Gründe:
I. Die Beschwerdeführer (Bf) beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) von der Beschwerdegegnerin (Bg).
Mit Bescheid vom 08.08.2008 gewährte die Bg den Bf für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis zum 28.02.2009 Leistungen nach dem
SGB II. Nachdem aufgrund eines EDV-Problems die Leistungen für September 2008 verspätet ausgezahlt wurden, haben die Bf am
05.09.2008 beantragt, die Bg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bewilligte Leistungen in Zukunft pünktlich
auszubezahlen.
Mit Beschluss vom 15.10.2008 lehnte das Sozialgericht Regensburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, da eine Regelungsanordnung
zur Abwendung künftiger wesentlicher Nachteile nicht nötig erscheine. Die für September 2008 erfolgte verzögerte Auszahlung
der bewilligten Leistungen beruhe, nach dem glaubhaften Vorbringen der Bg, auf einem EDV-Fehler, der sich künftig nicht wiederholen
werde.
Gegen diesen Beschluss haben die Bf mit Schreiben vom 18.11.2008, per Fax beim Sozialgericht Regensburg am 21.11.2008 eingegangen,
Beschwerde eingelegt ohne diese näher zu begründen.
Der Senat hat die Bf mit Schreiben vom 11.12.2008 auf die verspätete Einlegung ihrer Beschwerde hingewiesen und um Mitteilung
von Wiedereinsetzungsgründen gebeten. Daraufhin haben die Bf mit Schreiben vom 24.12.2008 erklärt, dass insbesondere der Bf
zu 1) aufgrund der Belastung durch die Erziehung eines Kleinkindes und die Versorgung der pflegebedürftigen Eltern privat
sehr eingespannt sei.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Bg sowie
der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II. Die von den Bf formgerecht eingelegte und statthafte Beschwerde (§
172 Abs.
1 und
3 Nr.
1 SGG) ist unzulässig, da sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist.
Gemäß §
173 Satz 1 und
2 SGG ist die Beschwerde beim Sozialgericht oder beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
schriftlich einzulegen. Über diese Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs wurden die Bf im angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts
Regensburg vom 15.10.2008 ausdrücklich und zutreffend belehrt Nach dem Empfangsbekenntnis wurde der angefochtene Beschluss
des Sozialgerichts Regensburg den Bf am 18.10.2008 in ihrer Wohnung durch Niederlegung in dem zur Wohnung gehörenden Briefkasten
zugestellt. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde begann daher am 19.10.2008 zu laufen und endete mit dem Ablauf des 18.11.2008.
Die Beschwerde ist jedoch erst am 21.11.2008 beim Sozialgericht Regensburg eingegangen und daher nicht fristgerecht eingelegt
worden. Die Bf haben keine Tatsachen vorgetragen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §
67 Abs.
1 SGG rechtfertigen könnten. Die Belastung des Bf zu 1) durch die Erziehung seiner Tochter und die Betreuung seiner pflegebedürftigen
Eltern kann hierbei nicht berücksichtigt werden.
Die Beschwerde des Bf ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung gemäß §
193 SGG entsprechend beruht auf der Erwägung, dass die Beschwerde keinen Erfolg hatte.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.