Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Bayern, Urteil vom 27.11.2009 - 14 R 65/07
Anrechnung einer polnischen Altersrente auf eine Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung im Fremdrentenrecht
Nach § 31 Abs. 1 S. 1 FRG ruht dann, wenn dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder anstelle einer solchen eine andere Leistung gewährt wird, die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist die Vermeidung von Doppelleistungen. Unter dem vom ausländischen Versicherungsträger "ausgezahlten" Betrag im Rahmen von § 31 FRG ist der Bruttorentenbetrag zu verstehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
FRG § 31 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
,
SozSichAbk POL Art. 19 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Landshut 28.12.2006 S 14 R 1578/05
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 28.12.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: