 31. Oktober 1998 sei er arbeitsunfähig gewesen. Weitere Angaben zu den von der Beklagten in den Ablehnungsbescheiden
genannten Versicherungslücken hat der Kläger nicht gemacht.
Das SG hat die Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2006 abgewiesen (Gerichtsbescheid
vom 26. November 2007) und darauf hingewiesen, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente
wären nur erfüllt, wenn der Leistungsfall spätestens im Mai 1989 eingetreten wäre. Da der Kläger von Juni bis September 1989
und von Januar bis November 1997 in seiner Heimat Pflichtbeiträge entrichtet und von 1991 bis 1996 in der kroatischen Armee
gedient habe, gehe das Gericht aber davon aus, dass er im Mai 1989 noch nicht erwerbsgemindert gewesen sei.
Gegen den ihm am 10. Dezember 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10. März 2008 (Eingang bei Gericht) beim
Bayerischen Landessozialgericht Berufung eingelegt mit der Begründung, ihm sei die beantragte Rente aus der deutschen Rentenversicherung
zu gewähren, weil der kroatische Sozialversicherungsträger bereits einen Anspruch auf Invalidenrente wegen verminderter Arbeitsfähigkeit
anerkannt habe. Diese Entscheidung sei nach dem DKSVA zu berücksichtigen. Er hat außerdem eine Bescheinigung der Kroatischen
Anstalt für Arbeit vom 19. Dezember 2008 vorgelegt, wonach er laut Register der Arbeitssuchenden bei der Regionalstelle A-Stadt,
Abteilung für Vermittlung und Beratung, im Zeitraum vom 9. April 1987 bis 29. Mai 1989 bei der Anstalt registriert war.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 26. November 2007 sowie den Widerspruchsbescheid vom 23. November 2006
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten sowie des SG beigezogen und die Berufung gemäß §
153 Abs.
5 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) dem Berichterstatter übertragen (Beschluss vom 5. Juni 2008). Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten
und die Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§
105 Abs.
2 S. 1, 143, 144, 151
SGG), aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung
aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Gegenstand des Verfahrens ist der Widerspruchsbescheid vom 23. November 2006, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger
Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen. Der Bescheid vom 21. Dezember 2004, mit dem die Beklagte den dritten
Rentenantrag des Klägers vom 1. Juni 2004 zunächst abgelehnt hatte, ist mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2006 ebenso
aufgehoben worden wie die Bescheide vom 16. August 2001 und 23. September 2003 über die Ablehnung der Anträge vom 28. Juli
1997 und 31. Juli 2003. Die Beklagte hat im Widerspruchsverfahren erkennbar eine Entscheidung über den gesamten Antragszeitraum
seit Juli 1997 getroffen, nachdem sie abweichend von den Vorentscheidungen von einem (früheren) Eintritt des Versicherungsfalles
im Zeitpunkt der ersten Antragstellung (28. Juli 1997) und damit einem anderen maßgebenden Zeitraum für die Prüfung der versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen ausging. Deshalb kann dahinstehen, ob der Kläger mit dem Antrag vom 1. Juni 2004, mit dem er wie bei den Voranträgen
geltend gemacht hat, seine Erwerbsfähigkeit sei bereits (mindestens) seit August 1995 erheblich beeinträchtigt, eine rückwirkende
Rentenbewilligung aufgrund der ersten Antragstellung am 28. Juli 1997 und damit eine Überprüfung der Bescheide vom 16. August
2001 und 23. September 2003 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) beantragen wollte.
Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§
43, 44 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch -
SGB VI - in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung - a.F. -) oder Erwerbsminderung (§§
43,
240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung - n.F. -). Unabhängig davon, ob beim Kläger ein Eintritt des Versicherungsfalles
am 18. November 1997 (Feststellung der Invalidenkommission vom selben Tage), am 28. Juli 1997 (Tag der ersten Rentenantragstellung),
am 1. August 1995 (Beginn der Kriegsinvalidenpension) oder bereits 1993 (Beginn der zur Leistungsgewährung in Kroatien führenden
Hüftbeschwerden) unterstellt wird, sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung
nicht erfüllt. Bezüglich der gesetzlichen und abkommensrechtlichen Grundlagen wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen
Widerspruchsbescheid Bezug genommen (§§
153 Abs.
1,
136 Abs.
3 SGG) mit der Maßgabe, dass für Leistungszeiträume vor dem 1. Dezember 1998 anstelle des DKSVA das (bezüglich der Berücksichtigung
von Verlängerungstatbeständen ungünstigere) deutsch-jugoslawische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl.
II. 1969 S. 1438) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl. II. 1975 S. 380) - DJSVA - Anwendung findet. Dieselben Voraussetzungen gelten gemäß §§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr.
