Geltendmachung der Unrichtigkeit eines Widerspruchsbescheids im sozialgerichtlichen Verfahren, Auslegung als Klage
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1950 im ehemaligen Jugoslawien geborene Klägerin, zurzeit in Montenegro wohnhaft, hat im Zeitraum 27. August 1970 bis
zuletzt 9. August 1978 Versicherungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt, hiervon 77 Kalendermonaten mit
Pflichtbeiträgen. Vom montenegrinischen Versicherungsträger wurden keine anrechnungsfähigen Versicherungszeiten gemeldet.
Die Klägerin, die keine Berufsausbildung absolviert hat, war in der Bundesrepublik Deutschland als Fabrikarbeiterin tätig.
Für diese Tätigkeiten wurde sie nach ihren eigenen Angaben einen Monat angelernt. Die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit erfolgte
nicht aus gesundheitlichen Gründen.
Die Klägerin begehrte mit Antrag vom 2. Dezember 2004 über den heimischen Versicherungsträger Rente wegen Erwerbsminderung
von der Beklagten. Der Antrag wurde mit angefochtenem Bescheid vom 24. Juni 2005 abgelehnt, da die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im maßgeblichen Zeitraum 2. Dezember 1999 bis 1. Dezember 2004 seien nur 0 Kalendermonate
mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt. Auch seien die Zeiten ab 1. Januar 1984
nicht durchgängig mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Sollte die Klägerin der Auffassung sein, dass eine Erwerbsminderung
bereits zu einem früheren Zeitpunkt, in dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt waren, eingetreten sei,
werde gebeten, dies innerhalb der Rechtsbehelfsfrist mitzuteilen. Es werde dann nach medizinischer Sachaufklärung ein weiterer
rechtsbehelfsfähiger Bescheid ergehen. Den Bescheid vom 24. Juni 2005 hat die Klägerin am 31. Oktober 2005 erhalten.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2005 stellte die Beklagte den Versicherungsverlauf für die Klägerin fest. Hierin wurde die beantragte
Vormerkung der Zeiten vom 1. Februar 1972 bis 31. Januar 1973 und 1. September 1973 bis 31. August 1974 als Kindererziehungszeit
sowie vom 31. Januar 1972 bis 30. Januar 1982 bzw. 19. August 1973 bis 18. August 1983 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung
abgelehnt. Diesen Bescheid hat die Klägerin am 31. Oktober 2005 erhalten.
Die Klägerin wandte sich sodann mit Schreiben vom 8. November 2005 unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 19. Oktober 2005
an die Beklagte und fragte nach, ob diese ihren Rentenantrag erhalten habe. Die Beklagte stellte daraufhin fest, dass sich
die Adresse der Klägerin geändert hat und übersandte der Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 nochmals den Bescheid
vom 2. Dezember 2004 in Kopie.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2006 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Rentenablehnung. Zur Begründung wurde darauf verwiesen,
dass sie von der Invalidenkommission in Montenegro zur Invalidin erster Kategorie erklärt worden sei. Sie verwies auf einen
im Jahr 1988 erlittenen Verkehrsunfall, der sie zur Invalidin gemacht habe.
Auf einem Formblatt der Beklagten gab die Klägerin an, der Widerspruch vom 15. Januar 2006 beziehe sich auf das Schreiben
(Bescheid), welchen die Beklagte ihr am 14. Dezember 2005 geschickt habe.
Die Beklagte machte die Klägerin mit Schreiben vom 25. April 2006 darauf aufmerksam, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
nur erfüllt seien, wenn der Leistungsfall bis zum 30. Juni 1984 eingetreten sei. Es wurde um Mitteilung gebeten, ob durch
ärztliche Unterlagen belegt werden könne, dass die Erwerbsminderung bereits vor dem 1. Juli 1984 eingetreten sei, weitere
versicherungsrechtliche bedeutsame Zeiten vorliegen oder die Erwerbsminderung infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit
eingetreten sei.
Die Klägerin beantragte die Umdeutung in einen Antrag nach § 44 SGB X und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit weiterem angefochtenen Bescheid vom 1. August 2006 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Zwar sei die Klägerin
seit 2. Dezember 2004 voll erwerbsgemindert. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2006 wurde der Widerspruch vom 15. Januar 2006 gegen den Bescheid vom 24. Juni 2005
in Gestalt des Bescheides vom 1. August 2006 zurückgewiesen. Eingehend wurde der Klägerin auseinandergesetzt, dass die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt seien. Den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 30. November 2006
erhalten.
