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LSG Bayern, Beschluss vom 01.03.2016 - 16 AS 27/16
Zulässigkeit einer Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren; Rechtsschutzmöglichkeiten im Verfahren um die Fortsetzung eines durch Klagerücknahme beendeten Rechtsstreites; Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes unter 750 Euro
1. Nach Auffassung des erkennenden Senats bestimmt sich auch bei Verfahren, die auf die Fortsetzung eines infolge einer Klagerücknahme nach § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG beendeten Verfahrens gerichtet sind, der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 144 Abs. 1 SGG nach dem Streitgegenstand des Klageverfahrens, dessen Fortsetzung streitig ist.
2. Die Rechtsschutzmöglichkeiten sollen im Verfahren um die Fortsetzung eines durch Klagerücknahme beendeten Rechtsstreites im Vergleich zum Hauptsacheverfahren nicht erweitert werden.
3. Andernfalls wäre vom Ausgang der Entscheidung des Gerichts abhängig, ob die Berufung zulässig ist oder nicht.
4. Eine unanfechtbare Entscheidung kann auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf hin allenfalls dann geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspricht oder grobes prozessuales Unrecht enthält.
Normenkette:
SGG § 102 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 102
,
SGG § 144 Abs. 1
,
SGG § 144
,
SGG § 178a
,
ZPO § 591
Vorinstanzen: SG Augsburg S 15 AS 665/15 , SG Augsburg 03.11.2015 L 8 AS 817/15 NZB
Tenor
I.
Auf die Anhörungsrüge des Beschwerde- und Rügeführers wird das Verfahren mit dem ursprünglichen Aktenzeichen L 8 AS 817/15 NZB fortgesetzt.
II.
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 21. Dezember 2015 über die Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 3. November 2015 (L 8 AS 817/15 NZB) wird zurückgewiesen.
III.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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