Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Betriebsprüfung
Verfassungskonformität des Systems der Rentenversicherungsträger
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Betriebsprüfung sowie die damit erlassene Zwangsgeldandrohung.
Die Klägerin ist als Verleiherin in der Zeitarbeitsbranche tätig. Ihre Betriebsnummer bei der Beklagten lautet xxx. Vom 20.06.2011
bis 11.12.2012 wurde für den Zeitraum 1.12.2005 bis 31.12.2009 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung
Westfalen durchgeführt. Die damalige Betriebsprüfung erfolgte bei der Abrechnungsstelle der Klägerin, der S. GmbH in S-Stadt,
deren Betriebsnummer auf 8 endet. Am 13. Mai 2014 wurde der Sitz der Klägerin geändert und im Handelsregister des Amtsgerichtes
A. in A-Stadt neu eingetragen.
Am 6. Oktober 2014 kündigte die Beklagte eine Betriebsprüfung für den Zeitraum Januar 2010 bis Dezember 2013 gegenüber der
Klägerin an. Die Klägerin verneinte die Zuständigkeit der Beklagten und erhob insoweit Einwendung gegen die angekündigte Betriebsprüfung.
Nachdem die Klägerin auch nach ausführlicher Erläuterung der Zuständigkeitsregeln durch die Beklagte (u.a. Schreiben vom 8.
Oktober 2014) sowie durch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 19. November
2014 bei ihrer Verweigerung der Mitwirkung bei einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund blieb, ordnete
die Beklagte die Durchführung einer Betriebsführung mit Bescheid vom 11. März 2015 für den 13. April 2015 an. Der Klägerin
wurde dabei aufgegeben, die Durchführung der Betriebsprüfung in ihren Räumen zu ermöglichen und zu dulden. Für die Nichtbefolgung
der getroffenen Anordnung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht. Nachdem die Klägerseite die Zustellung
dieses Bescheides bestritten hatte, erging inhaltsgleich unter dem 26. März 2015 ein weiterer Bescheid, der der Klägerin zugestellt
wurde. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2015 zurückgewiesen.
Die am 1. September 2015 zum Sozialgericht Würzburg erhobene Klage wurde mit Urteil vom 25. Oktober 2016 abgewiesen. Die Prüfungsanordnung
sei nach § 28p Abs. 1 Satz 1
SGB IV ordnungsgemäß und im Einklang mit §
125 SGB VI auch von dem zuständigen Rentenversicherungsträger ergangen. Die Träger der Rentenversicherung hätten sich darauf verständigt,
dass im Verhältnis zwischen den Regionalträgern und der Deutschen Rentenversicherung Bund die Aufteilung anhand der Endziffer
in der Betriebsnummer des Arbeitgebers oder der abrechenbaren Stelle erfolge. Die Deutsche Rentenversicherung Bund prüfe Arbeitgeber,
in deren Betriebsnummern die Endziffer 0 bis 4 laute, die Regionalträger würden in ihrem Zuständigkeitsbereich Arbeitgeber
prüfen, deren Betriebsnummer die Endziffer 5 bis 9 aufweise. Weiter würde sich die Prüfzuständigkeit grundsätzlich nach der
Betriebsnummer der Abrechnungsstelle richten. Abweichend hiervon sei die Prüfzuständigkeit bei Ad hoc-Prüfungen an die Betriebsnummer
des Arbeitgebers angeknüpft. Diese Vorgaben seien durch die Beklagtenseite eingehalten worden. Die Klägerseite habe trotz
ausdrücklicher Nachfrage keine Abrechnungsstelle mitgeteilt. Auch die vormalige Abrechnungsstelle habe gegenüber der Beklagtenseite
erklärt, dass sie für die Klägerseite nicht mehr zuständig sei. Mangels Abrechnungsstelle richte sich die Zuständigkeit allein
nach der Betriebsnummer der Klägerin. Diese ende auf 2, so dass nach der Abstimmungsvereinbarung der Rentenversicherungsträger
die Zuständigkeit der Beklagten gegeben sei. Auch die Androhung des Zwangsgeldes sei rechtmäßig. Das Agieren der Klägerseite
zeige, dass mit allen Mitteln eine weitere Prüfung durch den Rentenversicherungsträger verzögert werden solle, daher sei die
Einleitung von Zwangsmaßnahmen geboten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 25. Oktober 2016, zu der für
die Klägerseite niemand erschien, führte der Vertreter der Beklagtenseite aus, dass zwischen den Abrechnungsstellen und den
Prüfstellen eine technische Verbindung bestehe. Aus dieser könne man ersehen, ob es eine Abrechnungsstelle gäbe. Im Falle
der Klägerin sei EDV-mäßig bei der Beklagten angezeigt worden, dass für die Klägerseite zwar eine Prüfung zu veranlassen,
