Gründe:
I. Der Kläger hat am 31.10.2007 beim Sozialgericht München Klage wegen vollständiger Übernahme der Nachzahlung der Nebenkostenabrechnung
des Jahres 2006 im Rahmen der von der Beklagten zu ersetzenden Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Sozialgesetzbuch
Zweites Buch (SGB II) erhoben.
Am 01.04.2008 übersandte die Beklagte ihre Leistungsakte und die Berufungserwiderung. Mit Schreiben vom 30.09.2008 machte
der Kläger ergänzend die Nachzahlung für die Nebenkostenabrechnung des Jahres 2007 gerichtlich geltend.
Mit Schreiben vom 11.12.2008 hat der Kläger Untätigkeitsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben und vorgetragen,
dass sich die zuständige Kammer am Sozialgericht München weigere, seine Klage zu bearbeiten. Er hat insbesondere gerügt, dass
für die Jahresabrechnung 2007 ein weiteres, neues Aktenzeichen vergeben worden wäre. Mit dieser Methode würde seine Klage
niemals rechtzeitig behandelt werden. Auch die Präsidentin des Sozialgerichts München habe ihm nicht helfen können.
Auf den Hinweis des Senats, dass das
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) keine Untätigkeitsbeschwerde vorsehe und eine solche als unzulässig zu verwerfen sei, hat der Kläger erwidert, dass es sich
um Arbeitsverweigerung bzw. Rechtsverweigerung handle und es daher eine Möglichkeit geben müsse, auf den Fortgang seiner Verfahren
am Sozialgericht München Einfluss zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte
der Beklagten Bezug genommen.
II. Die Untätigkeitsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen.
Nach §
172 Abs.
1 SGG findet die Beschwerde an das Landessozialgericht gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und
gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine beschwerdefähige
Entscheidung des Sozialgerichts liegt bisher nicht vor.
Eine bloße Untätigkeit des Sozialgerichts ist grundsätzlich nicht Gegenstand einer Beschwerde. Für die vom Kläger erhobene
Untätigkeitsbeschwerde existiert keine gesetzliche Rechtsgrundlage. Sie kann auch nicht durch richterrechtliche Rechtsfortbildung
entwickelt oder begründet werden, da dies den rechtsstaatlichen Erfordernis der Rechtsmittelklarheit und der Vorhersehbarkeit
staatlichen Handelns widerspräche (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.2003; BVerfGE 107, 395).
Mit o.g. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde abschließend geklärt, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung
durch den Gesetzgeber geregelt und mit ihren Voraussetzungen für den Bürger erkennbar sein müssen. Es verstößt gegen die verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit, wenn von der Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen
Rechts geschaffen werden, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen.
Aufgrund dieser Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts gibt es für die Schaffung einer durch Richterrecht begründeten Untätigkeitsbeschwerde
ohne gesetzliche Grundlage keinen Raum (vgl. hierzu auch BSG vom 28.02.2008, Az.: B 7 AL 109/07 B).
Daher ist die Untätigkeitsbeschwerde des Klägers mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.