Festsetzung von Leistungen nach dem SGB II auf Null Euro
Berechnung von Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit
Anschaffungs- und Reparaturkosten eines überwiegend betrieblich genutzten Kfz
Betrieblich notwendige Ausgaben
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine endgültige Festsetzung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit von August 2014 bis Januar 2015 auf Null Euro und eine Erstattungsforderung in Höhe von 2.354 Euro.
Der 1955 geborene Kläger ist im Verlagsbereich bzw. als Autor selbständig tätig. Er unterhält eine Internetseite für Schießsport
(" xxx"). Der Kläger erzielte u.a. Einnahmen durch Werbung von Sportwaffen- und Munitionsherstellern, die auf seiner Internetseite
oder in den vom Kläger erstellten Newslettern Werbeanzeigen schalteten. Um die Inhalte zu generieren, fuhr der Kläger zu für
die Zielgruppe relevanten Schießsportveranstaltungen und Messen. Der Kläger wohnte kostenfrei bei seinen Eltern.
Die mittlerweile verstorbene Mutter des Klägers gewährte ihm Darlehen. Das "Überbrückungsdarlehen" vom 20.12.2011 über 2.400
Euro zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges (Kfz) wurde im Jahr 2014 vollständig getilgt. Am 25.04.2014 gewährte die Mutter
dem Kläger ein Darlehen über 2.000 Euro für den Kauf eines Opel Astra. Nach dem Darlehensvertrag war der Betrag "baldmöglichst
in frei wählbaren Raten mit 5% Verzinsung" zurückzubezahlen. Am 09.07.2014 gewährte sie dem Kläger ein weiteres Darlehen in
Höhe von 1.400 Euro für Reparatur/Ersatzteile des Kfz. Auch dieser Betrag war "baldmöglichst in frei wählbaren Raten mit 5%
Verzinsung" zurückzubezahlen.
Mit dem Fortzahlungsantrag vom 31.07.2014 für Zeit ab August 2014 legte der Kläger eine vorläufige betriebswirtschaftliche
Auswertung für August 2014 bis Januar 2015 vor. Sein prognostiziertes monatliches Einkommen betrug danach 96,83 Euro. Der
Beklagte bewilligte daraufhin vorläufig Leistungen in Höhe der Regelleistung von 391 Euro monatlich ohne Anrechnung von Einkommen
für die Zeit August 2014 bis Januar 2015 (Bescheid vom 18.08.2014).
Der Kläger legte nach dem Ende des Bewilligungszeitraums eine endgültige Anlage "EKS" für die Zeit August 2014 bis Januar
2015 nebst Belegen sowie ein Fahrtenbuch vor. Er erklärte Betriebseinnahmen (BE) in Höhe von insgesamt 7.092,48 Euro, die
sich aus den Einnahmen (6.109,89 Euro) und der vereinnahmten Umsatzsteuer (982,59 Euro) zusammensetzten. An Betriebsausgaben
(BA) gab der Kläger insgesamt 8.188,45 Euro an und eine Nutzung des Kfz von 20.095 km betrieblich sowie 797 km privat. Für
das Kfz setzte der Kläger 214 Euro Steuern, 1.113,61 Euro laufende Betriebskosten, 100,93 Euro Versicherung, 77,66 Euro Reparaturkosten
an abzüglich 79,70 Euro für privat gefahrene Kilometer (insgesamt 1.426,50 Euro). Für Reisekosten gab der Kläger Ausgaben
in Höhe von 521,81 Euro und für Investitionen (z.B. PC-Ausstattung) in Höhe von 1124,16 Euro an. Als weitere Ausgaben machte
er 24,29 Euro für Büromaterial, 310,20 Euro für Telefonkosten, 28,40 Euro für Nebenkosten Geldverkehr, 97,95 Euro für einen
Homepage-Baukasten, 112,84 Euro für Internetdomains, 8,49 Euro für Visitenkarten, 81,39 Euro für Fachzeitschriften, 222,81
Euro für Tablet- und Handy-Flatrate, 4.100 Euro für die Tilgung betrieblicher Darlehen und 425,54 Euro für gezahlte Vorsteuer
geltend.
