Gründe:
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer ist in seinem Rechtsstreit S 15 SB 29/05 gemäß §§
103,
106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) am 25.08.2006 durch Dr.K. S. untersucht worden. Mit Entschädigungsantrag vom 27.08.2006 hat er die Erstattung verauslagter
Taxikosten in Höhe von 76,10 EUR beantragt. Die Kostenbeamtin des Sozialgerichts München hat mit Schreiben vom 31.10.2006
lediglich 4,80 EUR bewilligt. Die beantragten Taxikosten seien nicht erstattungsfähig, da die Benutzung weder vom Arzt für
notwendig erachtet noch vom zuständigen Richter genehmigt worden sei und auch nicht zu einer Einsparung der Entschädigung
geführt habe. Fahrtkosten könnten daher nur in Höhe von 4,80 EUR für das entsprechende Ticket des MVV erstattet werden.
Das Sozialgericht München hat im Folgenden mit Beschluss vom 05.09.2008 - S 15 SF 138/08 - die Entschädigung des Antragstellers und hiesigen Beschwerdeführers für die anlässlich der Untersuchung am 25.08.2006 entstandenen
Aufwendungen auf 4,80 EUR festgesetzt. Auf Rückfrage habe Dr.K. S. aus orthopädischer Sicht die Notwendigkeit der Benutzung
eines Taxis verneint.
Der vorstehend bezeichnete Beschluss des Sozialgerichts München vom 05.09.2008 enthält einen Hinweis dahingehend, dass die
Entscheidung nach § 4 Abs.3 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) nicht beschwerdefähig sei, da der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht übersteige. Abschließend findet sich jedoch die allgemeine Rechtsmittelbelehrung gemäß
den §§
172 Abs.1, 173
SGG.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 09.10.2008 formlos Einspruch erhoben, damit die Frist eingehalten sei. Er sei über
vier Stunden mit seinem Rollator und seiner Begleitung durch die gesamte Stadt gehetzt worden. Abschließend machte der Beschwerdeführer
darauf aufmerksam, dass er auch anlässlich der Begutachtung nach §
109 SGG bei Dr.B. L. 50,10 EUR verauslagt habe. Insgesamt seien ihm Taxikosten in Höhe von 126,20 EUR zu erstatten.
Das Sozialgericht München hat den Gesamtvorgang an das Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) weitergeleitet.
II. Die Beschwerde vom 09.10.2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 05.09.2008 - S 15 SF 138/08 - ist als unzulässig zu verwerfen. Denn gemäß § 4 Abs.3 JVEG können gegen Beschlüsse nach § 4 Abs.1 JVEG - und um einen solchen
handelt es sich hier - der Berechtigte und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00
EUR übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung
der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
Streitgegenständlich ist hier die Erstattung von Taxikosten in Höhe von 76,10 EUR anlässlich der Untersuchung bei Dr.K. S.
am 25.08.20006. Abzüglich der bewilligten 4,80 EUR (fiktive Fahrtkosten mit dem MVV) ergibt sich eine Beschwer von 71,30 EUR,
welche gemäß § 4 Abs.3 JVEG nicht ausreichend ist.
Hierauf hat das Sozialgericht München mit Beschluss vom 05.09.2008 in den Gründen zutreffend hingewiesen, bedauerlicherweise
jedoch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung gemäß den §§
172 Abs.1, 173
SGG angefügt. Die versehentliche Verwendung einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung beinhaltet jedoch keine Zulassung der
Beschwerde gemäß § 4 Abs.3 JVEG.
Soweit der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.10.2008 auch Taxikosten anlässlich der Untersuchung bei Dr.B. L. vom 27.03.2007
in Höhe von 50,90 EUR geltend gemacht hat, sind diese nicht Gegenstand des vorliegenden Antrags- und Beschwerdeverfahrens.
Nachdem aus den beigefügten Unterlagen des Sozialgerichts München nicht hervorgeht, ob die Kosten der Begutachtung nach §
109 SGG dem Grunde nach auf die Staatskasse zu übernehmen sind sowie ob diesbezüglich ein weiterer Kostenvorgang existiert, möge
sich der Beschwerdeführer insoweit nochmals an seine damaligen Bevollmächtigten wenden.
Die Entscheidung ist gemäß §
177 SGG endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§
4 Abs.8 JVEG).