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LSG Bayern, Beschluss vom 05.11.2012 - 15 BL 10/11
Anspruch auf Prozesskostenhilfe in einem Verfahren über Landesblindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz; Nachweis der Blindheit und Beweislast; Erfolgsaussicht einer Klage
1. Eine Computer-Perimetrie ist nicht geeignet, Blindheit oder eine minderschwere Funktionsstörung der Augen nachzuweisen. Ob bei der Blindheitsbegutachtung nach den Vorgaben des BayBlindG ausschließlich die Ergebnisse der manuell-kinetischen Perimetrie entsprechend der Marke Goldmann III/4e maßgeblich sind, bleibt vorliegend offen.
2. Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Blindheit gemäß Art. 1 Abs. 2 BayBlindG trägt der sehbehinderte Mensch die Beweislast. Hieran ändert auch eine Verzögerung der Ermittlungen und Entscheidung durch den Beklagten nichts, durch die sich erst ein späterer Leistungsbeginn ergibt.
3. Zur Erfolgsaussicht einer Klage, bei der es auf die rückwirkende Feststellung eines Gesichtsfeldausfalls und einer Visusminderung ankommt.
4. Es besteht keine Erfolgsaussicht für eine Klage, wenn kein Beweismittel ersichtlich ist, mit dem rückwirkend ein aufgehobenes Gesichtsfeld nachgewiesen werden könnte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BayBlindG Art. 1 Abs. 2
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114 Abs. 1
Vorinstanzen: SG München 29.08.2011 S 4 BL 8/11
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29. August 2011 wird zurückgewiesen.

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