Mit Schreiben vom 30. November 2006 wandte sich die Klägerin über ihre Tochter an die Beklagte und teilte mit, dass sie seit
dem 28. Dezember 1997 in ärztlicher Behandlung stehe. Die Klägerin könne nicht verstehen, dass sie bis zum 65. Lebensjahr
keinen Anspruch aufgrund der Invalidität habe. Sie werde es nicht verübeln, wenn die Beklagte bei ihren Unterlagen etwas übersehen
habe in der Hoffnung, dass die Beklagte ihr eine Hilfe für die ärztliche Behandlung der Klägerin gewähren werde.
Die Beklagte übermittelte dieses Schreiben an das Sozialgericht Landshut (SG) mit der Bitte um Entscheidung, ob der Schriftsatz vom 30. November 2006 eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid darstelle.
Das SG erklärte unter dem Az. S 7 R 153/07 A, es sei nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Schreiben vom 30. November 2006 um eine Klage handele. Damit sei der Rechtsstreit
erledigt.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 teilte die Beklagte der Klägerin zu ihrem Schreiben vom 30. November 2006 mit, die Klägerin
habe bereits am 28. Juni 2006 einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt. Die Klägerin werde daher auf den beiliegenden Ablehnungsbescheid vom 1. August 2006 verwiesen.
Hiergegen erhob die Klägerin über ihre Tochter Widerspruch mit Schreiben vom 12. März 2007 mit der Begründung, die Arbeitsunfähigkeit
bei der Klägerin sei bereits am 28. Dezember 1997 eingetreten. Seitdem stehe sie unter ärztlicher Kontrolle.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2007 als unzulässig zurückgewiesen. Das Schreiben der Beklagten
vom 20. Februar 2007 sei kein Verwaltungsakt. Hierin sei der Klägerin lediglich mitgeteilt worden, dass ihr Begehren bereits
Gegen-stand der Überprüfung in einem Verwaltungsverfahren und einem förmlichen Widerspruchsverfahren gewesen sei. Dieser Widerspruchsbescheid
sei nicht mit der Klage zum Sozialgericht angefochten worden.
Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 10. Juli 2007 Klage zum SG erhoben und erneut darauf verwiesen, dass sie seit 28. Dezember 1997 eine Invalidin sei.
Mit Urteil vom 7. November 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die beantragte Rente wegen Erwerbsminderung, weil die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Ein Rentenanspruch bestehe nur dann, wenn bereits vor dem 1. Januar 1985 volle bzw. teilweise
Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit eingetreten wäre. Dafür ließen sich aus der vorliegenden medizinischen Dokumentation
jedoch keine Anhaltspunkte entnehmen. Von der Klägerin selbst werde das Vorliegen anspruchsbegründender Gesundheitsstörungen
erst für die Zeit ab 28. Dezember 1997 geltend gemacht. Dahingestellt bleiben könnten sämtliche die Zulässigkeit der Klage
betreffenden Fragen. Das Urteil wurde nach einem erfolglos gebliebenen Zustellversuch am 17. November 2008 erneut zugestellt.
Mit der hiergegen am 16. Dezember 2008 beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingegangenen Berufung verfolgt die Klägerin
ihr Begehren weiter. Sie sei mit dem Urteil des SG nicht zufrieden. Sie habe eine Hilfe für ihre ärztliche Behandlung oder für ihren Lebensunterhalt erwartet. Erneut wird auf
den Verkehrsunfall vom 28. Dezember 1997, bei dem sie schwere Verletzungen erlitten habe, verwiesen. Die Invalidenkommission
habe Arbeitsunfähigkeit einstimmig anerkannt.
In der mündlichen Verhandlung am 27. November 2009 ist die Klägerin nicht erschienen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 7. November 2007 und der Bescheide vom 24. Juni 2005
und 1. August 2006 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 15. November 2006 sowie des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai
2007 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Akten des SG sowie der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren
Rechten.
