Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Anforderungen an eine Bedarfsgemeinschaft
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab August 2009.
Die 1964 geborene Antragstellerin (Ast. zu 1) bezieht für sich und ihre 1993 geborene Tochter (Ast. zu 2) seit April 2005
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Die Leistungszeiträume ab 01.08.2008 sind nach Lage der Akten
strittig. Der mit im Haushalt lebende Sohn hat seit 01.07.2007 keine Leistungen mehr beantragt, da er mit seinem Einkommen
aus einem Lehrverhältnis seinen Bedarf decken kann. Die Familie wohnt seit dem Jahr 2003 im Haus des Herrn S. (S.) zur Miete.
Sie bewohnt die Räume im Obergeschoss (3 Zimmer und Bad), während das Erdgeschoss (Wohnzimmer und Küche) mit S. gemeinsam
benutzt wird und S. im Untergeschoss ein Zimmer, Büro und Bad bewohnt. Die Anträge der Ast. vom 25.02.2009 und 23.06.2009
auf Weiterbewilligung der Leistungen für sich und ihre Tochter lehnte die Antragsgegnerin (Ag.) mit Bescheiden vom 16.09.2009
ab. Die Ast. zu 1 bilde mit S. eine Bedarfsgemeinschaf gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 iVm Abs. 3a Nr. 1 SGB II. Das Einkommen und
Vermögen von S. reiche aus, um den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft zu decken, Hilfebedürftigkeit liege daher nicht
vor. Gegen diese Bescheide erhob die Ast. zu 1 Widerspruch. Sie machte geltend, dass keine Einstandsgemeinschaft vorliege.
Mit Schreiben vom 08.09.2009, eingegangen am Sozialgericht Augsburg (SG) am 10.09.2009 beantragte die Ast. zu 1 für sich (S 9 AS 1159/09 ER) und die Ast. zu 2 (S 9 AS 1160/09 ER) die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ab 01.08.2009.
Das SG verband beide Verfahren und vernahm S. am 06.10.2009 als Zeugen. Mit Beschluss vom 06.10.2009 verpflichtete das SG die Ag. den Ast. ab Antragstellung bis zum 30.11.2009 vorläufige Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung des Einkommens
von S. als Darlehen zu gewähren. Es bejahte sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch. Das Zusammenleben mit S. rechtfertige
nach den im Rahmen des Eilverfahrens gewonnenen Erkenntnissen nicht die Versagung von Leistungen. Die Ast. hätten glaubhaft
gemacht, dass zumindest derzeit die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II nicht erfüllt seien. Danach gehörte S. nur
dann zur Bedarfsgemeinschaft, wenn er mit den Ast. in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben würde, dass nach verständiger
Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen wäre, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Ein solcher
Wille müsse vermutet werden, wenn das Zusammenleben bereits länger als ein Jahr andauere. Voraussetzung für diese Vermutung
sei aber, dass die Ast. und S. in einem Haushalt zusammenleben. Nach der Gesetzesbegründung zu § 9 Abs. 5 SGB II liege eine
Haushaltsgemeinschaft dann vor, wenn Personen im selben Haushalt leben und aus einem Topf wirtschaften. Damit gingen die Anforderungen
an das gemeinsame Wirtschaften über eine gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und Gemeinschaftsräumen hinaus. Selbst der in einer
Wohngemeinschaft häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungsmitteln und Sanitärartikeln aus
einer von allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründe noch keine Wirtschaftsgemeinschaft
(BSG, Urteil vom 29.01.2009, Az. B 14 AS 6/08 R). Nach den insoweit übereinstimmenden Schilderungen der Ast. und S. finde zumindest derzeit kein gemeinsames Wirtschaften
statt. Abgesehen von gelegentlichen gemeinsamen Frühstücken nehme S. seine Mahlzeiten unabhängig von den Ast. ein. Die Lebensmittel
hierfür kaufe er selbst ein oder lasse sie von seiner Mutter besorgen. Die Ast. kümmern sich um ihre eigenen Bedürfnisse.
Eine Gemeinschaftskasse existiere nicht. S. übernehme auch keine Aufwendungen der Ast. für deren täglichen Bedarf. Die Nichterweislichkeit
einer Haushaltsgemeinschaft gehe zu Lasten der Ag ... Die in § 7 Abs. 3a SGB II normierte gesetzliche Vermutung, deren gesetzliche
Voraussetzung vorliegend gegeben wäre, erstrecke sich nicht auf das Vorliegen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft.
In anbetracht der existentiellen Bedeutung einer Leistungsgewährung an die Ast. sei die Ag. zu verpflichten, zumindest vorübergehend
Leistungen zu erbringen. Diese seien ab Antragstellung zu gewähren und bis 30.11.2009 zu befristen. Bis dahin sei weiter zu
klären, wie sich das Zusammenleben der Ast. mit S. tatsächlich gestalte. Die Ast. werden hierzu Ermittlungen der Ag., insbesondere
einen Hausbesuch zulassen müssen. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten auch Erkenntnisse dazu vorliegen, welche konkreten und tatsächlichen
Umzugsabsichten bestehen.
