LSG Bayern, Beschluss vom 09.01.2007 - 16 R 133/02
Vergütung testpsychologischer Zusatzgutachten im sozialgerichtlichen Verfahren
Testpsychologische Zusatzgutachten sind als einfache gutachterliche Beurteilungen, die das Ergebnis der durchgeführten Testungen
zusammenfassend beschreiben, ohne dass eine eigene gutachterliche Würdigung der gestellten Beweisfragen gefordert ist, nach
der Honorargruppe M1 zu vergüten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: JVEG § 9 Abs. 1
Vorinstanzen: SG München 26.02.2002 S 15 RJ 511/00