Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.03.2007 ohne Anrechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des Klägers zu
2 streitig.
Der 1985 geborene Kläger zu 1, dessen 1961 geborener Vater (Kläger zu 2), der seit 1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
auf Dauer (ab Juli 2005 in Höhe von EUR 615,84) bezieht, und seine 1986 geborene Schwester leben in einem gemeinsamen Haushalt
im Eigenheim des Klägers zu 2. Der Kläger zu 1 bezog bis August 2005 Arbeitslosengeld I, anschließend Arbeitslosengeld II
bis Mai 2006 und war von Juni bis September 2006 gegen Entgelt beschäftigt.
Am 22.09.2006 beantragte er erneut die Gewährung von Arbeitslosengeld II, weil er weder Einkommen erziele noch über Vermögen
verfüge. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 08.11.2006 Arbeitslosengeld II in Höhe von EUR 400,64 für den Oktober
2006 und in Höhe von monatlich EUR 175,64 für den Zeitraum von November 2006 bis März 2007. Dabei setzte sie jeweils eine
Regelleistung in Höhe von EUR 276,- sowie einen Zuschlag von EUR 80,- monatlich fest. Die Kosten der Unterkunft bezifferte
sie für den Oktober mit EUR 235,92 und für den Zeitraum von November 2006 bis März 2007 mit EUR 10,92 (Nebenkosten in Höhe
von insgesamt EUR 32,78 geteilt durch drei Personen). Es erfolgte jeweils ein monatlicher Abzug von EUR 191,28 wegen der Anrechnung
des Einkommens des Klägers zu 2, der mit dem Kläger zu 1 eine Bedarfsgemeinschaft bilde.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch wandten sich die Kläger u.a. gegen die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft, weil der Kläger
zu 2 gegenüber dem Kläger zu 1 nicht unterhaltspflichtig sei und die Vorschrift des § 7 Abs.3 Satz 1 Nr. 2 SGB II in der ab
01.07.2006 geltenden Fassung verfassungswidrig sei. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2007 als unbegründet
zurückgewiesen. Der Kläger zu 1 bilde mit seinem Vater, der Kläger zu 2, eine Bedarfsgemeinschaft. Unerheblich sei dabei,
dass der Kläger zu 2 auf Dauer erwerbsunfähig sei; dieser erhalte daher keine Leistungen nach dem SGB II, sondern nach dem
4. Kapitel des SGB XII (§ 5 Abs.2 Satz 3 SGB II). Die Schwester des Klägers zu 1 gehöre nicht zur Bedarfsgemeinschaft, weil
sie auf Grund ihres Einkommens ihren Lebensunterhalt selbst sichere. Die vom Kläger zu 2 bezogene Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
in Höhe von monatlich EUR 615,84, die um die Versicherungspauschale von EUR 30,- und um die Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung
von EUR 38,64 monatlich auf EUR 547,20 monatlich zu bereinigen sei, sei in Höhe von EUR 191,28 auf das Arbeitslosengeld II
des Klägers zu 1 anzurechnen. Denn der Bedarf des Klägers zu 2 betrage EUR 355,92 (EUR 345,- Regelleistung und EUR 10,92 Kosten
der Unterkunft), so dass der übersteigende Betrag als Einkommen beim Kläger zu 1 zu berücksichtigen sei.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg machten die Kläger die Verfassungswidrigkeit der Regelung
des § 7 Abs.3 Nr. 2 SGB II geltend. Diese Norm verstoße gegen das Sozialstaatsprinzip, weil der Kläger zu 1 nach bürgerlichem
Recht keinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinem Vater, dem Kläger zu 2, habe. Denn der Kläger zu 2 sei nicht leistungsfähig
und es bestehe keine gesteigerte Unterhaltspflicht des Klägers zu 2 gegenüber seinem volljährigen Sohn, der bereits seine
Ausbildung abgeschlossen habe. Soweit der Kläger zu 1 tatsächlich durch seinen Vater unterstützt werden müsse, weil der Staat
keine Leistungen erbringe, handle es sich um unbeachtliche freigebige Zuwendungen Dritter. Dem Staat sei es verwehrt, Bedürftige
zur Deckung ihres regelmäßigen Bedarfs auf freigebige Zuwendungen zu verweisen. Weigerten sich die Eltern, dem volljährigen
Kind neben der Wohnung Geld zu geben, könne dieses Kind nicht seinen Lebensunterhalt bestreiten, weil es weder die Eltern
auf Unterhalt verklagen noch staatliche Hilfe in Anspruch nehmen könne. Ferner verstoße die Regelung in § 7 Abs. 3 Nr. 2, § 9 Abs.2 Satz 2 SGB II gegen Art.