Die Ag. hat den Beschluss des SG mit Bescheid vom 10.11.2009 ausgeführt und den Ast. monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 771,67 (Regelleistung 525
EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung 246,67 EUR) gewährt.
Gegen diesen Beschluss haben die Ast. am 15.11.2009 Beschwerde eingelegt und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass kein Beweis
für eine Haushaltsgemeinschaft, Partnerschaft oder gar eine gegenseitiges Einstehen vorliege. Gerade typisch für Wohngemeinschaften
sei eine nicht völlig abgeschlossene Wohnung, ebenfalls WG-typisch sei eine Bereitstellung bzw. gemeinsame Nutzung von Möbeln, auch mehrere Telefonanschlüsse seien in einer WG unüblich. Zudem stammten die Vermutungen der Ag. aus dem Jahre 2005. Warum ihnen Schutz durch das SG lediglich für zwei Monate gewährt wurde, sei nicht nachvollziehbar. Auch sei es aufgrund der persönlichen Umstände kaum möglich
eine neue Wohnung zu finden, zumal eine schriftliche Umzugsgenehmigung nicht vorliege und die jetzige Wohnung günstig und
angemessen sei. Die Ag. sei auf Dauer zur vorläufigen Leistungszahlung zu verpflichten, ebenso zur Nachzahlung der offenen
Beträge seit 01.04.2005. Zudem sei von Seiten des Gerichts der rechtliche Durchsetzungsanspruch festzustellen, falls ihr Sohn
nicht mehr bereitwillig seinen Anteil an den Kosten der Unterkunft bezahle sowie, ob die freiwilligen Zuwendungen des Sohnes
Einkünfte darstellen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Wohnung auch ohne ihren Sohn vollumfänglich angemessen sei. Festzustellen
durch das Gericht sei auch, ob ein als Mitwirkung geforderter Wohnungswechsel zulässig sei. Des weiteren sei Rechtsgrundlage
für einen erneuten Hausbesuch zu benennen und eine mögliche weitere Vorgehensweise zur Vermeidung zukünftiger Auseinandersetzungen
vorzuschlagen.
Die Ag. hat am 18.11.2009 ebenfalls Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass das Urteil des BSG vom 29.01.2009, Az.
B 14 AS 6/08 R nicht dafür herangezogen werden könne, dass die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II zunächst den positiven
Beweis des Vorliegens einer Haushaltsgemeinschaft bedürfe. Die Entscheidung sei zu § 9 Abs. 5 SGB II ergangen und nicht zu
§ 7 Abs. 3a SGB II. Zudem sprächen die Fakten des Zusammenlebens gegen die Behauptungen der Ast. und S ... So habe die Ast.
seit einem Jahr keine Miete mehr bezahlt und sei im März 2009 fristlos gekündigt worden. Unternommen hätte S. jedoch nichts
weiteres. Die Ast. wolle nicht ausziehen und S. wolle dies auch nicht. Die Ast. bemühe sich auch um keine neue Wohnung, sie
habe sich bis heute noch nicht einmal um einen Wohnungsberechtigungsschein gekümmert.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakten der Ag.
Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Ast. (§§
72,
173 SGG) ist zulässig; sie erweist sich auch in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang als begründet.
Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung)
ist zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§
86 b Abs.
2 Satz 2
SGG). Das ist dann der Fall, wenn der Bf. ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile
entstehen, zu deren Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG in BVerfG 79,
69 ff.).
Eine solche Regelungsanordnung setzt voraus, dass die Bf. einen Anordnungsgrund, das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit,
und einen Anordnungsanspruch, das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den sich ihr Begehren stützt, glaubhaft gemacht
haben (§
86 b Abs.
2 Satz 2 und
4 SGG i.V.m. den §§
920 Abs.
2,
294 Abs.
1 Zivilprozessordnung -
ZPO -). Bei der erforderlichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist im Bereich der Leistungen nach des SGB II die Erfolgsaussicht
der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. Bundesverfassungsgericht vom 12.05.2005, Az. 1 BvR 569/05). Ist dem Gericht allerdings im Eilverfahren trotz Amtsermittlungsgrundsatz eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage
nicht möglich, so muss anhand der Folgenabwägung entschieden werden. Hierbei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers
einzubeziehen.
Bei der erforderlichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage zeigt sich, dass der Antrag der Ast. zum Teil erfolgreich ist.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des
Partners zu berücksichtigen.
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II (in der ab dem 01.08.2006 geltenden Fassung) gehört als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
die Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung
der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille wird
nach § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Anhand von Indizien und einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, ob eine Einstandsgemeinschaft im o.g. Sinne vorliegt, wobei
nicht jede Form des Zusammenlebens, sondern nur ein qualifiziertes Zusammenleben in einer Haushaltsgemeinschaft die Vermutung
nach § 7 Abs. 3a SGB II auslöst. Für die Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr.
