LSG Bayern, Beschluss vom 09.01.2007 - 15 B 840/06
Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühr
Die Frage der Bewilligung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ist von erheblicher Bedeutung und gestattet grundsätzlich
ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben. Dies bedingt jedoch nicht die Festsetzung der Höchstgebühr im Regelfall. Die
Rahmengebühren nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bestimmen sich im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände wie auch der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,
des Umfangs sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: BRAGebO § 116 § 12 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Landshut - S 11 RJ 370/02 A
KO - 13.09.2006