aber keine technische Verbindung mehr zu einer Abrechnungsstelle gegeben sei. Deshalb wurde die Prüfung durch die Prüfstelle
der DRV Bund angezeigt und durchgeführt. Die Zuständigkeit des Prüfbüros M-Stadt habe sich aufgrund der Sitzverlegung nach
A-Stadt ergeben. Wäre die Sitzverlegung nicht erfolgt, wäre die örtliche Zuständigkeit des Prüfbüros der DRV Bund in Nordrhein-Westfalen
gegeben gewesen. Da der Arbeitgeber nicht mehr mit einer Abrechnungsstelle gemeldet gewesen sei, habe automatisch die Zuordnung
der Zuständigkeit nach der Endziffer des Arbeitgebers stattgefunden. Mit E-Mail vom 5. August 2016 habe zudem die Abrechnungsstelle
der Klägerseite mitgeteilt, dass sie diese seit Juli 2015 nicht mehr betreue. Da die DRV Westfalen bei ihrer Prüfung bei der
Abrechnungsstelle keine bzw. keine ausreichenden Unterlagen vorgefunden habe, habe die DRV Westfalen die Verknüpfung Arbeitgeber/Abrechnungsstelle
gelöst. Hätte die vormalige Abrechnungsstelle mitgeteilt, dass sie den Arbeitgeber weiterhin betreue, wäre die Verknüpfung
wieder hergestellt worden. Zuständig für die Betriebsprüfung wäre dann die DRV Westfallen gewesen, weil die vormalige Abrechnungsstelle
in deren Zuständigkeitsbereich ihren Sitz gehabt habe.
Am 19. Dezember 2016 ließ die Klägerin gegen dieses Urteil Berufung zum Landessozialgericht Bayern erheben unter Bezugnahme
auf das bisher Vorgebrachte. Vertiefend wird ausgeführt, dass die angeordnete Betriebsprüfung keine ordnungsgemäße Rechtsgrundlage
habe. Alle Wahlgesetze seien seit 1956 verfassungswidrig. Dies habe das Bundesverfassungsgericht vom 25. Juli 2012 mit der
Entscheidung 2 BvE 9/11 festgestellt. Aufgrund des rechtswidrig zusammengesetzten Bundestages hätten rechtmäßige Gesetze nicht erlassen werden können.
Damit sei das
SGB IV rechtswidrig und scheide als Rechtsgrundlage für eine Betriebsprüfung aus. Darüber hinaus sei die Beklagtenseite örtlich,
sachlich und funktional nicht zuständig. Eine diesbezügliche Zuständigkeit müsste der Gesetzgeber unmittelbar selbst treffen.
Eine Allzuständigkeit aller Träger der Deutschen Rentenversicherung sei rechtswidrig. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung
hätten die Zuständigkeit für die Prüfung intern so geregelt, dass die Betriebsnummern des Arbeitgebers oder seiner Abrechnungsstelle
entscheiden würde. Dabei sei die DRV Bund für die Betriebsnummern 0 bis 4 und die regionalen Rentenversicherungsträger für
die Betriebsnummernendungen 5 bis 9 zuständig. Auf welche Weise die Betriebsnummern vergeben würden, sei gesetzlich nicht
geregelt und für den Arbeitgeber nicht prüfbar. Damit sei Willkür Tür und Tor geöffnet. Auch § 28p Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz
SGB IV tauge nicht als hinreichende Ermächtigungsgrundlage. Hier würden mithin elementarste rechtsstaatliche Voraussetzungen nicht
eingehalten. Interne Vereinbarungen der Träger der DRV seien nicht ausreichend. Es fehle die Vorgabe durch den Bundesgesetzgeber,
nach welchen Kriterien die Zuständigkeit geregelt werden solle. Manipulation und Willkür seien mit dieser Allzuständigkeit
und den lediglich erfolgten internen Abstimmungen jederzeit möglich. Diese Rechtsauffassung stützt die Klägerseite noch mit
der Darlegung verschiedenster Möglichkeiten, wie die Zuständigkeitsregelung umgangen oder gestaltet werden könne.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils vom 25. Oktober 2016 den Bescheid der Beklagten vom 11. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 3. August 2015 aufzuheben, und der Beklagtenseite die außergerichtlichen Kosten der Klägerseite sowie die Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und verweist auf die bisherigen Ausführungen. Zu Unrecht werden von der Klägerseite gerügt, dass der Gesetzgeber keine Zuständigkeitsregelung
für die Durchführung von Betriebsprüfungen normiert hätte. Wie in dem angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt sei, gehe
der Gesetzgeber in § 28p
SGB IV von einer Allzuständigkeit der Rentenversicherungsträger gemäß §
125 SGB VI aus. Der Vorbehalt des Gesetzes sei insoweit nicht tangiert. Es sei nicht wesentlich im Sinne der Wesentlichkeitstheorie,
wenn die Allzuständigkeit einer gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Abstimmung der Rentenversicherungsträger aufgeteilt werde.
