Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Hinblick
auf den Abzug einer Versicherungspauschale in Höhe von monatlich EUR 30,- für den Zeitraum vom 01.04.2006 bis 30.06.2007.
Die 1971 geborene, alleinerziehende Klägerin zu 1 lebt mit ihrem 1997 geborenen Sohn (Kläger zu 2) in einem gemeinsamen Haushalt.
Sie bezieht im Anschluss an Leistungen der Sozialhilfe, bei denen monatlich ein Abzug für ihre Haftpflichtversicherung in
Höhe von EUR 5,93 vorgenommen wurde, seit 01.01.2005 von der Beklagten für sich und ihr Kind Leistungen nach dem SGB II. Sie
erzielt keine Einkünfte und verfügt über kein den Freibetrag übersteigendes Vermögen. Für den Kläger zu 2 wird ein monatliches
Kindergeld in Höhe von EUR 154,- sowie ein Unterhaltsvorschuss in Höhe von EUR 247,-, der mit dem Einverständnis der Klägerin
zu 1 vom Jugendamt direkt an die Beklagte überwiesen wird, gezahlt.
Die Beklagte hatte den Klägern Leistungen nach dem SGB II unter Abzug einer monatlichen Versicherungspauschale in Höhe von
EUR 30,- bei dem als Einkommen des Klägers zu 2 zu berücksichtigenden Kindergeld in dem Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.03.2006
gewährt.
Im Rahmen des Verfahrens auf Übernahme der Beiträge der Klägerin zu 1 zur Kfz Haftpflichtversicherung (bestandskräftige Ablehnung
mit Bescheid vom 10.01.2006) überprüfte die Beklagte auch den bislang erfolgten Abzug der Versicherungspauschale und erachtete
diesen Abzug für unzutreffend. Sie bewilligte daher mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.02.2006 - die Klage gegen den Widerspruchsbescheid
vom 02.05.2006 wurde zurückgenommen - für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2006 und mit weiteren bestandskräftigen Bescheiden
vom 09.06.2006 und vom 27.11.2006 für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 30.06.2007 die Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld
II und Sozialgeld) ohne Abzug einer Versicherungspauschale in Höhe von monatlich EUR 30,-. Dabei legte sie für die Klägerin
zu 1 eine Regelleistung von EUR 345,- und eine Leistung für Mehrbedarf als Alleinerziehende in Höhe von EUR 41,- monatlich
zu Grunde. Für den Kläger zu 2 ging sie von einer monatlichen Regelleistung von EUR 207,- aus. Daneben berechnete sie den
Unterkunftsbedarf der Kläger mit monatlich EUR 423,95 (EUR 211,98 für den Kläger zu 2). Sie berücksichtigte bei der Berechnung
der Leistungen des Klägers zu 2 dessen Kindergeld in Höhe von EUR 154,-; einen Pauschbetrag für private Versicherungen brachte
sie hiervon nicht in Abzug.
Mit Schreiben vom 29.05.2007, eingegangen bei der Beklagten am 30.05.2007 beantragte die Klägerin zu 1 bei der Beklagten unter
Hinweis auf die Urteile des BSG in den Verfahren B 9b SO 6/06 R und B 9b SO 5/06 R die Berichtigung der Bescheide, mit denen
ihr ab dem 01.04.2006 Leistungen nach dem SGB II ohne Abzug einer monatlichen Versicherungspauschale in Höhe von EUR 30,-
gezahlt worden waren. Denn das Kindergeld sei als ihr Einkommen zu qualifizieren, so dass es um die Versicherungspauschale
zu bereinigen sei.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2007 ab,
weil die zur Überprüfung gestellten Bescheide nicht zu beanstanden seien. Das Kindergeld sei hier Einkommen des Klägers zu
2. Gemäß § 11 Abs.1 SGB II sei das Kindergeld für minderjährige Kinder als Einkommen des Kindes anzurechnen, soweit es von
diesem zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt werde. Eine Anrechnung des Kindergeldes beim Bezugsberechtigten selbst
sei nur möglich, wenn der Bedarf des Kindes durch anderweitiges eigenes Einkommen, z.B. Unterhaltszahlungen, gedeckt sei.
