Gründe:
I. Der Beschwerdeführer (Bf) erhob am 16.02.2007 eine Untätigkeitsklage zum Sozialgericht München und beantragte die Beklagte
zu verurteilen, dem Kläger einen Bildungsgutschein gemäß §§ 10,
85 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) auszustellen und Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. zu gewähren.
Der Bf beantragte am 25.01.2007 einen Bildungsgutschein für eine fachbezogene Weiterbildung für ein Projekt für darstellende
Künstler vom 10.04.2007 bis zum 30.07.2007 auszustellen. Mit dem Antrag bat er um Verbescheidung innerhalb einer Woche. Nachdem
die Beschwerdegegnerin (Bg) trotz Nachfrage über den Antrag nicht innerhalb dieser Frist entschied, erhob der Bf am 19.02.2007
Untätigkeitsklage. Zur Begründung führte er aus, dass er seit 1988 als Schauspieler tätig sei und er diese Weiterbildung benötige,
da ihm durch diese die Basis geschaffen werde, die er brauche, um sich an Theatern um Rollen bewerben zu können.
Die Bg erklärte zur Klageerwiderung, dass der Bf seit circa 18 Monaten erkrankt sei und insofern Zweifel an der Eignung des
Bf für eine Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme, die zweieinhalb Monate dauere, habe. Deshalb sei es notwendig vor Ausgabe
eines Bildungsgutscheins den Bf vom medizinischen Dienst untersuchen zu lassen.
Das Sozialgericht lehnte den Antrag des Bf auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 21.07.2008 ab, da die Klage
keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Klage sei unzulässig. Der vom Kläger begehrte Bildungsgutschein für das Projekt darstellende
Künstler im Zeitraum vom 10.04.2007 bis zum 30.07.2007 sei aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr möglich, daher fehle das Rechtsschutzbedürfnis.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts München hat der Bf "sofortige Beschwerde" eingelegt und erneut darauf hingewiesen,
dass er den erkennenden Richter wegen Willkür bereits mehrfach abgelehnt habe. Die Klage sei als Untätigkeitsklage zu verstehen
gewesen; dass der Zeitraum für den der Bildungsgutschein beantragt worden sei, bereits verstrichen sei, gehe nicht zu seinen
Lasten, sondern zu Lasten des Gerichts. Er habe fristgerecht Klage erhoben. Die Frage nach Sinn und Zweck der Weiterbildung
sei nun nicht mehr relevant. Tatsächlich habe er Anspruch auf diese Weiterbildung gehabt, da ihm die Bg im Oktober 2007 für
einen fast identischen Kurs einen Bildungsgutschein ausgestellt habe und für den Oktober 2008 einen entsprechenden Bildungsgutschein
freiwillig angeboten habe. Daher beantrage er festzustellen, dass die Beklagte rechtswidrig die Ausstellung des Bildungsgutscheins
verweigert habe. Die Beklagte habe dem Kläger die entstandenen Kosten und den Schaden zu erstatten.
Zur Entscheidung über die Beschwerde hat der Senat die Akten des Sozialgerichts beigezogen, auf deren Inhalt Bezug genommen
wird.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das vom Bf als "sofortige Beschwerde" eingelegte Rechtsmittel war als
Beschwerde gemäß §
172 SGG auszulegen, da eine sofortige Beschwerde in Verfahren vor den Sozialgerichten nicht stattfindet.
Ein Verstoß gegen das grundrechtlich geschützte Recht auf den gesetzlichen Richter, wie vom Bf geltend gemacht, ist nicht
ersichtlich. Der erkennende Richter war zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Bf nicht wegen
Befangenheit abgelehnt und konnte daher ordnungsgemäß über diesen Antrag entscheiden.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur
zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§
73a Abs.1 Satz 1
SGG, §
114 ff.
ZPO). Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt
ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt
vertreten ist (§
121 Abs.2 Satz 1
ZPO).
Unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bf und unabhängig von der nicht geklärten Frage, ob
der Bf eine Rechtsschutzversicherung besitzt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 19.12.2008, Az.: L 16 B 909/08 AS PKH, und vom 12.01.2009 Az.: L 16 B 910/08 AS PKH) hat nach Auffassung des Senats die Klage des Bf zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf
Prozesskostenhilfe, d.h. hier bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Nach §
88 Abs.1 Satz 1
SGG kann eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig
erhoben werden. Der Bf hat, nach seinen Angaben, am 25.01.2007 den von ihm begehrten Bildungsgutschein beantragt. Mit Schreiben
vom 11.02.2007, beim Sozialgericht am 16.02.2007 eingegangen, hat er Untätigkeitsklage erhoben. Diese wurde damit vor Ablauf
der Sperrfrist nach §
88 Abs.1 Satz 1
SGG erhoben und war zum Zeitpunkt der Klageerhebung unzulässig (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl. 2008, §
88 Rdnr.5c, 9. Auflage 2008).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf von sechs Monaten die Untätigkeitsklage zwar zulässig geworden wäre (vgl.
Leitherer, aaO. § 73 a Rdnr. 13b), diese aber durch Zeitablauf als Feststellungsklage fortzusetzen wäre. Eine solche isolierte
Feststellungsklage wäre wegen des fehlenden besonderen Feststellungsinteresses unzulässig, da die Bg zwischenzeitlich den
begehrten Bildungsgutschein -für eine andere Maßnahme- gewährt hat.
Da die Untätigkeitsklage zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife unzulässig war, war der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Dieser Beschluss ergeht nach §
183 SGG kostenfrei.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach §
177 SGG nicht anfechtbar.