Mit Bescheid vom 15.06.2015 setzte der Beklagte die Leistungen für die Zeit von August 2014 bis Januar 2015 endgültig in Höhe
von Null Euro monatlich fest und forderte eine Erstattung der Leistungen in Höhe von monatlich 391 Euro für August bis Dezember
2014 und in Höhe von 399 Euro für Januar 2015, insgesamt 2.354 Euro. Das anrechenbare Einkommen übersteige den Bedarf. Den
dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 02.09.2015).
Der Beklagte hatte abweichende BE und BA in die Berechnung des Einkommens eingestellt und einen Gewinn von 4.499,51 Euro ermittelt,
mithin monatsdurchschnittlich 749,91 Euro. Das anrechenbare Einkommen übersteige demnach den Bedarf. Zu den erklärten BE addierte
der Beklagte vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer in Höhe von 43,39 Euro, so dass BE von insgesamt 7.135,87 Euro angesetzt
wurden. Von den BA erkannte der Beklagte 2.636,36 Euro an. Die Kosten für das Kfz würden nur pauschal anerkannt, da die Tätigkeit
nur im Nebenerwerb ausgeübt werde. Es könne keine überwiegend betriebliche Nutzung anerkannt werden. Die angegebenen Fahrten
seien nicht alle als betrieblich notwendig anzusehen. Es seien 13.810 km als betrieblich und 716 km als privat anzuerkennen.
Von den Investitionen erkannte der Beklagte 74,46 Euro an. Nicht notwendige und damit vermeidbare BA seien eine Tastatur,
ein Kartenleser, ein Eingabestift und Fernsehempfänger für das Tablet, weitere zwei PC-Mäuse, ein Notebook, eine externe Festplatte
und ein Pilotenkoffer. Kosten für eine Lampe seien mangels betrieblicher Räumlichkeiten nicht anzuerkennen. Ein Betrag von
21,50 Euro sei nicht nachvollziehbar. Telefonkosten und Kosten für Visitenkarten würden zu 50 Prozent anerkannt werden, da
beides sowohl betrieblich als auch privat genutzt werde. Die Kosten für Geldverkehr, Fachzeitschriften, Tablet-/Handy-Flatrate
und gezahlte Vorsteuer seien als BA nicht anzuerkennen. Das Konto werde auch privat genutzt, die Fachzeitschriften seien für
ein Unternehmen im Nebenerwerb nicht notwendig, ebenso nicht die Kosten für das Tablet. Vorsteuer sei nicht anzuerkennen,
da in der "EKS" bereits Bruttobeträge eingetragen worden seien. Die Kosten für Internetdomains und den Homepage-Baukasten
erkannte der Beklagte teilweise an. Von den geltend gemachten BA für die Tilgung der Darlehen erkannte der Beklagte 400 Euro
an, da nur noch in dieser Höhe betriebliche Darlehen aus dem Jahr 2011 offen gewesen seien. Bei den weiteren Darlehen handele
es sich um private Darlehen.
Gegen den am 28.09.2015 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg. Streitig sei
die Anerkennung von BA, hierbei die Einstufung seiner Tätigkeit als Nebenerwerb, die Kfz-Kosten, das Tablet nebst laufender
Kosten, das Notebook mit Zubehör, die PC Mouse für zwei ältere vorhandene PC, eine LED Lampe für den Schreibtisch, die Kosten
für Domains, die Kosten für notwendige Fachzeitschriften und ein Darlehen als BA.