Der Bedarf des Klägers zu 2 sei jedoch selbst nach Abzug des Unterhalts in Höhe von EUR 247,- und des Kindergeldes noch nicht
gedeckt. Die Versicherungspauschale könne gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitslosengeld II - Verordnung jedoch nur vom Einkommen volljähriger
Hilfebedürftiger in Abzug gebracht werden.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg verfolgte die Klägerin zu 1 ihr Ziel des Abzugs der Versicherungspauschale
weiter. Zur Begründung trug sie ergänzend vor, dass die abgeschlossene Haftpflichtversicherung dem Schutz der Öffentlichkeit
diene und die öffentlichen Kassen entlastet werden würden. Gerade im Hinblick auf ihren Sohn habe sie die Haftpflichtversicherung
abgeschlossen, damit ein eventuell von ihm verursachter Schaden bei Dritten gedeckt wäre.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 6. Dezember 2007 als unbegründet ab. Es ging davon aus, dass die Klägerin
zu 1 nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im Namen des minderjährigen Sohnes - des Klägers zu 2 - Widerspruch und Klage
erhoben habe, so dass sich die gerichtliche Entscheidung auch auf deren Sohn erstrecke. Die Beklagte habe mit dem angefochtenen
Bescheid zu Recht die Rücknahme der früheren Bescheide über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für den Bewilligungszeitraum
bis einschließlich 01.04.2006 nach § 44 SGB X abgelehnt. In § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II sei ausdrücklich geregelt, dass das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder als Einkommen dem
jeweiligen Kind zuzurechnen sei. Die Versicherungspauschale sei gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II - Verordnung
nur vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und vom Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, die nicht mit volljährigen
Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, abzusetzen. Der minderjährige Sohn der Klägerin, der in Bedarfsgemeinschaft
mit ihr lebe, zähle nicht zu dem in dieser Vorschrift genannten Personenkreis. Diese Regelung sei auch nicht verfassungswidrig;
verwiesen wird auf das Urteil des BSG vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R. Die Berufung ließ das Sozialgericht nicht zu.
Dagegen hat die Klägerin zu 1 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt mit der Begründung, dass die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung habe. Es stelle eine Ungleichbehandlung dar, dass vom Kindergeld Versicherungsbeiträge nicht abgesetzt werden könnten,
während dies bei sonstigem Einkommen möglich sei. Ferner weiche das Urteil des Sozialgerichts Augsburg von den Entscheidungen
des BSG (Az. B 9b SO 6/06 R und B 9b SO 5/06 R), wonach Kindergeld Einkommen des Anspruchsberechtigten und nicht des Kindes
sei, ab.
Der Senat hob zur Klarstellung mit Beschluss vom 15. September 2008 die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil auf, weil
die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinn des §
144 Abs.
1 Satz 2
SGG in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung betreffe.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 15.10.2008 unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 18.06.2008, Az. B 14 AS 55/07 R darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, gemäß §
153 Abs.
4 SGG ohne mündliche Verhandlung im Beschlussverfahren zu entscheiden.
Die Klägerin zu 1 hat daraufhin mitgeteilt, dass sie davon ausgehe, dass gegen vorgenanntes Urteil des BSG Verfassungsbeschwerde
erhoben worden sei, und sie daher darum bitte, dieses Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruhen zu
lassen bzw. auszusetzen.
