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LSG Bayern, Beschluss vom 18.01.2021 - 16 AS 654/20
Vorläufige Übernahme von Schulden aus Miete und Stromkosten im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses Zugang von Unionsbürgern zu existenzsichernden Leistungen Folgenabwägung in einem Eilverfahren
Im Rahmen der Folgenabwägung in einem Eilverfahren kommt den Grundrechten besondere Bedeutung zu und die Gerichte haben sich vorrangig schützend und fördernd vor die Grundrechte zu stellen, sodass fiskalische Interessen dahinter zurückzutreten haben.
Normenkette:
SGB II § 22
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2
,
SGB II § 41a Abs. 7 S. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG München 02.11.2020 S 13 AS 1724/20 ER
Tenor
I.
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 02.11.2020 aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen vorläufig (weitere) Leistungen für Unterkunft und Heizung für Februar 2020 in Höhe von 650,16 Euro, für März 2020 in Höhe von 356,04 Euro, für Juli 2020 in Höhe von 38,- Euro, für August 2020 in Höhe von 278,90 Euro, für September 2020 in Höhe von 38,- Euro sowie für Oktober 2020 in Höhe von 160,44 Euro zu gewähren. Diese Leistungen sind direkt an die Vermieterin der Beschwerdeführerin zu 1 zu überweisen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II.
Der Beschwerdegegner hat die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerinnen zu erstatten.
III.
Der Beschwerdeführerin zu 1 wird für das Beschwerdeverfahren ab Eingang der Beschwerde Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.

Entscheidungstext anzeigen: