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LSG Bayern, Urteil vom 14.12.2016 - 16 AS 561/16
SGB-II-Leistungen Meldeaufforderung Verfassungskonformität von Sanktionsregelungen
1. Eine Regelung mit Außenwirkung im Einzelfall liegt nur vor, wenn die Behörde dem Adressaten gegenüber Rechte oder Pflichten begründen oder verbindliche Rechtsfolgen setzen will; an einem solchen Willen fehlt es, wenn die Behörde lediglich Hinweise zur Rechtslage gibt.
2. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Sanktionsregelungen des SGB II werden vom Senat nicht geteilt.
3. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet die Verfassung nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser Sozialleistungen.
4. Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleistet keinen von Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten unabhängigen Anspruch auf Sicherung eines Leistungsniveaus.
Normenkette:
SGB I § 66 Abs. 1
,
SGB X § 31
Vorinstanzen: SG München 21.07.2016 S 19 AS 896/15
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 21. Juli 2016 wird hinsichtlich der verspäteten Gewährung von Leistungen für den Monat September 2014 als unzulässig verworfen; hinsichtlich des Bescheides vom 22. Dezember 2014 wird die Berufung zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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