Auf Anfrage des Senats hat der D., Beklagter in vorgenanntem Verfahren des BSG, mitgeteilt, dass nach dessen Kenntnis bislang
keine Verfassungsbeschwerde erhoben worden sei.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 6. Dezember 2007 und des Bescheides der Beklagten
vom 06.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2007 sowie unter Abänderung der Bescheide zu verurteilen,
ihnen unter Abzug einer monatlichen Versicherungspauschale in Höhe von EUR 30,- höhere Leistungen nach dem SGB II vom 01.04.2006
bis 30.06.2007 zu zahlen,
hilfsweise das Ruhen dieses Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts anzuordnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten (4 Bände) sowie der Gerichtsakten
beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann den anhängigen Rechtsstreit durch Beschluss gemäß §
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) entscheiden, weil der Berufung eine mündliche Verhandlung des Sozialgerichts Augsburg, an der die Klägerin zu 1 teilnahm
und so ausreichend Gelegenheit hatte sich zu äußern, vorausging, der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§
153 Abs.
4 Satz 1
SGG). Es handelt sich weder um einen rechtlich schwierigen Fall noch kommt ungeklärten Tatfragen eine erhebliche Bedeutung zu.
Neue gewichtige Gesichtspunkte wurden weder vorgetragen noch sind sie nach Aktenlage ersichtlich. Der Senat hat die Beteiligten
in einer Anhörungsmitteilung auch darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung durch Beschluss nach §
153 Abs.
4 SGG erfolgen wird. Ein Einverständnis der Kläger hierzu ist nicht erforderlich.
Die von den Klägern form- und fristgerecht eingelegte statthafte Berufung ist gemäß §§
143,
151 SGG zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht nur eine Klage der Klägerin zu 1, sondern auch des Klägers zu 2. Es ist
davon auszugehen, dass beide Kläger ihre individuellen Ansprüche auf höhere Leistungen nach dem SGB II geltend machen. Insoweit
war der Klageantrag der Klägerin zu 1 nach dem sog. Meistbegünstigungsprinzip unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung
des wirklichen Willens auszulegen. Es sind daher die nur von der Klägerin zu 1 eingelegten Rechtsbehelfe erweiternd dahin
auszulegen (§
38 SGB II, §§
73 Abs.2 Satz 2,123
SGG), dass alle Personen der Bedarfsgemeinschaft, das heißt auch der Kläger zu 2, sowohl von den entsprechenden prozessualen
Anträgen als auch von den Bescheiden der Beklagten und dem Urteil des Sozialgerichts - dort ausdrücklich ausgeführt - erfasst
werden (vgl. BSG, Urteile vom 7.11.2006, Az. B 7b AS 8/06 R und vom 30.3.2007, z. B 7b AS 4/06 R).
2. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage mit Urteil vom 6. Dezember 2007 abgewiesen. Die Kläger haben keinen
Anspruch auf Zahlung höherer Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.04.2006 bis 30.06.2007 im Zugunstenverfahren
nach § 44 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X); der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 06.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2007 ist nicht
zu beanstanden. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, ihre bestandskräftigen Bescheide vom 24.02.2006 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 02.05.2006), vom 09.06.2006 und vom 27.11.2006 zurückzunehmen, weil diese Bescheide nicht rechtswidrig sind. In dem streitigen
Zeitraum von April 2006 bis Juni 2007 war von dem Einkommen der Kläger, nämlich dem Kindergeld und Unterhaltsvorschuss für
den Kläger zu 2, keine Versicherungspauschale für private Versicherungen in Höhe von EUR 30,- monatlich abzusetzen.
Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger ist auf Grund der vorgenannten bestandskräftigen Bescheide für den streitgegenständlichen
Zeitraum die Vorschrift des § 44 SGB X. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem
Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht
worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der o.g. Bescheide sind nicht erfüllt, weil nach § 11 Abs.2 Nr. 3 i.V.m. § 13 Satz
1 Nr. 3 SGB II und § 3 Nr. 1 Alg II-V (in der Fassung vom 20.10.2004) vom Kindergeld des Klägers zu 2 keine Versicherungspauschale
abzusetzen ist.
Grundsätzlich ist zwar vom erzielten Einkommen eine Pauschale in Höhe von EUR 30,- für private Versicherungen abzusetzen.
Hiervon macht § 3 Nr. 1 Alg II-V jedoch eine Ausnahme, wenn minderjährige Hilfebedürftige mit volljährigen Hilfebedürftigen
in einer Bedarfsgemeinschaft leben und lediglich der minderjährige Hilfebedürftige ein Einkommen erzielt, mit dem er seinen
Lebensunterhalt nicht bestreiten kann.