Mit Urteil vom 24.02.2016 wies das SG die Klage ab. Der Kläger sei nicht hilfebedürftig. Das berücksichtigungsfähige Einkommen übersteige den Bedarf. Der Beklagte
habe richtigerweise BE in Höhe von 7.135,87 Euro angesetzt und damit 43,39 Euro mehr als vom Kläger angegeben. Im Hinblick
auf die BA errechne der Kläger nach Korrektur eines Rechenfehlers einen Betrag von insgesamt 8.081,04 Euro. Die Tilgungsleistungen
für Darlehen aus dem Jahr 2011 und 2014 in Höhe von 4.100 Euro seien nicht anzuerkennen, auch nicht in Höhe von 400 Euro,
wie vom Beklagten zu Gunsten des Klägers angenommen. Es habe keine rechtliche Verpflichtung bestanden, das Darlehen im streitigen
Bewilligungszeitraum teilweise oder sogar vollständig zurückzuzahlen. Es handele sich somit um eine vermeidbare Ausgabe. Ein
konkreter Rückzahlungszeitpunkt sei nicht vereinbart gewesen. Der Beklagte habe zu Recht das Notebook (813,95 Euro) und den
Pilotenkoffer (89,97 Euro) nicht als BA anerkannt. Beide Anschaffungen erleichterten die Arbeit des Klägers in gewisser Weise,
seien allerdings nicht notwendig. Ob die übrigen vom Kläger angesetzten Ausgaben anzuerkennen seien, könne offenbleiben. Denn
selbst bei Anerkennung aller übrigen Ausgaben in voller Höhe errechne sich ein anrechenbares Einkommen, das den Bedarf des
Klägers übersteige.
Gegen das Urteil hat der Kläger am 22.03.2016 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben. Es seien höhere BA anzuerkennen.
Der Kläger hat Kontoauszüge vorgelegt, aus denen Überweisungen an seine Mutter bzw. seine Eltern in Höhe von insgesamt 3.600
Euro ersichtlich sind, die im Betreff die Rückzahlung eines Kredits bzw. eines Autokredits aufweisen.
Der Kläger hat beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. Februar 2016 und den Bescheid vom 15. Juni 2015 in
der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 2. September 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, Leistungen nach dem
SGB II für die Zeit vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2014 in Höhe von 391 Euro monatlich und für Januar 2015 in Höhe von 399
Euro endgültig festzusetzen.
Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung werde auf den endgültigen Festsetzungsbescheid sowie den Widerspruchsbescheid verwiesen. Ergänzend teilte der
Beklagte mit, dass im Januar 2015 399 Euro ausbezahlt worden seien, auch wenn im vorläufigen Bescheid 391 Euro bewilligt worden
seien.
In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, dass es sich bei dem im Jahr 2011 gewährten Darlehen um ein betriebliches
Darlehen von seiner Mutter gehandelt habe. Er habe auch von diesem Geld ein kleines günstiges Auto angeschafft. Von diesem
Darlehen habe er im Jahre 2014 noch 400 Euro zurückbezahlt. Er habe bei den Darlehen im Jahr 2014 "baldmöglichst zurück zahlen"
gewählt, da es für ihn absehbar gewesen sei, dass er bald Geld von neuen Kunden erhalten würde. Deshalb sei seine Mutter auch
nochmal bereit gewesen ihm Geld zur Verfügung zu stellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakte des Beklagten
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige insbesondere gemäß form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§
143,144, 151
Sozialgerichtsgesetz -
SGG) ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt
den Kläger in seinen Rechten. Er war im streitigen Zeitraum hilfebedürftig, weil er über kein anrechenbares Einkommen verfügte.
Der Kläger verfolgt sein Begehren zu Recht im Wege kombinierter Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gemäß §§
54 Abs.
1 Satz 1 Alt. 1 und 2, 56
SGG. Der Kläger begehrt neben der Aufhebung der Erstattungsforderung den Beklagten zu verpflichten auszusprechen, dass abschließende
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wie die vorläufig bewilligten zuerkannt werden (vgl. BSG, Urteil vom 01.12.2016, Az. B 14 AS 34/15 R).
Rechtsgrundlage für die endgültige Festsetzung der Leistungen nach dem SGB II ist § 40 Abs. 2 Nr. 1a SGB II (in der Fassung vom 20. Juli 2006) i.V.m. §
328 Abs.
3 Satz 2 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB III). Nach § 40 Abs. 2 Nr. 1a SGB II a.F. sind die Vorschriften des
SGB III über die vorläufige Entscheidung - §
328 SGB III - entsprechend für das Verfahren nach dem SGB II anwendbar. Mit der endgültigen Festsetzung wird der vorläufige Bewilligungsbescheid gegenstandslos.
Der Kläger gehört dem Grunde nach zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB II). Er hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, er war erwerbsfähig und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
Der Kläger war auch hilfebedürftig gem. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II.
