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LSG Bayern, Urteil vom 24.11.2010 - 16 AS 260/10
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Eingliederungsleistungen als Darlehen für Anschaffungskosten eines Computers und Reparaturkosten eines Kfz
Gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II kann die Agentur für Arbeit zur Eingliederung in Arbeit Leistungen nach dem 1. Abschnitt des 4. Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringen. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB III können Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget hat zur Voraussetzung, dass die hilfebedürftige Person arbeitslos ist, die gewünschte Leistung der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung dient und diese Leistung für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Dies bedeutet, dass die berufliche Eingliederung auf andere Art und Weise nicht zu erreichen ist (hier verneint für eine Darlehensgewährung zur Neuanschaffung eines PCs beziehungsweise für Reparaturkosten eines Pkw). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 16 Abs. 1 S. 2
,
SGB II § 23 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 41 Abs. 2
,
SGB III § 45 Abs. 1
Vorinstanzen: SG München 10.03.2010 S 53 AS 2818/09
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. März 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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