Der Senat konnte entscheiden, obwohl die Klägerin nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Klägerin war zum Termin
ordnungsgemäß geladen. Sie wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch im Falle ihres Fernbleibens verhandelt und entschieden
werden kann.
Nach Auffassung des Senats sind die Bescheide vom 24. Juni 2005 und 1. August 2006 in der Fassung des Widerspruchbescheids
vom 15. November 2006 Gegenstand des Klageverfahrens und damit auch des Berufungsverfahrens. Zunächst war der Bescheid von
24. Juni 2005 angefochten. Aufgrund der Unklarheiten darüber, ob der hiergegen erhobene Widerspruch fristgerecht erfolgt ist,
ist die Beklagte zunächst von einem verfristeten Widerspruch ausgegangen, den sie in einen Neufeststellungsantrag umgedeutet
und mit Bescheid vom 1. August 2006 verbeschieden hat. Der Widerspruch der Klägerin war jedoch nicht verfristet, da der Bescheid
vom 24. Juni 2005 der Klägerin erst im Dezember 2005 bekannt gegeben worden war. Die Beklagte hat aus dieser Erkenntnis die
zutreffenden Konsequenzen gezogen und mit dem Widerspruchsbescheid vom 15. November 2006 über den Widerspruch gegen den Bescheid
vom 24. Juni 2005 sowie über den Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordenen Neufeststellungsbescheid vom 1. August 2006
in der Sache entschieden.
Die Klägerin hat mit ihrem Schreiben vom 30. November 2006 auch Klage gegen die vorbezeichneten Bescheide erhoben. Ob eine
Klage erhoben werden soll, ist durch Auslegung zu ermitteln. Erforderlich ist, dass der Kläger deutlich macht, er sei mit
dem ergangenen Verwaltungsakt unzufrieden, begehre eine Leistung und bitte um eine Entscheidung hierüber. Unerheblich ist,
dass der Kläger nicht die Bezeichnung Klage gewählt hat (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., §
90 Rn. 4a). Mit der Formulierung, sie könne nicht verstehen, dass sie bis zum 65. Lebensjahr keinen Anspruch aufgrund von Invalidität
habe, hat die Klägerin nach Auffassung des Senats hinreichend deutlich gemacht, dass sie mit dem ergangenen Widerspruchsbescheid
vom 15. November 2006, auf den sie auch ausdrücklich Bezug nimmt, nicht einverstanden ist. Die Klägerin begehrte auch eine
erneute Überprüfung des Sachverhalts ("sie werde es der Beklagten nicht verübeln, wenn diese etwas übersehen habe") und nach
wie vor Leistungen von der Beklagten. Wenn - wie hier - eine nicht rechtskundig vertretene Empfängerin eines Widerspruchsbescheids
dessen Unrichtigkeit geltend macht, handelt es sich in der Regel auch nicht nur um eine Gegenvorstellung, sondern um eine
Klage (vgl. BSG SozR 1500 § 92
Nr. 2). Da darüber hinaus zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin der deutschen Sprache nicht vollständig mächtig ist, geht
der Senat im Rahmen einer Gesamtwürdigung von einer Klageerhebung durch das Schreiben vom 30. November 2006 aus.
Gegenstand des in Wirklichkeit also nicht beendeten Klageverfahrens S 7 R 153/07 A ist dann auch in einer erweiternden Auslegung des §
96 Sozialgerichtsgesetz -
SGG - der Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2007 geworden, mit dem die Beklagte den Widerspruch vom 12. März 2007 als unzulässig
mit der Begründung zurückgewiesen hat, im Schreiben der Beklagten vom 20. Februar 2007 liege kein Verwaltungsakt. Über diesen
Widerspruchsbescheid kann der Senat mitentscheiden, obwohl das SG diesen übersehen hatte. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin eine alle ergangene Bescheide der Beklagten umfassende
Entscheidung des Senats zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreits wünscht (vgl. zu dieser Problematik Meyer Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., §
96 Rn. 12 ff.).
Zwar hat das SG nicht im Rahmen des Klageverfahrens S 7 R 153/07 R und damit nicht in der vorschriftsmäßigen Besetzung entschieden, da nach alledem die im Verfahren S 7 R 153/07 A zuständigen Richter zur Entscheidung berufen gewesen wären. Dieser Verfahrensmangel zwingt den Senat aber nicht zu einer
Zurückverweisung an das SG gemäß §
159 Abs.
1 Nr.
2 SGG (vgl. BSGE 2, 201). Angesichts der völlig unzweifelhaften materiellen Rechtslage, der fehlenden Notwendigkeit einer Beweiserhebung und des
Interesses der Beteiligten an einer umfassenden Sachentscheidung sieht der Senat von einer Zurückverweisung ab.