Der Kläger konnte seinen Bedarf gem. § 20 Abs. 1 und 2 S. 1 SGB II in Höhe von 391 Euro bzw. 399 Euro monatlich nicht durch anrechenbares Einkommen gem. §§ 11 ff SGB II in Verbindung mit § 3 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld
II / Sozialgeld (AlgII-V) in der Fassung vom 21.06.2011 decken. Im streitigen Zeitraum standen BE von 7.135,87 Euro BA von
6.640,02 Euro gegenüber. Der Gewinn betrug 495,85 Euro, das monatliche durchschnittliche Einkommen damit 82,64 Euro. Bereits
nach Abzug des Erwerbstätigengrundfreibetrags gem. § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II in Höhe von 100 Euro monatlich verblieb kein anrechenbares Einkommen.
Nach § 3 Abs. 2 und 3 AlgII-V sind zur Berechnung des Einkommens von den BE die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten
notwendigen Ausgaben ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt
werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges
der Leistungen nach dem SGB II entsprechen. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen
Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse
nach dem SGB II erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere
Darlehen verwandt werden. Nach § 3 Abs. 7 S. 1 bis 3 AlgII-V sind bei einem überwiegend betrieblich genutzten Kfz die tatsächlich
geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kfz als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben
um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kfz gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens
50 Prozent betrieblich genutzt wird. Die BE betrugen 7.135,87 Euro im streitigen Zeitraum. Der Beklagte hat zu Recht zu den
vom Kläger erklärten Einnahmen (7.092,48 Euro) die vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer (43,39 Euro) hinzugerechnet (vgl.
BSG, Urteil vom 22.08.2013, Az. B 14 AS 1/13 R). Beim Kläger sind 6.640,02 Euro als BA anzuerkennen gem. § 3 Abs. 2, 3, 7 AlgII-V.
Für das Kfz sind BA in tatsächlicher Höhe vermindert um die privat gefahrenen Kilometer anzuerkennen (1.117,40 Euro). Das
Kfz wurde überwiegend betrieblich genutzt, da der Kläger 20.095 km betrieblich und 797 km privat gefahren ist, mithin deutlich
mehr als 50 Prozent der Fahrten betrieblich waren (vgl. Lange in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 13 Rdn. 60). Die vom Beklagten angenommene Einordnung als "Nebenerwerb" kennt die AlgII-V nicht. Die tatsächlichen laufenden
Betriebskosten des Kfz (korrigiert um einen Rechenfehler) in Höhe von 1.006,20 Euro sowie die Kosten für die Zulassung in
Höhe von 89,97 Euro sind anzuerkennen. Die gefahrenen privaten Kilometer sind abzusetzen (79,90 Euro). Ein Nachweis für die
geltend gemachte Steuer (214 Euro) und die Reparaturen (77,66 Euro) wurde nicht vorgelegt, weshalb es sich nicht um tatsächliche
BA handelt.
Die vom Kläger angegebenen Investitionen sind in Höhe von 1.054,59 Euro zu berücksichtigen. Anders als der Beklagte geht der
Senat davon aus, dass die vom Kläger getätigten Investitionen für Computerausstattung notwendig für die ausgeübte selbständige
Tätigkeit sind. Der Kläger ist im Bereich "neue Medien" tätig, so dass er insbesondere nicht auf veraltete Geräte verwiesen
werden kann. Der Beklagte verkennt die Leistung des Klägers, wenn er diese als nicht ernst zu nehmenden Nebenerwerb deklariert.
