LSG Bayern, Urteil vom 18.12.2013 - 14 R 384/12
Vorinstanzen: SG München 02.02.2012 S 56 R 477/11
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 02. Februar 2012 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 02. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2011 abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten für beide Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird zugelassen.

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