3c SGB II müssen drei Voraussetzungen gegeben sein. Neben ein auf Dauer angelegte eheähnliche oder nicht eingetragene gleichgeschlechtliche
Partnerschaft und dem wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, ist entgegen
den Ausführungen der Ag. auch ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt im Sinne einer Wohn- und Wirtschaftgemeinschaft
erforderlich (vgl. z. B. Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 7 Rn. 44ff, jeweils m.w.N, LSG Sachsen,
Beschluss vom 10.09.2009, Az. L 7 AS 414/09 B ER.). Für ein Zusammenleben ist ein auf Dauer angelegtes gemeinsames Wohnen notwendig (vgl. weiterhin z.B. BSG, Urteil
vom 17.10.2007 - B 11a/7a AL 52//06 R, Rn. 17ff - unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 Nr. 3c und Abs. 3a SGB II, Hauck/Noftz, SGB
II, Band 1, K § 7 Rn 56a). Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft wird gegenüber der Wohngemeinschaft dadurch gekennzeichnet,
dass ihre Mitglieder nicht nur vorübergehend in einer Wohnung leben, sondern einen gemeinsamen Haushalt in der Weise führen,
dass sie aus einem "Topf" wirtschaften (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 68/07 R, Rn. 13, m.w.N.). Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen daher über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche
und ggf. Gemeinschaftsräumen hinaus. Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln,
Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitgliedern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründet
noch keine Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. BSG, Urteil vom 27. 01.2009 - B 14 AS 6/08 R).
Unter Würdigung dieser rechtlichen Kriterien sowie der Lage der Akten und Aussagen der Ast. und S. ist eine abschließende
Klärung im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht möglich. Ob neben der "häuslichen Gemeinschaft" auch eine
Haushalts- und Wirtschaftgemeinschaft vorliegt, ist nur durch weitere Ermittlungen, ggf. Zeugeneinvernahmen z. B. der Mutter
des S. oder des Sohnes der Ast. zu 1 zu klären. Die notwendigen Ermittlungen obliegen dem Gericht der Hauptsache.
Es ist daher aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden. Hierbei sind die grundrechtlichen Belange der Ast. zu berücksichtigen
(BVerfG, aaO.), insbesondere die Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens, das sich aus dem Sozialstaatsgebot in Verbindung
mit dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde ergibt.
Für die Zeit ab Antragstellung überwiegen die grundrechtlichen Belange der Ast ... Andernfalls wäre ihr Existenzminimum nicht
gedeckt.
Die Tatsachen für einen Anordnungsgrund sind jedoch nur bezüglich der Regelleistung glaubhaft gemacht, da die Antragstellerinnen
bereits seit einem Jahr keine Miete mehr bezahlt haben und S. trotz einer außerordentlichen Kündigung keine Räumungsklage
erhoben hat.
Da nach § 41 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 SGB II die Leistungen für sechs Monate bewilligt werden sollen, erfolgt die Gewährung
für den aktuellen Bewilligungsabschnitt bis 31.01.2010. Für die Zeit ab 01.02.2010 obliegt es den Ast. einen weiteren Antrag
auf Leistungen nach dem SGB II zu stellen.
Der Beschluss des SG Augsburg ist daher sowohl bzgl. des Leistungsumfangs als auch bzgl. des Leistungszeitraum abzuändern.
Durch die vorläufige Gewährung als Darlehen wird die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen.
Die weiteren Anträge der Ast. haben keine Aussicht auf Erfolg.
Die beantragten Leistungen für die Vergangenheit können regelmäßig nicht im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens
anerkannt werden, sondern sind in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen, denn Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes
ist es, eine akute Notlage zu beseitigen (vgl. auch LSG Hessen Beschluss vom 26.10.2005, L 7 AS 65/05 ER, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2006, L 10 B 1354/05 AS).
Die Feststellungsanträge der Ast. sind nicht Streitgegenstand der Beschwerde, da eine erstinstanzliche Entscheidung über die
Anträge nicht vorliegt. Das Sozialgericht hat ausweislich seines mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses nur über einen
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ab 01.08.2009 entschieden.
Zur Ergänzung weist der Senat daraufhin, dass bei einem Hausbesuch zur der Abklärung des Vorliegens einer Haushaltsgemeinschaft
die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme dargelegt werden und gegenüber anderen Aufklärungsmöglichkeiten abgewogen werden
muss. Die Folgen einer Verweigerung sind gesetzlich nicht normiert. Aus einer Verweigerung des Zutritts kann jedoch keine
Leistungsversagung nach §
66 Abs.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (
SGB I) hergeleitet werden, da die Zustimmung zum Hausbesuch nicht zu den in §§
60 bis
65 a SGB I aufgezählten Mitwirkungspflichten gehört. Es bleibt jedoch die Möglichkeit, die Leistungen zu versagen, weil sich der Sachverhalt
nicht aufklären und der Bedarf nicht feststellen lässt (vgl. Münder, SGB II, 3. Auflage 2009, Anhang Verfahren Rn. 17, LSG
Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.2008, Az. L 7 AS 6003/07 ER B).
Die Beschwerde der Ag. kann aus den oben genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG und berücksichtigt, dass die Beschwerde nur zum Teil erfolgreich war.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.