3 Abs.1
GG, weil die Grenze des 25. Lebensjahres eine willkürliche Altersgrenze sei und weder durch eine Verpflichtung der Eltern noch
durch eine soziale Üblichkeit gerechtfertigt sei. Auch sei diese Regelung nicht zur Missbrauchsbekämpfung erforderlich gewesen.
Schließlich sei durch diese Vorschrift auch das Eigentumsrecht des Elternteils, bei dem das Kind wohne, verletzt. Der andere
Elternteil, bei dem das Kind nicht wohne, werde nicht herangezogen. Auch erfolge diese Belastung unabhängig von den sonstigen
Verpflichtungen des Elternteils. Dies bedeute einen schweren und unzumutbaren Eingriff in das Eigentum des betroffenen Elternteils;
der alleinerziehende Elternteil sei damit auch in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Im Übrigen würde dies im allgemeinen
zu einer strukturellen Schlechterstellung der Frauen, bei denen üblicherweise die Kinder wohnen würden, gegenüber den Männern
führen, so dass ferner Art.
3 Abs.2
GG (
Grundgesetz) verletzt wäre.
Die Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragte in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2008, die Beklagte unter Abänderung
des Bescheides vom 08.11.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2007 zu verurteilen, "dem Kläger zu 1 Arbeitslosengeld
II ab Oktober 2006 ohne Berücksichtigung des Einkommens des Klägers zu 2 zu bewilligen".
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 10. Juli 2008 ab. Die Klage sei zum einen mangels bestimmten Klageantrags
unzulässig. Es liege keine Feststellungsklage, sondern eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß §
54 Abs.1 Satz 1, Abs.4
SGG vor. Auch wenn es den Klägern vordergründig darum gehe, nicht als Bedarfsgemeinschaft angesehen zu werden, werde letztlich
bezweckt, höhere Leistungen für den Kläger zu 1 zu erzielen. Ein bestimmter Klageantrag im Sinn des §
92 Satz 1
SGG, der bei Leistungsklagen, die auf eine Geldleistung gerichtet seien, einen bezifferten Betrag enthalten müsse, sei nicht
gestellt worden, obwohl der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung auf diese Problematik hingewiesen habe. Soweit der Klageantrag
auch die Zeit ab April 2007 erfasse, sei die Klage unzulässig, weil insoweit kein abgeschlossenes Vorverfahren als Klagevoraussetzung
vorliege (§
78 Abs.1, Abs.3
SGG). Der streitgegenständliche Bescheid vom 08.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2007 beziehe sich
nur auf den Zeitraum von Oktober 2006 bis März 2007.
Zum anderen sei die Klage auch nicht begründet. Das Sozialstaatsprinzip sei wegen des großen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers
nicht verletzt. Es sei nicht verfassungsrechtlich vorgegeben, dass der Gesetzgeber bei der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung
im Sinn des SGB II an die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsregelungen anknüpfen müsse. Auch sei durch die Anrechnung des Einkommens
des Klägers zu 2 weder dessen Existenzminimum noch das Existenzminimum des Klägers zu 1 verletzt. Hinsichtlich der geltend
gemachten Freiheitsgrundrechte seien die Eingriffe gerechtfertigt und verhältnismäßig. Der Kläger zu 1 sei verpflichtet, Wege
aus der Arbeitslosigkeit und zur eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts zu suchen und zu finden (§ 2 SGB II); dies
ergebe sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität staatlicher Fürsorgeleistungen, wie er insbesondere in Art.
6 Abs.2
GG zum Ausdruck komme. Auch die Finanzierbarkeit dieser Leistungen durch die steuerzahlenden Bürger sei begrenzt. Schließlich
verstoße die Altersgrenze mit 25 Jahren, die der Lebenswirklichkeit entspreche und dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
unterliege, nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Dagegen haben die Kläger Berufung eingelegt. Nach Ansicht deren Prozessbevollmächtigter sei die Klage nicht unzulässig gewesen.
