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LSG Bayern, Urteil vom 29.04.2015 - 16 R 1062/13
Sozialversicherungspflicht bei Tätigkeiten als Erziehungsbeistand nach dem SGB VIII
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist; persönliche Abhängigkeit erfordert die Eingliederung in den Betrieb und ein umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit.
2. Manche Tätigkeiten, gerade solche bei denen persönliche Zuwendung Gegenstand der zu erbringenden Dienste ist, können sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden.
3. Haben die Beteiligten vertraglich oder durch mündliche Abreden dokumentiert vereinbart, keine Beschäftigung zu wollen, kommt dem Willen der Beteiligten nur dann keine indizielle Bedeutung zu, wenn die tatsächlichen Verhältnisse hiervon rechtlich relevant abweichen.
Normenkette:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 2
,
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 1 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VIII § 30
,
SGB VIII § 31
,
SGB VIII § 79 Abs. 1
,
SGB VIII § 8a Abs. 1
,
SGB VIII § 8a Abs. 4
,
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Nürnberg 11.09.2013 S 16 R 5/11
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11. September 2013 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. IV. Die Revision wird zugelassen.

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