Der Kläger zu 2 erzielte in dem streitgegenständlichen Zeitraum monatlich Kindergeld in Höhe von EUR 154,- sowie einen Unterhaltsvorschuss
in Höhe von EUR 247,-, der trotz der direkten Auszahlung durch das Jugendamt an die Beklagte zu berücksichtigen ist. Dem Gesamteinkommen
des Klägers zu 2 in Höhe von insgesamt EUR 401,- steht ein Gesamtbedarf in Höhe von EUR 418,98 (Regelleistung EUR 207,- und
Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von EUR 211,98) gegenüber mit der Folge, dass der Kläger zu 2 mit seinem Einkommen
nicht seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte.
Das fehlende Einkommen der Klägerin zu 1 führt nicht zu einem Pauschalabzug für private Versicherungen beim Einkommen (Kindergeld
und Unterhaltsvorschuss) des Klägers zu 2; dieses Ergebnis ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes und dem Sinn und Zweck
des Kindergeldes und des Unterhaltsvorschusses.
Das Kindergeld ist nach § 11 Abs.1 Satz 3 SGB II Einkommen des minderjährigen Kindes, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur
Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Das Kindergeld und auch sonstiges Einkommen und Vermögen des minderjährigen
Kindes nehmen nicht an der Einkommensverteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs.2 Satz 3 SGB II teil; sie sind
vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes zu verwenden. Dadurch rechtfertigt sich auch eine vom
EStG (
Einkommensteuergesetz) abweichende Zuordnung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes (so BSG, Urteil vom 18.06.2008, Az. B 14 AS 55/07 R). Verfügt das minderjährige Kind über hinreichendes Einkommen, um seinen Bedarf zu decken, scheidet es aus der Bedarfsgemeinschaft
aus und der den Bedarf übersteigende Teil des Kindergeldes wird dem Kindergeldberechtigten lyrische - entsprechend den Regeln
des
EStG - als Einkommen zugerechnet. Von diesem Kindergeld als Einkommen sind dann auch Beiträge für private Versicherungen pauschal
in Abzug zu bringen. Bleibt das Kind jedoch Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft, weil es aus seinem eigenen Einkommen - einschließlich
des Kindergeldes - seinen Lebensunterhalt nicht sichern kann und auf die Hilfe der Bedarfsgemeinschaft angewiesen ist, so
soll aus dem in erster Linie seiner Existenzsicherung dienenden Einkommen keine Versicherung der Familie finanziert werden
(s. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rdnr. 106). Die Regelung des § 11 Abs.2 Nr. 3 SGB II soll zudem
nicht leistungserhöhend wirken, sondern letztlich nur dann, wenn Einkommen erzielt wird - im Regelfall aus Erwerbstätigkeit
-, einen speziellen "Freibetrag" durch Gewährung der Abzugsmöglichkeit schaffen (BSG aaO.).
Die von der Klägerin zu 1 geltend gemachten Beträge überschreiten nicht die Pauschalgrenze von EUR 30,-. Auch ist die Klägerin
zu 1 alleinige Versicherungsnehmerin der abgeschlossen Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Unfallversicherung. Diese Versicherungen
sind auch nicht lediglich für den Kläger zu 2 zweckbestimmt.
Die Regelung des § 3 Satz 1 Nr. 3 Alg II-V ist auch ermächtigungskonform und verfassungsgemäß; insoweit wird auf die überzeugenden
Ausführungen des BSG in seinem Urteil vom 18.06.2008 (aaO.) Bezug genommen.
Es war auch nicht dem Hilfsantrag der Kläger zu folgen und das Ruhen dieses Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
anzuordnen. Weder wurde gegen das o.g. Urteil des BSG Verfassungsbeschwerde erhoben noch erschien dem Senat eine Ruhensanordnung
aus wichtigen Gründen für zweckmäßig i.S.d. §
202 SGG i.V.m. §
251 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass die Berufung keinen Erfolg hatte §
193 SGG).
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs.
2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.