Der Kläger konnte kurze Zeit nach dem streitigen Zeitraum seinen Bedarf decken und war auf Leistungen nach dem SGB II nicht mehr angewiesen. Die Ausgaben für eine Tastatur (84,90 Euro), einen Kartenleser (7,30 Euro), eine PC-Mouse (29,99 Euro)
und einen Eingabestift für das Tablet (4,99 Euro) sind notwendige BA. Im vorangegangenen Zeitraum war der Beklagte vom Sozialgericht
rechtskräftig verurteilt worden, die Kosten eines Tablets als BA anzuerkennen, mithin sind auch die Folgekosten des Tablets
anzuerkennen. Die Ersatzbeschaffung von zwei weiteren PC-Mäusen ist ebenfalls anzuerkennen (74,98 Euro), wie auch das weitere
Notebook (600 Euro), die externe Festplatte (129 Euro) und der Pilotenkoffer (84,95 Euro) BA darstellen. Wegen fehlender Notwendigkeit
sind nicht anzuerkennen die Kosten für einen Fernsehempfänger (29,99 Euro) sowie einer Pendelleuchte (29,99 Euro), die regelmäßig
keine Schreibtischausstattung darstellt, sondern dem Wohnbereich zuzuordnen ist. Weitere 21,50 Euro konnte der Kläger selbst
nicht erklären und nachweisen, weitere 5,99 Euro sind nicht belegt. Die Reisekosten in Höhe von 521,81 Euro sowie Ausgaben
für Büromaterial (24,29 Euro) sind als notwendige BA anzusehen, was auch der Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat. Visitenkarten
(8,49 Euro) und Fachzeitschriften (81,39 Euro) sind in voller Höhe als BA anzuerkennen. Telefonkosten und Nebenkosten Geldverkehr
sind mit 50 Prozent der tatsächlichen Kosten anzusetzen, da das Telefon und das Konto sowohl betrieblich als auch privat genutzt
wurden (155,10 Euro und 14,20 Euro). Bei den Kosten der Internetdomains ist die Domain " xxx" (39,98 Euro) eine notwendige
BA, ebenso der Virenschutz Norton (4,99 Euro) und Mobilfunkkosten (7,76 Euro) jeweils zzgl. MWSt. Nicht anzuerkennen sind
die Kosten für eine Homepage mit dem Namen "wxx" bzw. "w"; ein Bezug zur selbständigen Tätigkeit des Klägers besteht nicht.
Für den Homepage-Baukasten sowie Tablet- und Handy-Flatrate gibt es keine Belege, so dass es sich nicht um tatsächliche Ausgaben
handelt. Die gezahlte Vorsteuer ist nicht als BA gesondert abzugsfähig, weil diese bereits bei den als Bruttobeträge angesetzten
Waren/ Leistungen berücksichtigt wurde (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 19.10.2016, Az. L 4 AS 155/14).
Die Rückzahlung von betrieblichen Darlehen in Höhe von insgesamt 3.600 Euro ist eine gemäß § 3 Abs. 2 und 3 AlgII-V absetzbare
BA. Der Kläger hat Tilgungsleistungen in dieser Höhe im streitigen Zeitraum nachgewiesen. Anders als der Beklagte bejaht der
Senat eine überwiegend betriebliche Nutzung des Kfz. Grundsätzlich sind deshalb Anschaffungs- und Reparaturkosten des überwiegend
betrieblich genutzten Kfz, als für die selbständige Tätigkeit notwendiges Wirtschaftsgut, betrieblich notwendige Ausgaben.
Nimmt der Kläger für die Anschaffung und Reparatur des Kfz ein Darlehen auf, so ist dies betrieblich veranlasst. Tatsächlich
geleistete und unvermeidbare Tilgungszahlungen sind deshalb eine anzuerkennende BA (vgl. Lange a.a.O. § 13 Rdn. 58 am Ende).
Anders als das Sozialgericht ausführt, sind die Tilgungsleistungen auch fällig und damit unvermeidbar für den Kläger (§ 3 Abs. 3 S. 1 AlgII-V). Die Fälligkeit in verzinslichen Darlehensverträgen regelt §
271 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) in Verbindung mit §
488 Abs.
1 S. 2
BGB; wobei die Rückzahlung des Darlehens bei verzinslichen Darlehensverträgen nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis steht (vgl.
Palandt, 77. Aufl. 2018, Vorb v §
488 Rdn. 2, §
488 Rdn. 6). Nach §
271 Abs.
1 BGB kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken, wenn eine Zeit für die Leistung weder
bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Die Fälligkeit ist in den Darlehensverträgen aus dem Jahr 2014 mit "baldmöglichst
in frei wählbaren Raten" geregelt. Der Darlehensvertrag aus dem Jahr 2011 enthielt ebenfalls eine "unbestimmte" Fälligkeitsvereinbarung,
was der Niederschrift zur öffentlichen Sitzung vor dem Sozialgericht Augsburg am 18.03.2013 (Az. S 11 AS 1186/12) zu entnehmen ist. Eine vertragliche Bestimmung ist der Auslegung zugänglich (§§
187 - 193
BGB). Wird die Leistungszeit durch unbestimmte Formulierungen wie "in Kürze" oder "möglichst bald" festgelegt, ist der Beurteilungsspielraum
nach billigem Ermessen auszufüllen (vgl. Palandt a.a.O. § 271 Rdn. 4). Vor diesem Hintergrund ist der Vertrag auszulegen bzw.
