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LSG Bayern, Urteil vom 12.07.2018 - 14 R 5104/16
Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Überwiegende Merkmale einer Tätigkeit Gesamtbild der Arbeitsleistung
1. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
2. Eine solche setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist; dies ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
3. Eine selbständige Tätigkeit ist vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, der Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitszeit oder die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
4. Entscheidend für die Einordnung einer Tätigkeit ist, welche Merkmale überwiegen; dabei ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung maßgebend.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG München 13.01.2015 S 27 R 1042/12
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.01.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.
Notwendige Auslagen in beiden Instanzen sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird zugelassen.

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