LSG Bayern, Beschluss vom 09.01.2007 - 15 B 78/06
Vergütung Sachverständiger im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Eine Rechnungsstellung durch den das Gutachten miterstellenden Ober- oder auch Assistenzarzt ist im Rahmen von §
106 Abs.3 Nr.5
SGG, nicht jedoch bei einem Gutachten nach §
109 SGG, eine durchaus übliche und auch kostenrechtlich akzeptierte Praxis.
2. In sozialgerichtlichen Verfahren ist ein psychiatrisches Gutachten trotz testpsychologischem und persönlichkeitspsychologischem
Zusatzgutachten nur nach der Honorargruppe M 2 zu vergüten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: JVEG § 9 Abs. 1 Anl. 1
,
Vorinstanzen: SG Bayreuth 10.01.2006 S 7 R 442/03