Es habe sich um eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach §
54 Abs.4
SGG gegen die unterbliebene "Mehrbewilligung" gehandelt. Ein bezifferter Klageantrag sei nicht erforderlich gewesen, weil der
Klageantrag, dem Kläger zu 1 Arbeitslosengeld II ohne Berücksichtigung des Einkommens des Klägers zu 2 zu bewilligen, auszulegen
sei. Aus dem angefochtenen Bescheid gehe hervor, dass dem Kläger zu 1 ein Einkommen seines Vaters in Höhe von monatlich EUR
191,28 monatlich angerechnet werde, so dass sich das mit der Klage angestrebte Ziel eines um diesen Anrechnungsbetrag erhöhten
Arbeitslosengeldes II ergebe. Ergänzend wird in der Sache darauf hingewiesen, dass die dem Kläger zu 2 nach der Anrechnung
verbleibende Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur zur Bestreitung des sozial-rechtlichen Existenzminimums genüge und daher sozialstaatswidrig
sei. Es gebe weder unterhaltsrechtliche noch sonstige Grundsätze, die zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern eine
besondere Einstandsgemeinschaft nahe legten.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Juli 2008 und unter Abänderung des Bescheides
vom 08.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2007 zu verurteilen, höheres Arbeitslosengeld II für den
Kläger zu 1 ohne Berücksichtigung des Einkommens des Klägers zu 2 in Höhe von monatlich EUR 191,28 für den Zeitraum von Oktober
2006 bis März 2007, insgesamt EUR 1.147,68 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach ihrer Ansicht sei die Berücksichtigung des Einkommens des Klägers zu 2 nicht verfassungswidrig. Zwar sei der Staat auf
Grund des Sozialstaatsprinzips verpflichtet, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger zu schaffen.
Es gelte aber der Grundsatz der Subsidiarität, der vom Gesetzgeber auch in der Bildung der Bedarfsgemeinschaft konkretisiert
sei. Art.
6 Abs.2
GG begründe das Recht wie die Pflicht der Eltern, ihren Kindern Pflege und Erziehung zukommen zu lassen und damit ihnen auch
Unterhalt zu gewähren. § 7 Abs.3 Nrn. 2 und 4 SGB II knüpfe an die familiäre Verantwortlichkeit und die Eltern-Kind-Beziehung
an und mache die Leistungen zur Existenzsicherung von der Leistungsfähigkeit dieser Gemeinschaft abhängig. Dabei werde nicht
an die Unterhaltspflichten nach dem
BGB angeknüpft. Auch die Altersgrenze von 25 Jahren sei nicht willkürlich. Die besondere Stellung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, sei besonders zu würdigen (s. § 3 Abs.2 SGB II). Die Anhebung des Lebensalters
durch das Gesetz vom 24.03.2006 sei daher entsprechend dem System des SGB II erfolgt.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider
Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann den anhängigen Rechtsstreit durch Beschluss gemäß §
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) entscheiden, weil der Berufung eine mündliche Verhandlung des Sozialgerichts Regensburg, an der der Kläger zu 1 sowie seine
Prozessbevollmächtigte teilnahmen und so ausreichend Gelegenheit hatten sich zu äußern, vorausging, der Senat die Berufung
einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§
153 Abs.
4 Satz 1
SGG). Auf die Anhörungsmitteilung des Senats hin haben die Kläger ihr Einverständnis hierzu erklärt.
Die von den Klägern form- und fristgerecht eingelegte statthafte Berufung ist gemäß §§
143,
151 SGG zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Berufung des Klägers zu 2 ist bereits aus prozessualen Gründen und
die Berufung des Klägers zu 1 aus materiell-rechtlichen Gründen als unbegründet zurückzuweisen.
1. Der Kläger zu 2 bildet zwar mit seinem Sohn, den Kläger zu 1, trotz des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf
Dauer eine Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB (die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft ist von der eigenen
Leistungsberechtigung nach dem SGB II unabhängig: s. etwa Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 57).
Weil er selbst nicht erwerbsfähig im Sinn des § 7 Abs.1 Satz 1 Nr. 2, § 8 Abs.1 SGB II ist, kann er keine Leistungen nach
dem SGB II - auch kein Sozialgeld (§ 28 SGB II) - erhalten. Der Kläger zu 2 unterfiele somit bei Bedürftigkeit dem Leistungssystem
des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Seine Klage war somit mangels Beschwer bereits unzulässig (s.
BSG, Urteil vom 29.03.2007, Az. B 7b AS 2/06 R).