Soweit die Klägerseite ausführe, die Träger der Rentenversicherung hätten Regelungen getroffen, dass die Betriebsnummer des
Arbeitgebers oder seiner Abrechnungsstelle über die Zuständigkeit entscheide und dabei die Beklagte für die Betriebsnummernendung
0 bis 4, die Regionalträger für die Betriebsnummernendungen 5 bis 9 zuständig seien, sei dies grundsätzlich richtig. Dabei
sei die Betriebsnummer der Abrechnungsstelle jedoch, sofern vorhanden, vorrangig. Die Betriebsnummer werde von dem Betriebsnummernservice
der Bundesagentur für Arbeit nach festgelegten Kriterien vergeben. Eine willkürliche Verfahrensweise sei damit ausgeschlossen.
Das Gesetz verpflichte die Rentenversicherungsträger nach § 28p Abs. 2 Satz 2
SGB IV zur Abstimmung. Dies sei ein Fall der gesetzlichen Konkretisierung der allgemeinen Pflicht nach § 86 SGB X. Die Frage der Zuständigkeit sei der Klägerseite im Verfahren mehrfach ausführlich erläutert worden. Die Klägerin sei auch
aufgefordert worden, den Namen und die Anschrift des zuständigen Steuerberaters mitzuteilen. Mit E-Mail vom 21.10.2014 sei
der Bevollmächtigte der Klägerin nochmals um die Angabe des Steuerberaters gebeten worden. Derartige Angaben seien von der
Klägerseite aber nie erfolgt. Insoweit sei für die Beklagtenseite nicht ersichtlich gewesen, dass es eine externe Abrechnungsstelle
beim Berufungskläger gegeben habe. Die Zuständigkeit für die Betriebsprüfung habe sich daher nur nach der Betriebsnummer der
Klägerin richten können. Entscheidend für den Zuständigkeitswechsel sei insoweit der Wegfall der bisherigen Abrechnungsstelle
der Berufungsklägerin gewesen und nicht primär der Umzug nach A-Stadt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte erster und zweiter Instanz sowie der
Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann den anhängigen Rechtsstreit durch Beschluss gemäß §
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält
(§
153 Abs.
4 Satz 1
SGG). Die Beteiligten wurden auf die Aussichtslosigkeit der Berufung hingewiesen und zur Entscheidung durch Beschluss angehört.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Gemäß §
125 Abs.
1 SGB VI werden die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung
) von den Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen. Der Name der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
besteht aus der Bezeichnung Deutsche Rentenversicherung und einem Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit. Nach
§
125 Abs.
2 SGB VI sind Bundesträger die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Deutsche
Rentenversicherung Bund nimmt auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger
der Rentenversicherung wahr.
Nach § 28p Abs. 1 Satz 1
SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten
nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen
insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre.
Nach § 28p Abs. 2
SGB IV richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle
des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber
ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.
Das Gericht hat keine Zweifel an der Vereinbarkeit von § 28p
SGB IV sowie §
125 SGB VI mit höherrangigem Recht. Das System der Rentenversicherungsträger im Bereich der Bundesrepublik Deutschland war bereits Gegenstand
einer Vielzahl von höchstrichterlichen Entscheidungen und hält sich hinsichtlich Organisation, Aufbau und Zuständigkeit im
Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. u. a. zuletzt Beschluss des BSG vom 10.10.2017, Az.: B 12 KR 119/16 B).
Soweit die Klägerin die Wirksamkeit und das ordnungsgemäße Zustandekommen des
SGB IV sowie des
SGB VI aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu den negativen Stimmgewichten bei Überhangsmandaten vom 25.07.2012 (Az.:
2 BvE 9/11, 2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11) in Zweifel zieht, ergeben sich für den Senat insoweit keine Bedenken. In der Entscheidung zum Bundeswahlgesetz vom 25.07.2012 weist das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich darauf hin, dass die Entscheidung keine Rückwirkung aufweist,
nachdem das Bundesverfassungsgericht das zuvor gesetzlich vorgesehene Sitzzuteilungsverfahren zwar in wesentlichen Teilen
ebenfalls für verfassungswidrig erklärt hatte, hierfür jedoch die weitere Anwendbarkeit der gesetzlichen Vorschriften bis
zum Ablauf einer Übergangsfrist mit Urteil vom 03.07.2008 (Az.: 2 BvC 1/07) eingeräumt hat.
Die Beklagte hat die Anordnung der Betriebsprüfung auch entsprechend der gesetzlichen Vorgaben vorgenommen.
Eine willkürliche Überschreitung des gesetzlich eingeräumten Entscheidungsspielraumes ist nicht gegeben.
Der Gesetzgeber hat in §
125 SGB VI eine Mehrfachzuständigkeit ausdrücklich normiert. Für Betriebsprüfungen wird dies in § 28p Abs. 2
SGB IV insoweit einschränkend geregelt, als verständlicherweise ein Arbeitgeber jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung
zu prüfen ist, so dass es zu Mehrfachprüfungen für den gleichen Zeitraum nicht kommen kann. Die Träger der Rentenversicherung
haben sich darüber abzustimmen, welcher Arbeitgeber durch sie geprüft wird. Diese Abstimmung ist vorliegend durch eine abstrakte,
einzelfallunabhängige Vereinbarung der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt, indem sie einvernehmlich geregelt
haben, dass sich zunächst die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers nach dem Sitz und der Endziffer (Prüfziffer) der
Abrechnungsstelle richtet. Sollte eine Abrechnungsstelle nicht vorhanden sein, ergibt sich die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers
aus der Endziffer der Betriebsnummer des zu prüfenden Betriebes. Diese Zuständigkeitsregelung folgt rein sachlichen Überlegungen
und objektiv nachprüfbaren Kriterien und ist daher nicht als willkürlich anzusehen.
Bei der Berufungsklägerin wurde diese Regel auch entsprechend angewandt. Eine Abrechnungsstelle war zu dem Zeitpunkt der Ankündigung
der Betriebsprüfung der Beklagten nicht mehr bekannt, wohl auch aufgrund der Verlegung des Betriebssitzes der klägerischen
GmbH nach A-Stadt. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG Würzburg hat der Vertreter der Beklagtenseite nachvollziehbar
dargelegt, dass zwischen den Prüfstellen sowie den Abrechnungsstellen technische Verbindungen bestehen, aus denen die Beklagte
ersehen kann, ob eine Abrechnungsstelle existiert. Insoweit ist die Annahme der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses der Prüfungsanordnung,
dass die Klägerin keine Abrechnungsstelle mehr besitze, nicht zu beanstanden, zumal die Klägerseite auf entsprechende Nachfragen
nach einem Steuerberaterbüro auch nicht reagiert hat. Die Auswahl des Rentenversicherungsträgers, der für die Prüfung bei
der Klägerseite nach dem Umzug nach A-Stadt zuständig ist, erfolgte daher ausschließlich nach objektiven Kriterien (nach der
Endziffer der Betriebsnummer), eine willkürliche Entscheidung unter bewusster Umgehung der oben geschilderten Zuständigkeitsvereinbarung
ist insoweit offensichtlich nicht gegeben.
Die getroffene Prüfanordnung sowie die damit einhergehende Zwangsgeldandrohung nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB X iVm §§
6 Abs.1, 11, 13
VwVG sind daher nicht zu beanstanden, insbesondere durfte die Beklagte zur Durchsetzung der Mitwirkungspflicht bzw der Pflicht
des Arbeitgebers zur Prüfhilfe ( §§ 98 Abs.2 SGB X, 28 p Abs.
5 S.1
SGB IV, hier konkret der Pflichten aus §§ 7 bis 11 bzw 13 der Beitragsverfahrensverordnung, BVV) eine Prüfungsanordnung mittels Verwaltungsaktes erlassen, nachdem der Kläger eine Mitwirkungsverweigerung angekündigt hatte
(vgl. Beschluss des LSG Baden-Württemberg v. 23.10.2013, Az L 4 R 4066/13 ER-B, sowie Urteil d. BSG v. 16.08.1989 Az 7 Rar 82/88).
Die Kostenentscheidung nach §
197a SGG i. V. m. §
154 Abs.
1 VwGO berücksichtigt, dass die Berufung erfolglos geblieben ist.
Die Festsetzung der Höhe des Streitwertes richtet sich nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und ist nicht anfechtbar (§
177 SGG)