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LSG Bayern, Urteil vom 17.12.2015 - 14 R 579/14
Sozialrechtliche Versicherungspflicht eines EDV-Beraters Abgrenzung von selbständiger und nicht selbständiger Tätigkeit Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber
1. Der Begriff der selbständigen Tätigkeit ist nicht gesetzlich definiert und muss insbesondere in Abgrenzung zum Begriff der ebenfalls nicht gesetzlich definierten nichtselbstständigen Arbeit bestimmt werden.
2. Bei der Abgrenzung der nichtselbstständigen Arbeit bedient sich das Gesetz in § 7 SGB IV nicht eines tatbestandlich scharf konturierten Begriffs, sondern der Rechtsfigur des Typus, der den versicherten Personenkreis nicht im Detail definiert, sondern ihn ausgehend vom Normalfall in der Form des Typus beschreibt.
3. Erfolgt die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses, so ist von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber auszugehen.
4. Bei einer im Voraus begrenzten (insbesondere projektbezogenen) Tätigkeit ohne begründete Aussicht auf Verlängerung liegt dagegen keine Bindung an nur einen Auftraggeber vor.
5. Hiervon wird in der Praxis immer dann ausgegangen, wenn die Tätigkeit voraussichtlich nicht länger als ein Jahr andauern wird.
Normenkette:
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9
,
SGB VII § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG München 17.10.2013 S 10 R 15/12
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.10.2013 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 07.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 14.11.2011 in der Fassung der Bescheide vom 20.05.2015, 28.05.2015 und 16.06.2015 abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten beider Instanzen sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird zugelassen.

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