2, 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
SGB VI a.F. auch für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
oder Erwerbsminderung nur erfüllt wären, wenn der Leistungsfall spätestens im Mai 1989 eingetreten wäre. Da der Kläger in
der Zeit von Mai 1987 bis Mai 1989 keine Pflichtbeitragszeiten, sonstigen nach Art. 25 DKSVA anrechenbaren Versicherungszeiten, Anwartschaftserhaltungszeiten (§
241 Abs. 2 S. 1
SGB VI a.F. und n.F.) oder Zeiten mit Verlängerungstatbeständen (§§
43 Abs.
4,
241 Abs.
1 SGB VI n.F., §§
43 Abs.
3, 44 Abs. 4,
241 Abs.
1 SGB VI a.F.) zurückgelegt hat und in der Folgezeit lediglich 11 Kalendermonate (Juni bis September 1989 und Januar bis November
1997) mit Pflichtbeitragszeiten belegt sind, führt - wie die Beklagte zutreffend im Widerspruchsbescheid dargelegt hat - auch
die Berücksichtigung der vom kroatischen Sozialversicherungsträger bestätigten Militärdienstzeiten als Verlängerungstatbestand
für einen Leistungsfall nach Mai 1989 nicht mehr zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Die Militärdienstzeiten
selbst sind keine als Pflichtbeitragszeiten anrechenbaren Versicherungszeiten, da es sich nach Angaben des kroatischen Sozialversicherungsträgers
auch nach kroatischem Recht lediglich um Ersatzzeiten handelt.
Der Vortrag des Klägers, es lägen keine Lücken im Versicherungsverlauf vor, erweist sich als unzutreffend. Der für die Feststellung
der nach Art. 25 DKSVA anrechenbaren kroatischen Versicherungszeiten zuständige kroatische Sozialversicherungsträger hat der
Beklagten ausdrücklich die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft vom 18. Dezember 2000 bestätigt und mitgeteilt hat,
dass die vom Kläger angegebenen Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dortigem Recht mangels Beitragsleistung nicht als Versicherungszeiten
angerechnet werden können. Sie sind abkommensrechtlich auch nicht als Verlängerungstatbestand zu berücksichtigen, da der Kläger
in dieser Zeit keine Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen hat (Art. 26 Abs 2 DKSVA). Der Bescheinigung der Kroatischen
Anstalt für Arbeit über die Zeit von April 1987 bis Mai 1989 ist nur eine Registrierung als Arbeitssuchender zu entnehmen.
Weitergehende Zeiten des Dienstes in der kroatischen Armee wurden vom kroatischen Sozialversicherungsträger ebenfalls nicht
bestätigt.
Bis zum Mai 1989 ist beim Kläger aber kein Leistungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung eingetreten.
Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass er nach den auch von ihm selbst nicht bestrittenen Angaben in den aus Kroatien
zur Verfügung gestellten medizinischen Unterlagen aus der Zeit seit 1993 ab 1991 als Angehöriger der kroatischen Armee und
Kompanieführer jedenfalls bis 1993 an intensiven Kampfhandlungen beteiligt war, sich dabei u.a. durch besondere Ausdauer ausgezeichnet
hat und erstmals 1993 Hüftbeschwerden (und Lendenwirbelsäulenbeschwerden), die in Kroatien letztlich zur Annahme der Kriegsinvalidität
geführt haben, aufgetreten sind. Nach diesen Unterlagen sind später dokumentierte Kniebeschwerden und psychische Beschwerden
(letztere wurden als Folge der seit 1993 bestehenden orthopädischen Beschwerden beschrieben) erst nach 1993 hinzugetreten.
Dass beim Kläger bereits vor 1993 dauerhafte Gesundheitsstörungen bestanden haben, die maßgeblichen Einfluss auf sein berufliches
Leistungsvermögen gehabt haben könnten, ist weder aus den medizinischen Unterlagen ersichtlich noch vom Kläger selbst behauptet
worden.
Anhaltspunkte für eine vorzeitige Erfüllung der Wartezeit liegen nicht vor. Die Entrichtung freiwilliger Beiträge für die
vor 1997 nicht mit anrechenbaren Versicherungszeiten, Anwartschaftserhaltungszeiten und Verlängerungstatbeständen belegten
Kalendermonate war in der deutschen Rentenversicherung bereits im Zeitpunkt der ersten Antragstellung nicht mehr zulässig
(für Zeiten bis 31. Dezember 1991 gemäß § 1418 Abs.1
Reichsversicherungsordnung -
RVO -, für Zeiten ab 01.01.1992 gemäß §
198 Satz 1 Nr. 2
SGB VI; vgl. BSG SozR 3-2600 §
197 Nr.4). Auch in der früheren jugoslawischen und späteren kroatischen Invalidenversicherung war eine (rückwirkende) freiwillige
Beitragsleistung für diese Zeiten nicht zulässig.
Unabhängig davon, dass weder das deutsche Sozialversicherungsrecht noch das DKSVA/DJSVA die Beklagte bei der Beurteilung,
ob der Leistungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung eingetreten ist, an die Feststellung eines ausländischen
Sozialversicherungsträgers über den Eintritt des Leistungsfalles nach dortigem Recht bindet, wäre somit auch bei Berücksichtigung
des vom kroatischen Sozialversicherungsträger zu Grunde gelegten Leistungsfalles, den dieser erst auf den 18. November 1997
datiert hat, aus versicherungsrechtlichen Gründen die Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung
ausgeschlossen.
Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass beim Kläger spätestens im Mai 1989 eine auf gesundheitlichen Beeinträchtigungen
beruhende Minderung der beruflichen Leistungsfähigkeit eingetreten ist, kann dahinstehen, ob die von ihm in Deutschland ausgeübte
Tätigkeit geeignet wäre, seine soziale Verweisbarkeit einzuschränken.
Die Kostenentscheidung (§
193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass die Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG), liegen nicht vor.