Verweisung eines Rechtsstreits wegen örtlicher Unzuständigkeit
Keine Beschwerdemöglichkeit
Ausnahmen der Unanfechtbarkeit
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin (Bf) wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Würzburg vom 24.09.2015, mit dem der Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit an das SG Dortmund verwiesen worden ist.
Die beschwerdeführende GmbH hatte ihren Sitz ursprünglich in S-Stadt. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 19.03.2014
über die Änderung des Gesellschaftsvertrages wurde bestimmt, dass der Sitz der Gesellschaft A-Stadt ist. Am 22.04.2014 ging
beim Amtsgericht A-Stadt der elektronisch übermittelte Antrag der Bf auf Eintragung der Änderung des Gesellschaftsvertrages
in das Handelsregister ein. Am 28.04.2014 erhob die Bf beim Sozialgericht Würzburg Klage gegen einen Bescheid der Beschwerdegegnerin
(Bg). Der geänderte Sitz der Bf wurde am 13.05.2014 in das Handelsregister eingetragen.
Mit Schreiben vom 06.08.2015 hörte das SG Würzburg die Beteiligten zur beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an. Im
Zeitpunkt der Klageerhebung habe die Bf ihren Sitz noch in S-Stadt gehabt, das zum Zuständigkeitsbereich des SG Dortmund gehöre.
Der Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Verlegung des Sitzes nach A-Stadt sei nach § 54 Abs. 3 GmbHG erst mit Eintragung in das Handelsregister rechtswirksam geworden.
Von Seiten der Bf wurde dazu u. a. mitgeteilt, dass die Verzögerung der Eintragung in das Handelsregister nicht zu Lasten
der Bf gehen dürfe. Schließlich habe die Bf durch die elektronisch übermittelte Antragstellung am 22.04.2014 das Erforderliche
erfüllt, um eine unverzügliche Eintragung sicherzustellen.
Mit Beschluss vom 24.09.2015 hat sich das SG Würzburg für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Dortmund verwiesen,
da die Bf im Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Sitz noch in S-Stadt gehabt habe. Die von der Bf angesprochene Verzögerung
der Eintragung in das Handelsregister sei ohne Belang. Im Übrigen erweise sich die Eintragung am 13.05.2014 aufgrund eines
am 22.04.2014 übermittelten Antrages als schnell im Vergleich zu der erst am 22.04.2014 erfolgten Antragsstellung hinsichtlich
einer bereits am 19.03.2014 erfolgten Änderung des Gesellschaftsvertrages.
Gegen diesen Beschluss hat die Bf sofortige Beschwerde erhoben, soweit sich die Anwendung von §
98 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) als rechtswidrig darstelle. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Soweit das SG ausgeführt habe, dass sich die Eintragung am 13.05.2014 als schnell erweise im Vergleich zu der am 22.04.2014 erfolgten Antragsstellung,
habe es einen Verschuldensvorwurf gegenüber der Bf erhoben. Auf diese tragende Erwägung sei die Bf zuvor nicht hingewiesen
worden.
Die Bg hat mit Schriftsatz vom 03.11.2015 die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des Sozialgerichts und der Beklagtenakte
Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher unzulässig. Nach §
98 Satz 2
SGG sind Beschlüsse entsprechend §
17 a Abs.
2 und
3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (
GVG) unanfechtbar. Ein Ausnahmefall, bei dem die Rechtsprechung die sofortige Beschwerde nach §
17 Abs.
4 Satz 3
GVG entgegen §
98 Satz 2
SGG für zulässig erachtet hat, liegt nicht vor. Eine Beschwerdemöglichkeit ist entgegen §
98 Satz 2
SGG angenommen worden, wenn der Verweisungsbeschluss willkürlich, d.h. unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist
(vgl. BSG SozR 1500 § 98 Nr. 1). Ein solcher Fall ist hier ersichtlich nicht gegeben. Ein willkürliches Vorgehen des SG ist von der Bf auch nicht gerügt worden. Eine Beschwerdemöglichkeit ist von der Rechtsprechung auch dann bejaht worden, wenn
elementare Verfahrensgrundsätze missachtet worden sind, insbesondere wenn der Verweisungsbeschluss auf einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs beruht (vgl. BSG SozR 3 1720 § 17a Nr. 11). Diese Rechtsprechung ist jedoch im Hinblick auf die Einführung der Anhörungsrüge als überholt anzusehen (vgl. Leitherer
in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl., §
98 Rdnr. 7a). Ungeachtet dessen bestehen im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte für eine Verletzung des Anspruchs der
Bf auf rechtliches Gehör.
Das SG hat die Beteiligten vor der Verweisung des Rechtsstreites angehört und sodann den Verweisungsbeschluss auf dieselbe Begründung
gestützt, mit der es bereits im Anhörungsschreiben die beabsichtigte Verweisung begründet hatte. Ergänzend geht das SG im Verweisungsbeschluss auf sämtliche Einwände ein, die die Bf im Anhörungsverfahren vorgetragen hatte.
Die im Rahmen dieser ergänzenden Ausführungen gemachte Anmerkung, dass die Eintragung ins Handelsregister am 13.05.2014 auf
den am 22.04.2014 gestellten Antrag geradezu schnell gewesen sei im Vergleich zum Zeitablauf, der zwischen der Änderung des
Gesellschaftsvertrages am 19.03.2014 und der Stellung des Antrags am 22.04.2014 verstrichen ist, stellt - entgegen der Darstellung
des Bevollmächtigten der Bf - ganz offenkundig keine tragende Erwägung für die Verweisung des Rechtsstreits an das SG Dortmund
dar. Der Verweisungsbeschluss stellt erkennbar allein darauf ab, dass die Sitzverlegung nach A-Stadt erst mit der Eintragung
ins Handelsregister rechtswirksam geworden und daher bei Klageerhebung die Stadt S-Stadt maßgeblicher Sitz der Bf gewesen
sei. Aus welchen Gründen die am 22.04.2015 beantragte Eintragung erst am 13.05.2015 erfolgt ist und wer diese Verzögerung
zu vertreten hat, war nach den Darlegungen des SG ohne rechtliche Relevanz und kann daher kein tragender Gesichtspunkt für seine Entscheidung gewesen sein. Die vom Bevollmächtigten
der Bf in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einer Gehörsverletzung ist daher als abwegig zu bezeichnen.
Mangels Zulässigkeit war die Beschwerde zu verwerfen.
Da das Hauptsacheverfahren gerichtskostenpflichtig nach §
197a SGG ist, gilt dies auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren (Nr. 7504 Anlage 1 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).