Der Kläger zu 1 hat verfahrensrechtlich zu Recht Leistungen nur an sich selbst geltend gemacht, weil die Beklagte nach dem
Inhalt des angefochtenen Bescheides vom 08.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2007 nicht über Ansprüche
des Klägers zu 2 eine Verfügung (§ 31 SGB X) getroffen hat.
2. Die Klage des Klägers zu 1 war hinsichtlich des im Berufungsverfahren noch streitigen Zeitraums von Oktober 2006 bis März
2007 zulässig. Sie war - entgegen der Ansicht des Sozialgerichts - nicht mangels bestimmten Klageantrags unzulässig.
Nach §
92 Abs.1 Satz 3
SGG soll die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Auf Grund der Dispositionsmaxime des Klägers ist es Sache der Beteiligten,
mit ihrem Antrag den Gegenstand des Verfahrens zu bestimmen mit der Folge, dass das Gericht nur über die vom Kläger erhobenen
Ansprüche entscheidet, ohne allerdings an die Fassung des Antrags gebunden zu sein (§
123 SGG). Notwendig ist daher, dass bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung klar wird, welches Ziel mit der Klage verfolgt wird
(BSG, SozR 4-1500 § 92 Nr. 2). Bei einer auf eine Geldleistung gerichtete Klage muss der geforderte Geldbetrag nicht zwingend
exakt beziffert werden (BSGE 60, 87, 90).
Aus dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger, "dem Kläger zu 1 Arbeitslosengeld
II ab Oktober 2006 ohne Berücksichtigung des Einkommens des Klägers zu 2 zu bewilligen", ergibt sich unter Berücksichtigung
des gesamten Klagevortrags sowie des Inhalts des angefochtenen Bescheides eindeutig, dass sie mit der Klage das Ziel der Zahlung
eines höheren Arbeitslosengeldes II ohne Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 2 in Höhe von monatlich EUR 191,28 für die
Zeit ab Oktober 2006 verfolgte.
Im übrigen wäre es dem Sozialgericht verwehrt gewesen, die Klage mangels bestimmten Klageantrags als unzulässig zu verwerfen.
Auch wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, so entfällt die (dann geringere) Hinweispflicht des
Gerichts nach §
106 Abs.
1 SGG, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken, nicht. Sofern es sich nicht um umstrittene und schwierige Rechtsfragen
handelt, muss der Vorsitzende zur Klarstellung der Anträge auffordern und ggf. Formulierungshilfe leisten (s. etwa Leitherer
in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., §
106 Rdnr. 5 a). Den Beteiligten ist grundsätzlich der richtige Weg zu weisen, wie sie ihr Ziel am besten und zweckmäßigsten erreichen
können (Leitherer aaO. § 106 Rdnr. 4 m.w.N.).
Das Sozialgericht hat zu Recht als richtige Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (sog. unechte Leistungsklage
nach §
54 Abs.1 und 4
SGG) angenommen, weil die Beklagte die volle (ungekürzte) Zahlung des Arbeitslosengeldes II abgelehnt hat und der Kläger zu 1
einen Anspruch auf Zahlung eines höheren Arbeitslosengeldes II geltend gemacht hat (s. näher hierzu etwa Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer
aaO. § 54 Rdnr. 38).
3. Der Kläger zu 1 hat keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 2 in
Höhe von EUR 191,28 monatlich für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.03.2007.
Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs.1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden
Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen erhält. Bei
unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen
zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen
und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen (§ 9 Abs.2 Satz 2 SGB II in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung).
Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt nach Satz 3 dieser
Vorschrift jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.
Die Berücksichtigung des Einkommens des Klägers zu 2 folgt aus seiner Mitgliedschaft in der Bedarfsgemeinschaft mit dem Kläger
zu 1.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs.3 Nr. 2 SGB II in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung auch der im Haushalt lebende
- nicht erwerbsfähige - Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, und nach Nr. 4 dieser Vorschrift die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in Nr. 2 genannten Personen,
wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht
aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz vom 24.3.2006 die ursprüngliche
Altersgrenze von 18 Jahren als Austrittsgrenze aus der Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern auf 25 Jahre angehoben, um bewusst
keinen Anreiz mehr zum Auszug aus dem elterlichen Haushalt und zur Gründung eines eigenen Hausstandes zu schaffen (BT-Drucks
16/688 S. 13; vgl. hierzu die flankierenden Regelungen des § 22 Abs.2 a, § 20 Abs.2 SGB II). Die vom Gesetzgeber getroffene
Wertentscheidung, nach der wirtschaftlich nicht auf eigenen Füßen stehende, unverheiratete Kindern bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres ihre Kosten des Lebensunterhalts nicht auf Kosten der Allgemeinheit sicherstellen können und sollen, ist
nicht zu beanstanden. Dem familiären Netz der Verbundenheit und Betreuung sowie Sorge gebührt gegenüber der Ausweitung von
Bedarfsgemeinschaften der Vorrang.
Nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 7 SGB II bilden die Kläger zu 1 und 2 eine Bedarfsgemeinschaft, die mit bürgerlich-rechtlichen
Unterhaltspflichten nicht zur Deckung gebracht werden kann (so etwa Spellbrink, NZS 2007, 121, 123)). Nur die Eltern beziehungsweise der Elternteil haften für die Bedarfsunterdeckung der Bedarfsgemeinschaft als Individuum
mit; dagegen haften die Kinder nicht umgekehrt für ihre Eltern.
Der Senat hat keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit vorgenannter Vorschriften über die Bedarfs-
und Einstandsgemeinschaft. Der Gesetzgeber ist im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums berechtigt, typisierende Regelungen
zu schaffen, wo das Eintreten Dritter aufgrund rechtlicher oder moralischer Verpflichtung typischerweise erwartet werden kann.
In aller Regel kommen leibliche Eltern ihrer Verantwortung für die mit ihnen zusammen lebenden bis zu 25 Jahre alten unverheirateten
Kindern nach, auch wenn sich ein Elternteil in seinen eigenen Bedürfnissen einschränken muss (vgl. auch zur Einstandsgemeinschaft
mit einem Stiefelternteil: Urteil des BSG vom 13.11.2008, Az. B 14 AS 2/08 R). Eine Bedarfsdeckung durch die leiblichen Eltern darf in diesen Fällen unwiderlediglich vermutet werden. An dieses tradierte,
von der Verfassung geschützte (Art.
6 Abs.2
GG) Familienbild, nach dem leibliche Eltern ihre bei ihnen wohnenden Kinder in Notsituationen unterstützen, durfte der Gesetzgeber
anknüpfen.
Der Kläger zu 1 ist daher durch die Neuregelung des SGB II-ÄndG vom 24.3.2006 BGBl. I 538 nicht in seinem durch Art.
2 Abs.1 i.V.m. Artikel
3 Abs.1
GG und mit dem Rechtsstaatsprinzip garantierten Teilhaberecht verletzt. Denn der Gesetzgeber ist im Rahmen seiner weiten Gestaltungsfreiheit
grundsätzlich befugt, in das jeweils vorgefundene Leistungsgefüge ordnend einzugreifen. Die Neuregelung verletzt auch nicht
den allgemeinen Gleichheitssatz, weil keine Ungleichbehandlung der erwerbsfähigen Kinder bis 25 Jahren besteht und für die
Bestimmung der Altersgrenze mit 25 Jahren hinreichende sachliche Gründe bestehen. Nach der sozialen Wirklichkeit leben nämlich
viele unverheiratete Kinder bis zu 25 Jahren - insbesondere bis zum Abschluss ihrer Ausbildung - zusammen mit ihren Eltern
in einem gemeinsamen Haushalt, um Kosten einer eigenen Haushaltsführung etc. zu vermeiden und Unterstützung innerhalb der
Haushaltsgemeinschaft zu erfahren. Die Festsetzung einer Altersgrenze von 25 Jahren ist daher weder objektiv eindeutig unangemessen
noch ist der Kläger zu 1 dadurch im Übermaß betroffen. Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip vor,
weil dieses nur die Pflicht des Staates begründet, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen (BVerfGE 35, 202,235 f.; 27, 253,283). Die Erfüllung dieser Verpflichtung obliegt vornehmlich der eigenverantwortlichen Gestaltung des Gesetzgebers;
dieser Gestaltungsspielraum wurde hier nicht überschritten.
Der Senat gelangte auch nicht zur Überzeugung, dass durch die Einsatzgemeinschaft verfassungsrechtlich geschützte Rechte des
Klägers zu 2 verletzt sind.
Die Kostenentscheidung gemäß §
193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung keinen Erfolg hatte.
Gründe, gemäß §
160 Abs.2
SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.