In der Sache hat das SG zutreffend entschieden, dass die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden vom 24. Juni 2005 und 1. August 2006 in der Fassung
des Widerspruchbescheids vom 15. November 2006 zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung
abgelehnt hat, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Der Senat verweist in Bezug auf
die Darstellung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung auf die ausführlichen
und zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 15. November 2006. Er folgt diesen Ausführungen und
sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe daher insoweit ab (§§
153 Abs.
1,
136 Abs.
3 SGG). Ergänzend weist er auf Folgendes hin:
Auch im Berufungsverfahren hat die Klägerin trotz entsprechender Anfragen des Senats weder versicherungsrechtlich bedeutsame
Zeiten ab dem 10. August 1978 noch einen früheren Eintritt des Versicherungsfalls behauptet. Sie hat vielmehr mit Schreiben
vom 7. März 2009 erneut auf den schweren Verkehrsunfall am 28. Dezember 1997 verwiesen. Unterstellt man zu Gunsten der Klägerin,
zu diesem Zeitpunkt sei der Leistungsfall der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung (bei Berufsunfähigkeit) eingetreten,
sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht mehr erfüllt. Denn in dem dann maßgeblichen
Fünfjahreszeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung (28. Dezember 1992 bis 27. Dezember 1997) liegen nicht 3 Jahre (Erfordernis
der sog. 3/5 Belegung), sondern nur 0 Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor. Dasselbe
Ergebnis ergibt sich sogar dann, wenn man als Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls den Verkehrsunfall der Klägerin im
Jahre 1988 und damit den frühesten von der Klägerin erwähnten Zeitpunkt einer möglichen Erwerbsminderung heranziehen würde.
Denn auch in den Jahren 1983-1987 hat die Klägerin keinerlei Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Ein noch früherer Eintritt
von Erwerbsminderung wird von der Klägerin noch nicht einmal ansatzweise behauptet. Auch aus den medizinischen Unterlagen
ergibt sich hierfür keinerlei Beleg.
Auch die im Berufungsverfahren erneut geltend gemachte Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin durch die Kommission
1. Instanz in P. kann an dem hier gefundenen Ergebnis nichts ändern. Denn die Invalidenkommission traf diese Feststellung
erst mit Wirkung ab 26. Mai 2005 und damit ebenfalls ab einem Zeitpunkt, in dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
mangels drei Jahren mit Pflichtbeiträgen innerhalb von fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalls nicht erfüllt sind.
Eine Verlängerung des Fünfjahreszeitraums gemäß §§
43 Abs.
4,
241 Abs.
1 SGB VI kommt nicht in Betracht; Verlängerungszeiten wurden weder von der Klägerin geltend gemacht noch sind solche für den Senat
ersichtlich. Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist auch nicht gemäß
§
43 Abs.
5 SGB VI entbehrlich, da eine Erwerbsminderung nicht aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit
vorzeitig erfüllt ist; insbesondere fehlen jegliche Hinweise auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit (vgl. §
53 Abs.
1,
2 SGB VI). Ab 1. Januar 1984 ist auch kein einziger Monat mit sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinne des §
241 Abs.
2 SGB VI belegt, so dass auch nach dieser Vorschrift die 3/5-Belegung nicht entbehrlich ist.
Schließlich ist auch der Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2007 nicht zu beanstanden. In dem Schreiben vom 20. Februar 2007
ist kein Verwaltungsakt zu sehen, da dieses keine Regelung mit Außenwirkung enthält, sondern einen bloßen Hinweis auf einen
bereits ergangenen Bescheid. Ein gegen ein derartiges Informationsschreiben der Beklagten erhobener Widerspruch ist unzulässig,
da ein Widerspruch nur gegen einen Verwaltungsakt eingelegt werden kann (§§
78 ff.
SGG).
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§
193 SGG) berücksichtigt den Umstand, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), liegen nicht vor.