"auszufüllen". Die Mutter des Klägers hat diesem Geld geliehen und wollte das Geld zurückerhalten. Der Rückzahlungszeitpunkt
war mithin seitens des Klägers nicht "frei wählbar", sondern sollte sich an dessen Einnahmen orientieren. In die Auslegung
nach billigem Ermessen fließt mit ein, dass die Darlehensgeberin Rentnerin war und der Kläger die Rückzahlungen jeweils dann
tätigte, wenn höhere Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielt wurden, was durch die Kontoauszüge belegt wird.
Der Absetzbarkeit dieser Tilgungszahlungen steht § 3 Abs. 3 S. 3 AlgII-V nicht entgegen, denn der Zeitpunkt der Rückzahlung
führt nicht zu einem auffälligen Missverhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben. Die Einmischung des Leistungsträgers in die
Geschäftspolitik des Klägers entspricht zwar der Intention des Verordnungsgebers (vgl. Mecke a.a.O. Rdn. 59 a.E.). Deshalb
sollen Leistungsträger z.B. im Rahmen der Betreuung des Hilfebedürftigen und mit Blick auf das Selbsthilfegebot auf Ausgabensenkungen
und - verschiebungen z.B. durch Reduzierung von Tilgungsraten hinwirken und soweit dies nicht geschieht, den Abzug für die
entsprechenden Ausgaben um den nicht notwendigen Teil mindern (Entwurfsbegründung BMAS zu AlgII-VO 2008, S. 16, abgedruckt
in der 2. Aufl.). Ein frühzeitiges, lenkendes Hinwirken des Beklagten auf andere Tilgungsleistungen ist nicht erfolgt. Vielmehr
hat der Beklagte frühere Darlehensrückzahlungen als BA anerkannt. Auch § 3 Abs. 3 S. 4 und 5 AlgII-V steht einer Anerkennung
als BA bereits nach dem Wortlaut nicht entgegen. Denn für die Ausgabe - hier Tilgungsleistung - wurde kein betriebliches Darlehen
aufgenommen. Nach § 3 Abs. 3 S. 4 AlgII-V war der Kaufpreis für das KfZ im Zeitpunkt der Anschaffung keine absetzbare BA,
weil der Kläger dies durch ein Darlehen finanziert hatte. Die Fremdfinanzierung einer nach § 3 Abs. 2 und 3 AlgII-V anzuerkennenden
BA verschiebt den Zeitpunkt der Absetzung der BA von der Anschaffung auf den Zeitpunkt der Tilgung des Darlehens. Dies wird
durch § 3 Abs. 3 S. 5 AlgII-V verdeutlicht. Ausgaben, die durch betriebliche oder andere Darlehen finanziert werden, sind
keine absetzbaren BA, weil diese die Einkommenssituation nicht beeinflussen, sie werden "durchgereicht". Sie wirken sich erst
mit der Tilgung des Darlehens aus. Dies korrespondiert damit, dass Einnahmen, die mit einer Rückzahlungsverpflichtung verbunden
sind, im Bereich des SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 17.06.2010, Az. B 14 AS 46/09 R, Rn. 14 ff). Somit bleibt der Zufluss des Darlehens unberücksichtigt, während die Tilgung von betrieblich veranlassten
Darlehen BA sind. Dem steht die Rechtsprechung des BSG zur Unbeachtlichkeit der Tilgung von Schulden nicht entgegen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 30.09.2008, Az. B 4 AS 29/07 R, Rn. 19). Die Rechtsprechung bezieht sich auf Darlehen im privaten Bereich (vgl. zum Ganzen ausführlich LSG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 12.06.2015, Az. L 25 AS 3370/13, Rn. 43 ff).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG sind nicht ersichtlich.